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BGH

Gericht: BGH

Seit März 1949 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Braunschweig« Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich am 20« Februar 1961 gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege« Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin« 1» Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller die für seine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche gehobene Stellung» 5» Der Verband hat sich damit einverstanden erklärt5 daß der Antragsteller als freier Rechtsanwalt tätig wird und als solcher bei Gerichten auftritt» Er hat zugesagt, dem Antragsteller die dafür erforderliche Zeit zu gewähren» Er hat durch sein Einverständnis auch die Einschränkungen in Kauf genommen und gebilligt, die sich aus § 11 ArbGG nach Zulassung deo Antragstellers zur Anwaltschaft für dessen dienstvertragliche Tätigkeit ergeben können» Insoweit ist der ursprüngliche Dienstvertrag überholt« ^ Der Antragsteller wird als Rechtsanwalt denjenigen Beschränkungen unterliegen, die sich aus § 11 ArbGG für solche Vertreter von Arbeitgeberverbänden ergeben, die neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben«, Andererseits gehen der Antragsteller und die Antrags-j:gegnerin übereinstimmend davon aus, daß der Antragsteller gemäß § 46 BRAO für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, bei dem der Antragsteller angestellt ist, vor den Arbeitsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht tätig werden darf«, Es braucht hier nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Engpaß, in den der Antragsteller durch seine Zulassung als Rechtsanwalt gerät, seine Tätigkeit als Vertreter des Arbeitgeberverbandes einerseits und als Rechtsanwalt andererseits, also seine berufliche Bewegungsfreiheit einschränkt«, Der Senat für Anwalts Sachen hat auch keinen Anlaß, 3chon vorsorglich zu erörtern, inwieweit § 46 BRAO dem Antragsteller Raum läßt, für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes in anderen als arbeitsund sozialrechtlichen Sachen vor den Gerichten als Rechtsanwalt tätig zu werden• Da3 sind Fragen, die der Antragsteller nach seiner Zulassung bei seiner Betätigung als Rechtsanwalt aufmerksam beachten muß und deren Beurteilung jeweils der Standesaufsicht unterliegt o Von Bedeutung könnte dies alles bei der Zulassung freilich sein, wenn hervorzuheben wäre, daß der Bngpaß den Antragsteller außer Stande setzte, "den Anwaltsberuf in einen, wenn auch beschränkten, so doch ^irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben1'« Das trifft aber nicht zuo Der Antragsteller hat voraussichtlich die Möglichkeit, als Rechtsanwalt beratend tätig zu werden, mindestens außerhalb des Arbeitsund Sozialrechts auch für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, und wird Klienten ^ auch außerhalb des Arbeitgeberverbandes gewinnen können, insbesondere, wenn er9wio beabsichtigt, eine Sozietät mit den Rechtsanwälten Dr. und Dr, eingeht«

RechtsanwaltTätigkeitVerbandtätigenZulassung

Volltext der Entscheidung

v I
AnwZ (B)21/62
2094 049
Beschluß
 In der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer Präsidenten«
vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin*
gegen
 den Assessor Br« Fritz M S^Bv/eg A
in B
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Beteiligtes Die Justizverwaltung des Landes Hiedersachs™ vertreten durch den Generalstaatsanv/alt in
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am 19« November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Heusinger, der Rechtsanwälte Dr« Puchs, Dr«, habilo Merkel und Dr« Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr« Spengler und Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgognerin gegen den Beschluß des Niederoächsischen Khrenge-richtshofs für Rechtsanwälte in Celle von 21a Dezember 1961 wird zurückgewiesen*
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen« Sie hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die den Antragsteller und der Beteiligten im zweiten Rechtszuge entstanden sind«
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt«
2
Gründe ;
Io
 Der im Jahre 192? geborene Antragsteller ist seit 1959
einem nicht rechtsfähigen Verein, als Geschäftsführer angestellt« Zu seinen Aufgaben gehört es, die Mitglieder des Verbandes vor Arbeits~ und Sozialgerichten zu vertreten»
Seit März 1949 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt in Braunschweig« Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich am 20« Februar 1961 gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO vorliege« Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt« Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin«
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat hat den Antragsteller persönlich gehört» Danach ist folgender Sachverhalt erwiesens
 Der Verband hat als Mitglieder rund 400 Unternehmen, die zusammen etwa 80 000 Arbeitnehmer beschäftigen» Der Antragsteller ist der einzige Geschäftsführero Er untersteht unmittelbar dem Vorstand und ist weitgehend von V/eisungen unabhängig» Er ist an Dionststunden nicht zwingend gebunden» Sein Gehalt beträgt rund 36 000 DM brutto in Jahr« Sein Vertragsverhältnis ist mit sechswöchiger Frist kündbar» Er ist nebenher noch als Geschäftsführer des 
bei dem A
(Verband),
II«
 
