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BGH

Gericht: BGH

;traßel Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechtsanwaltskammer bei dem Oberlandesgericht in Celle, B^Hj^Bgtraßeflk HHI C^M, Beteiligte: Landesjustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Sfl^BplatzM HHI C^^K Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof.

Zitierte Normen: § 13a FGG
24BeschwerdeverfahrenHHIRechtsanwaltskammerCelle

Volltext der Entscheidung

2025 046
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/94
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 1994
in dem Verfahren des Rechtsbeistands Manfred Pl
;traßel
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer bei dem Oberlandesgericht in Celle, B^Hj^Bgtraßeflk HHI C^M,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Beteiligte: Landesjustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Sfl^BplatzM HHI C^^K
wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer,
 Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke,
 Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen:
Nachdem der Antragsteller seine sofortige Beschwerde gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1994 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rehtsanwälte in Celle zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 201 Abs. 1 BRAO).
Er hat die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten (§ 13 a Abs. 1 FGG).
3
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Odersky
 Ulsamer Paepcke	Hase
 Kutzer	van	Gelder
 Schott