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BGH

Gericht: BGH

Istraße UflB, Ortsteil Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen , vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Oktober 1976 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Wegen des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Beschluß des Ehrengerichtshofs Bezug genommen. Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Sie führt weitere Fälle an, in welchen gegen den Antragsteller im Jahre 1977 Vollstreckungstitel erwirkt und Vollstreckungsaufträge erteilt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 8. Gegen den Antragsteller sind insbesondere wegen unberechtigter Zurückbehaltung von Mandantengeldern und wegen sonstiger Verletzung des Anwaltsvertrags eine Reihe von Vollstreckungstiteln erwirkt worden. Auch sind unstreitig im Jahre 1977 weitere Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller auf Rückzahlung von Mandantengeldern und auf Zahlung von Schadensersatz ergangen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt auch die Gefahr nahe, daß der Antragsteller unter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten gegen die Interessen seiner Mandanten handeln könnte, um seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern (vgl.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
10EhrengerichtshofsAnwZVermögensverfallVerfügungLage

Volltext der Entscheidung

2133 047
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl-Heinz H
Istraße UflB, Ortsteil
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen , vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
/ /
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 15. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die dieser im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,— DM
festgesetzt.
3
Grund e :
I.
Der am SHHHIB 1930 geborene Antragsteller 1st verheiratet und hat sechs Kinder. Nach Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen wurde er am 1. Oktober 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Uslar und dem Landgericht Göttingen, im Jahre 1974 bei dem Amtsgericht Northeim und unter Fortbestand der Zulassung bei dem Landgericht Göttingen simultan bei dem Landgericht Hildesheim zugelassen.
Durch Verfügung vom 25. Oktober 1976 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen.
Der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten und in absehbarer Zeit nicht in der Lage, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen. Die zahlreichen Mahn- und Klageverfahren gegen ihn sind in der Verfügung im einzelnen aufgeführt.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
Wegen des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Beschluß des Ehrengerichtshofs Bezug genommen.
Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt weitere Fälle an, in welchen gegen den Antragsteller im Jahre 1977 Vollstreckungstitel erwirkt und Vollstreckungsaufträge erteilt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 8. und 30. August sowie vom 9., 20. und 28. September 1977 Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Ein Rechtsanwalt ist in Vermögensverfall, wenn seine finanziellen Verhältnisse schlecht und ungeordnet sind, in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt deswegen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII, 12 mit weiteren Nachweisen; sowie vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall bei Erlaß der angefochtenen Verfügung gegeben und sind es auch jetzt. Gegen den Antragsteller sind insbesondere wegen unberechtigter Zurückbehaltung von Mandantengeldern und wegen sonstiger Verletzung des Anwaltsvertrags eine Reihe von Vollstreckungstiteln erwirkt worden. Nur in einigen Fällen war er in der Lage, den Schuldbetrag ganz oder teilweise zu zahlen. Andererseits sind im Wege der Zwangsvollstreckung mehrere Sicherungshypotheken auf seinem Grundbesitz eingetragen. Auch sind unstreitig im Jahre 1977 weitere Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller auf Rückzahlung von Mandantengeldern und auf Zahlung von Schadensersatz ergangen. Wegen einiger dieser Falle ist er inzwischen unter anderem wegen fortgesetzter
HH
 
Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden (Urteil des Schöffengerichts Northeim vom 10. August 1977 - LS 4/77). Die Fälle, die der Beschluß des Ehrengerichtshofs anführt, sind nur ein Teil der wirklichen Verschuldung des Antragstellers. Dieser mußte sich auch in der Folgezeit selbst wegen geringer Beträge verurteilen lassen und war und ist auch heute noch nicht in der Lage, sie alle zu begleichen. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO ist nach alledem gegeben.
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2. Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt auch die Gefahr nahe, daß der Antragsteller unter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten gegen die Interessen seiner Mandanten handeln könnte, um seine finanziellen Verhältnisse zu verbessern (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 und 18/75). Seine Verurteilungen zur Zahlung beruhen fast ausschließlich darauf, daß er Gelder, die er für seine Mandanten empfing, nicht oder verspätet an diese abgeführt hat. Dieses Verhalten hat der Antragsteller auch nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung fortgesetzt, trotz der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Veruntreuung, die inzwischen zur Verurteilung geführt hat.
Das zeigt, daß er die Interessen der Rechtsuchenden erheblich gefährdet.
3. Angesichts dieser Sachund Rechtslage ist seine Beschwerde zurückzuweisen.
Vogt
 Börtzler	Girisch	Ochmann
 Petersen
Pfleger
 Brandner