tätig» In dieser Eigenschaf t ist er mit wirt-schaftspolitischen Dingen, Wettbewerbsund Absatzfragen des Brauereiverbandeo befaßt» Diese Tätigkeit nimmt ihn im Durchschnitt nicht mehr als eine Stunde täglich in Anspruch»
1» Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller die für seine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche gehobene Stellung»
2» Die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers i3t ihrer Art nach im wesentlichen rechtlicher Natur- Deshalb können auch daraus keine Bedenken gegen seine Zulassung hergeleitet werden»
5» Der Verband hat sich damit einverstanden erklärt5 daß der Antragsteller als freier Rechtsanwalt tätig wird und als solcher bei Gerichten auftritt» Er hat zugesagt, dem Antragsteller die dafür erforderliche Zeit zu gewähren» Er hat durch sein Einverständnis auch die Einschränkungen in Kauf genommen und gebilligt, die sich aus § 11 ArbGG nach Zulassung deo Antragstellers zur Anwaltschaft für dessen dienstvertragliche Tätigkeit ergeben können» Insoweit ist der ursprüngliche Dienstvertrag überholt«	^
Die Nebentätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer des	belastet	ihn	nach
 seinen glaubhaften Bekundungen nicht so stark, daß es ihm aus Zeitgründen nicht möglich wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts neben seinen beiden anderen Tätigkeiten in mehr als unerheblichem Umfange auszuüben«
 
4» Die Beschwerdeführerin sieht ein Hindernis der Zulassung in § ArbGG»
Dieses Bedenken ist im Ergebnis nicht begründet»
Der Antragsteller wird als Rechtsanwalt denjenigen Beschränkungen unterliegen, die sich aus § 11 ArbGG für solche Vertreter von Arbeitgeberverbänden ergeben, die neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben«,
Andererseits gehen der Antragsteller und die Antrags-j:gegnerin übereinstimmend davon aus, daß der Antragsteller gemäß § 46 BRAO für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, bei dem der Antragsteller angestellt ist, vor den Arbeitsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht tätig werden darf«,
Es braucht hier nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Engpaß, in den der Antragsteller durch seine Zulassung als Rechtsanwalt gerät, seine Tätigkeit als Vertreter des Arbeitgeberverbandes einerseits und als Rechtsanwalt andererseits, also seine berufliche Bewegungsfreiheit einschränkt«,
Der Senat für Anwaltssuchen vermag nicht mit bindender Wirkung für die Arbeitsgerichte feotzustellen, inwieweit der Antragsteller nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt dort noch wird auftreten können«, Es muß dem Antragsteller überlassen bleiben, sich hierüber mit seiner Arbeitgeberin, dem Arbeitgeberverbande, und den Arbeitsgerichten auseinander-zusotzon«, Unüberwindliche Schwierigkeiten können hier schon deshalb nicht entstehen, weil der Arbeitgeberverband noch einen zweiten Juristen (Assessor	sowie	einen	Büro-
 Vorsteher (Verbandssekretär) beschäftigt, welche die Termine vor den Arbeitsgerichten wahrnehmen können und nach der glaubhaften Darstellung des Antragstellers auch in der Regel wahrnehmen*
Der Senat für Anwalts Sachen hat auch keinen Anlaß, 3chon vorsorglich zu erörtern, inwieweit § 46 BRAO dem Antragsteller Raum läßt, für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes in anderen als arbeitsund sozialrechtlichen Sachen vor den Gerichten als Rechtsanwalt tätig zu werden• Da3 sind Fragen, die der Antragsteller nach seiner Zulassung bei seiner Betätigung als Rechtsanwalt aufmerksam beachten muß und deren Beurteilung jeweils der Standesaufsicht unterliegt o
Von Bedeutung könnte dies alles bei der Zulassung freilich sein, wenn hervorzuheben wäre, daß der Bngpaß den Antragsteller außer Stande setzte, "den Anwaltsberuf in einen, wenn auch beschränkten, so doch ^irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben1'« Das trifft aber nicht zuo Der Antragsteller hat voraussichtlich die Möglichkeit, als Rechtsanwalt beratend tätig zu werden, mindestens außerhalb des Arbeitsund Sozialrechts auch für die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes, und wird Klienten ^ auch außerhalb des Arbeitgeberverbandes gewinnen können, insbesondere, wenn er9wio beabsichtigt, eine Sozietät mit den Rechtsanwälten Dr.	und Dr,
 eingeht«
5« Der Versagungsgrund des § 7 Hr* 8 BRAO kann schließlich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, damit begründet werden, daß der Verband seine Geschäftsräume im Gebäude der Industrie- und Handelskammer B^HHHIHihatc Die Antragsgegnerin verkennt nicht, daß der Antragsteller nicht Ange-
 
stellter der Industrie- und Kandelskammer isto Der bloße räumliche Zusammenhang der beiderseitigen Geschäftsräume und auch eine etwaige, von der Beschwerdeführerin behauptete "Förderung" des Verbandes durch die Industrie- und Handelskammer können im Zulassungsverfahren des Antragstellers keine Rolle spielen,
III.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs, 1 BRAO,
§ 13 a Abs« 1 Satz 2 PGG, Die Festsetzung des Geschäfts-Werts ergibt sich aus § 202 Abs, 2, § 200 BRAO, §§ 30 Abs, 2,
31 Abs, 1, 14 Abs» 2 KostO,
Ileusinger	Dr«	Fuchs	Er,	Merkel	Dr,	Y/intzer
 Kirchhof	Spengler	Dr,	Vogt