Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, ihm die Führung der Bezeichnung ”Fachanwalt für Steuerrecht” zu gestatten. Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluß .vom 6. November 1975 - AnwZ (B) 16/75) als Grundsatz ausgesprochen, daß eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Nr. 1 - 5 BRAO genannten sind. Der Versagung der Führung der Bezeichnung "Fachan-wait für Steuerrecht” kommt, wie der Senat ebenfalls bereits in seinen Entscheidungen vom 27. - AnwZ (B) 41/61 * EGE VII 41 betreffend die Bezeichnung '•Fachanwalt für Verwaltungsrecht") dargelegt hat, ein solches Gewicht nicht zu.
2124 017 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 21/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Erich RflHstraße t, Antragstellers und Beschwerdeführers, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. gegen die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten, vertreten Straße 0, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Gestattung der Bezeichnung MFachanwalt für Steuerrechtn /? / / Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. Juni 1975 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 10.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Rastatt und bei dem Landgericht Baden-Baden zugelassen. Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, ihm die Führung der Bezeichnung ”Fachanwalt für Steuerrecht” zu gestatten. Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluß .vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 10/60 - (BGHZ 34, 244, 250 ff) mit der Frage befaßt, ob nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangene Entscheidungen des Ehrengerichtshofs beschwerdefähig sind. Er hat im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 6/69 - EGE XI 4 « NJW 1970, 199; vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 = NJW 1975, 1927 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75) als Grundsatz ausgesprochen, daß eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur in Fällen statthaft ist, die von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Nr. 1 - 5 BRAO genannten sind. Daran wird festgehalten. Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch Art. 19 Abs. 4 GG bedingt keine andere Entscheidung, da es kein Grundrecht auf einen Instanzenzug, sondern nur ein Grundrecht auf die Eröffnung des Rechtsweges gibt. Der Versagung der Führung der Bezeichnung "Fachan-wait für Steuerrecht” kommt, wie der Senat ebenfalls bereits in seinen Entscheidungen vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 6/65 und vom 10* Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 » EGE XII 42 (vgl. auch den Beschluß vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 * EGE VII 41 betreffend die Bezeichnung '•Fachanwalt für Verwaltungsrecht") dargelegt hat, ein solches Gewicht nicht zu. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er kann seinen Beruf auch ohne die besondere Bezeichnung ungehindert auf seinem Spezialgebiet, dem Steuerrecht, ausüben. Die angestrebte zusätzliche Bezeichnung betrifft lediglich die ausnahmsweise Gestattung einer an sich nicht zulässigen Werbung mit Spezialkenntnissen (§76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO -; vgl. auch dort §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 78). Vogt Kirchhof Hürxthal Ochmann Pfleger Siebecke Brandner