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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16.

VermögensverfallsRechtBRAOangefochtenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini
 am 18. Juni 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner erledigten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Dezember 2006 zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Durch	den	bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Be-
schwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) ist die Hauptsache erledigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss wäre erfolglos geblieben. Die Antragsgegnerin hat seine Zulassung durch ihren Bescheid vom 16. August 2006 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Vermögensverfall ist nicht nachträglich entfallen. Dass die Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht ge-
fährdet gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG, §42 Abs. 6 Satz 2 BRAO die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Ganter	Schmidt-Räntsch	Schaal	Roggenbuck
 Wosgien
Quaas	Martini
 Vorinstanz:
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - AGH 19/06 (II) -