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BGH

Gericht: BGH

Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Der Antragsteller ist beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zugelassener Rechtsanwalt. Juni 1995 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin an, ob er die Inkas- Hiergegen erhob der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend nicht stattgegeben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig. Nach § 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gegen Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der sobüro Ernst von G Dabei ist der Begriff des Verwaltungsakts nicht - wie in § 35 VwVfG - auf die behördliche, hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts beschränkt. Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine hoheitliche Maßnahme, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. Die bei Berücksichtigung der Auskunft vom Antragsteller befürchteten (wirtschaftlichen) Nachteile haben ihren rechtlichen Grund nicht in der erbetenen und erteilten Auskunft der Antragsgegnerin, sondern in der Existenz der die Berufungsausübung von Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen regelnden Norm des § 46 BRAO.

Zitierte Normen: § 46 BRAO § 35 VwVfG § 73 BRAO
AuskunftBRAOHamburgSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 20/96
vom 18. November 1996 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ernst von
I-Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers f
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Hl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Anfechtung einer Auskunft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 18. November 1996 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller,
 Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Er hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zugelassener Rechtsanwalt. Seit April 1995 ist er auch Alleingeschäftsführer der "Inkassobüro Ernst
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von G
GmbH" mit Sitz in S
Die Gesellschaft führt
 nach Angaben des Antragstellers inzwischen die Firma "QU Inkasso GmbH". Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin an, ob er die Inkas-
Rechtsanwalt vor Gericht vertreten dürfe. Die Antragsgegnerin antwortet mit Schreiben vom 27. Juni 1995:
"... teilen wir mit, daß Sie aus berufsrechtlichen Gründen gehindert sind, die Firma ... als Rechtsanwalt vor Gericht zu vertreten.
Dies folgt schon aus § 46 Abs. 1 BRAO."
Hiergegen erhob der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Anwaltsgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend nicht stattgegeben. Allerdings konnte die Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dahinstehen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.
Nach § 223 Abs. 1 BRAO ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig gegen Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der
 sobüro Ernst von G
GmbH in seiner Eigenschaft als
II.
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Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen Verordnung ergehen. Dabei ist der Begriff des Verwaltungsakts nicht - wie in § 35 VwVfG - auf die behördliche, hoheitliche Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts beschränkt. Da die Generalklausel des § 223 BRAO zu dem Zweck geschaffen worden ist, die lückenlose Sicherung des Rechtsschutzes im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte sicherzustellen, steht das Anfechtungsrecht nach § 223 BRAO gegenüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, in Rechte des Betroffenen einzugreifen oder diese einzuschränken (vgl. Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 223 Rdn. 6 m.w.N.). Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine hoheitliche Maßnahme, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) ergangen ist. Diese Maßnahme war aber nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner weder die Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens verboten (vgl. EGH Baden-Württemberg BRAK-Mitt. 1982, 129; AnwBl. 1988, 245, 246) noch hat sie ein solches vergangenes Verhalten mißbilligt. Das angefoch-tene Schreiben war vielmehr eine präventive Auskunft, die die Antragsgegnerin vorab auf Anfrage zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt hat. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertungen eines bestimmten zurückliegenden Vorgangs und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten, sind sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund)-Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen (so ausdrücklich BVerfGE 50, 16, 27; vgl. auch BGHZ 37, 396, 401; EGH Bayern BRAK-Mitt. 1984, 197; 1993, 224; Jessnitzer/Blumberg BRAO
7. Auf 1. § 223 Rdn. 5 a.E.; Gerkan, Arm. zu EGH Hamburg BRAK-Mitt. 1984, 89, 90).
Der Gegenansicht (EGH Hamburg aaO; Feuerich/Braun aaO Rdn. 28 und § 73 Rdn. 20) folgt der Senat nicht. Die bei Berücksichtigung der Auskunft vom Antragsteller befürchteten (wirtschaftlichen) Nachteile haben ihren rechtlichen Grund nicht in der erbetenen und erteilten Auskunft der Antragsgegnerin, sondern in der Existenz der die Berufungsausübung von Rechtsanwälten in ständigen Dienstverhältnissen regelnden Norm des § 46 BRAO. Nicht gegen Rechtsnormen selbst, sondern nur gegen ihren Vollzug ist aber Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte garantiert.
Geiß	van	Gelder	Fischer	Otten
 Müller
Kieserling
 Christian