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BGH

Gericht: BGH

gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Der Antragsteller wurde im Dezember 1991 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Die sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen und den Gegenstandswert auf DM 25.000 festgesetzt. Der Antragsteller hat "Nichtzu-lassungsbeschwerde/sofortige Beschwerde" und zu dem Geschäftswert Erinnerung eingelegt. Gemäß § 223 Abs.3 Satz 1 BRAO ist gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Anwaltsge- 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde statthaft. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gibt es anders als im anwaltsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 145 Abs.3 BRAO) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist endgültig. Die Festsetzung des Geschäftswertes durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (vgl.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsmittelBRAOAnwZAnwaltsgerichtshofHamburgBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 20/95
vom 30. Oktober 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. A. GflH^Kallee	Hl
W. Heinrich
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, vertreten durch ihren Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
 beschlossen:
Die Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. März 1995 werden verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens wird auf DM 25.000 festgesetzt .
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G r ü n d e
I.
Der Antragsteller wurde im Dezember 1991 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Im Dezember 1993 beantragte er, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" führen zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Juni 1994 ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. März 1995 zurück. Die sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen und den Gegenstandswert auf DM 25.000 festgesetzt. Der Antragsteller hat "Nichtzu-lassungsbeschwerde/sofortige Beschwerde" und zu dem Geschäftswert Erinnerung eingelegt.
II.
Die Rechtsmittel des Antragstellers sind unzulässig.
1.	Der Rechtsschutz gegen die Versagung der Berechtigung zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung bestimmt sich nach § 223 BRAO (st. Rspr. seit Senatsbeschl. v. 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61, EGE VII, 41). Gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO ist gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Anwaltsge-
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richtshof sie in der Entscheidung zugelassen hat. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
2.	Das Rechtsmittel ist auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde statthaft. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gibt es anders als im anwaltsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 145 Abs. 3 BRAO) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht; die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Zulassung der sofortigen Beschwerde ist endgültig. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzu-
las:
sofortigen Beschwerde
 bewußt nicht eröffnet;
eine Gesetzeslücke liegt nicht vor (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 1990 - Anwz (B) 18/90, BRAK-Mitt 1990, 172; Feue-rich 2. Auf1. § 223 BRAO Rn. 49).
3.	Auch die Erinnerung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unstatthaft. Die Festsetzung des Geschäftswertes durch den Anwaltsgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Mai 1986	- AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt
1987, 39 m.w.N.).
4. Da die Rechtsmittel unzulässig sind, konnten sie ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (BGHZ 44, 25).
Odersky
 Ulsamer
Weise
 Hase
Deppert
 Schott
Streck