* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Dem Rechtsanwalt steht gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 38 RAG zu, wenn der Berufsgerichtshof sein Begehren auf Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat. b) Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht vorgesehene fünfjährige Wartefrist gilt auch für anwaltliche Bewerber aus den alten Bundesländern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Rostock vom 24. te er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Rostock. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. 1.Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nicht nach § 193 Abs.3 RAG. Diese Vorschrift betrifft, wie sich aus S 193 Abs. 1 RAG ergibt, die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auch dann, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Um einen solchen Fall geht es hier nicht; denn § 24 Abs. 2 RAG n.F. sieht ausdrücklich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, wenn die Zulassung bei einem Oberlandesgericht nach § 23 RAG n.F. versagt worden ist. Die Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen richtet sich nach § 38 Abs. 1 RAG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu, wenn der Berufsgerichtshof sein Begehren auf 1. BRAO entsprechende Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kannte; es sah lediglich eine Registrierung des Rechtsanwalts bei dem Bezirksgerichts vor, in dessen Bezirk sich seine Kanzlei befand (sog. Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat jedoch diese Regelung aufgehoben und das nach der Bundesrechtsanwaltsordnung geltende System der örtlichen Zulassung in das Rechtsanwaltsgesetz übernommen; dabei ist allerdings unterlassen worden, die in § 42 Abs. 1 Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des S 38 Abs. 1 RAG auf die in § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO genannten Fälle zu schließen. Die Versagung der örtlichen Zulassung nach dem - mit § 20 BRAO identischen - § 23 RAG n.F. kann in ähnlich schwerwiegender Weise in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifen wie in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 -3 RAG ausdrücklich genannten Fällen. Die Gesetzesmateria-lien zu dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber zwar die Vorschriften der BundesrechtsanwaltsOrdnung über die örtliche Zulassung übernehmen, jedoch gerade die Regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO davon ausnehmen und damit den in den alten Bundesländern zu dem Bundesgerichtshof gegebenen Rechtsweg ausschließen wollte. Mit der in diesem Umfang zugelassenen analogen Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG gibt der Senat den Grundsatz nicht auf, daß in Zulassungssachen die Beschwerdemöglichkeit zu dem Bundesgerichtshof nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen gegeben ist. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert auch nicht daran, daß sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht eingelegt worden ist. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Rostock ohne Rechtsfehler versagt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages. Aus dieser Gleichstellungsklausel hat der Senat gefolgert, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen worden ist, damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Senatsbeschluß vom 6. Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz zugrunde. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsanwaltRAGOberlandesgerichtAnwZAntragsgegnerBeschwerdeRechtsanwälteBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a BGHZ:	nein
RAG §§ 23, 38
a)	Dem Rechtsanwalt steht gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 38 RAG zu, wenn der Berufsgerichtshof sein Begehren auf Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat.
b)	Die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG für die Zulassung bei einem Oberlandesgericht vorgesehene fünfjährige Wartefrist gilt auch für anwaltliche Bewerber aus den alten Bundesländern.
BGH, Beschl.v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93 - EGH Rostock
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 20/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Norbert Kl
 Istr.
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, DflHHkplatz S|
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung bei einem Oberlandesgericht
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsa-mer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 13. September 1993 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Rostock vom 24. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmit tels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Antragsteller, der seine beiden juristischen Staatsexamina in Hamburg abgelegt hat, wurde am 4. Dezember 1989 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Nachdem er auf diese Zulassung verzichtet hatte, wurde er am 31. Januar 1991 bei dem Bezirksgericht Rostock als Rechtsanwalt registriert und in die dortige Rechtsanwaltsliste aufgenommen. Mit Schreiben vom 3. Juli 1992 beantrag-
3
te er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Rostock. Der Antragsgegner lehnte das Gesuch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG i.d.F. des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (RpflAnpG, BGBl I S. 1147) ab, weil der Antragsteller noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwalt tätig sei. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der Beschwerde verfolgt der Rechtsanwalt sein Begehren weiter. Er hält es für ermessensfehlerhaft, daß für ihn als VollJuristen aus einem alten Bundesland dieselbe Wartefrist wie für einen Rechtsanwalt aus der früheren DDR verlangt werde.
B.
I. Zulässigkeit der (irrtümlich als sofortige Beschwerde bezeichneten) Beschwerde
1.	Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nicht nach § 193 Abs. 3 RAG. Diese Vorschrift betrifft, wie sich aus S 193 Abs. 1 RAG ergibt, die Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten auch dann, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Um einen solchen Fall geht es hier nicht; denn § 24 Abs. 2 RAG n.F. sieht ausdrücklich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, wenn die Zulassung bei einem Oberlandesgericht nach § 23 RAG n.F. versagt worden ist.
2.	Die Beschwerde ist jedoch deswegen statthaft, weil auf das vorliegende Verfahren § 38 Abs. l RAG analog anzuwenden ist.
