Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 20. März 1972 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 17. Der Antragsteller greift die Entscheidung des erkennenden Senats mit einer Gegenvorstellung an. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf eine Gegenvorstellung hin ist nicht möglich; sie würde auf die Einführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Rechtsmittels hinauslaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht zugelassen werden kann (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Vogt Roesen Börtzler Rechtsanwalt Correll ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Vogt Petersen Ochmann Braxmaier
/'Jj BUNDESGERICHTSHOF 2,39 028 AnwZ (B) 21/71 BESCHLUSS in der Zulassungscache des Assessors Dr. Imre Ernst I^l^straße f, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer F|_________ vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 9 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 10. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Cornell und Petersen sowie der Bundesrichter Ochmann und Braxmaier beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 20. März 1972 wird zurückgewiesen. Gründe : Durch Beschluß vom 20. März 1972 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 17. Juli 1971 zurückgewiesen, durch den der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO festgestellt worden war. Der Antragsteller greift die Entscheidung des erkennenden Senats mit einer Gegenvorstellung an. Damit kann er keinen Erfolg haben. Der Beschluß vom 20. März 1972 ist formell rechtskräftig, weil der Instanzenzug erschöpft ist. Die Abänderung eines solchen Beschlusses auf eine Gegenvorstellung hin ist nicht möglich; sie würde auf die Einführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Rechtsmittels hinauslaufen, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht zugelassen werden kann (Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl. § 577 Anm. IV; Uieczorek, ZPO § 577 Ann. B IV; Rosenberg/Schwab, ZPR 10. Aufl. § 60 II 2 a; Keidel, FGG, 9. Aufl. § 18 Nr. 20 und § 31 Nr. 2). Ob beim Vorliegen "verhängnisvoller Irrtümer" (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 577 Anm. 4) eine andere Beurteilung möglich wäre, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vogt Roesen Börtzler Rechtsanwalt Correll ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Vogt Petersen Ochmann Braxmaier