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BGH

Gericht: BGH

Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 2008 hat er gemäß § 11 Abs.3 BRAO gerichtliche Entscheidung mit der Begründung beantragt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Dezember 2008 hat sie sodann beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Hauptsache für erledigt erklärt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Statthaft wäre die sofortige Beschwerde nur dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache entgegen dem aufrechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hätte (Feuerich/Weyland, aaO). 3 Für die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen Beschwer-

Zitierte Normen: § 11 BRAO
erledigenRechtsmittelunzulässigBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 21/09
BESCHLUSS
vom 15. Juni 2009 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat er gemäß § 11 Abs. 3 BRAO gerichtliche Entscheidung mit der Begründung beantragt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008 ohne Grund nicht beschieden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Zulas-
-3-
sungsantrag vom 30. Juli 2008 mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 hat sie sodann beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die Hauptsache für erledigt erklärt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
2	Das	Rechtsmittel	ist	unzulässig.	Eine	Beschwerde	gegen	eine Kosten-
entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist nicht statthaft (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., §42 Rdn. 3 m.w.N.). Statthaft wäre die sofortige Beschwerde nur dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache entgegen dem aufrechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hätte (Feuerich/Weyland, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
3	Für	die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen Beschwer-
de in eine Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Raum. Ein derartiges Rechtsmittel sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor.
-4-
4	Über	das	unzulässige	Rechtsmittel	kann	der	Senat	ohne	mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Wüllrich	Frey	Hauger
 Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2009 - II ZU 13/08 -