4Z
 
Die Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen richtet sich nach § 38 Abs. 1 RAG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu, wenn der Berufsgerichtshof sein Begehren auf 1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, 2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 3. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Katalog der Beschwerdefälle identisch mit demjenigen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO. Die in § 42 Abs. 1 BRAO darüber hinaus genannten Fälle der Nr. 4 und 5 - Zurückweisung des Begehrens auf Zulassung bei einem Gericht oder auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht - fehlen in § 38 Abs. 1 RAG. Gerade um einen von § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfaßten Fall geht es hier. Das Fehlen dieser Beschwerdemöglichkeit in § 38 Abs. 1 RAG war bis zu dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes folgerichtig, weil das Rechtsanwaltsge-setz keine den §§ 18 ff. BRAO entsprechende Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit kannte; es sah lediglich eine Registrierung des Rechtsanwalts bei dem Bezirksgerichts vor, in dessen Bezirk sich seine Kanzlei befand (sog. aufgelockertes Lokalisationsprinzip, vgl. Odersky AnwBl. 1991, 238, 246). Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat jedoch diese Regelung aufgehoben und das nach der Bundesrechtsanwaltsordnung geltende System der örtlichen Zulassung in das Rechtsanwaltsgesetz übernommen; dabei ist allerdings unterlassen worden, die in § 42 Abs. 1
5
Nr. 4-5 BRAO für diesen Bereich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit mit zu übernehmen und den § 38 Abs. 1 RAG entsprechend dem § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO zu erweitern.
Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des S 38 Abs. 1 RAG auf die in § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO genannten Fälle zu schließen. Die Versagung der örtlichen Zulassung nach dem - mit § 20 BRAO identischen - § 23 RAG n.F. kann in ähnlich schwerwiegender Weise in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifen wie in den in § 38 Abs. 1 Nr. 1 -3 RAG ausdrücklich genannten Fällen. Die Gesetzesmateria-lien zu dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz enthalten keinen Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber zwar die Vorschriften der BundesrechtsanwaltsOrdnung über die örtliche Zulassung übernehmen, jedoch gerade die Regelung des § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO davon ausnehmen und damit den in den alten Bundesländern zu dem Bundesgerichtshof gegebenen Rechtsweg ausschließen wollte. Die unterlassene Anpassung des § 38 Abs. 1 RAG an § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO beruht ersichtlich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Mit der in diesem Umfang zugelassenen analogen Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG gibt der Senat den Grundsatz nicht auf, daß in Zulassungssachen die Beschwerdemöglichkeit zu dem Bundesgerichtshof nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen gegeben ist. Diese Auffassung hat der Senat zu § 42 BRAO vertreten (vgl.- Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 21 u. 24/92; vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 70/91 - und vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 65/86). Auch wenn
HZ
 
sie auf § 38 RAG zu übertragen ist, schließt dies nicht aus, die Reichweite des § 38 Abs. 1 RAG im Wege der Lückenausfüllung der des § 42 Abs. 1 BRAO anzupassen.
2. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert auch nicht daran, daß sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht eingelegt worden ist. Allerdings läßt § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO die Einlegung der sofortigen Beschwerde nur beim Ehrengerichtshof zu (vgl. Feuerich, BRAO 2. Aufl. 1992 § 42 Rdn. 12). Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 38 Abs, 4 RAG. Insoweit gilt
 daher gemäß § 38 Abs. 6 Satz 2 RAG i.V.m. EVertr. An lg. II Kap. Ill Sachgeb. A Absch. Ill Nr. 1 Buchst, b das Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach dessen § 21 Abs. 1 kann die Beschwerde auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden; gleiches gilt für die sofortige Beschwerde und die weitere Beschwerde (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG 13. Aufl. 1992 § 21 Rdn. 1, § 29 Rdn. 3).
II. Begründetheit der Beschwerde
 In der Sache hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Rostock ohne Rechtsfehler versagt.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Dieser Versagungsgrund greift ein, weil der Antragsteller erst seit dem 4. Dezember 1989 als
7
Rechtsanwalt tätig ist und keinen Grund geltendmachen kann, der eine Abweichung von dem befristeten Zulassungshindernis rechtfertigt.
Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I S. 2135) hat die frühere Kann-Vorschrift des § 20 BRAO ("kann versagt werden") durch einen Regel-Ausnahme-Tatbe-stand ("soll in der Regel versagt werden") ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschl. vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 37/91, BRAK-Mitt. 1992, 53, 54;
Zuck in NJW 1990, 1025, 1027). Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat den geänderten § 20 BRAO in den neuen § 23 RAG übernommen. Zu Recht geht daher der Berufsgerichtshof davon aus, daß vorzeitige Zulassungen zu dem Oberlandesgericht nur aus besonderen, im Einzelfall darzulegenden Gründen ausnahmsweise gestattet werden dürfen. Solche sind weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Der Antragsgegner macht geltend, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn Rechtsanwälte, die beide juristischen Staatsexamen in den alten Bundesländern abgelegt haben, nicht einer kürzeren Wartefrist unterworfen würden als Rechtsanwälte, die unter der Geltung des Rechtsanwaltsgesetzes zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Gleichbehandlung von Rechtsanwälten aus den alten und den neuen Bundesländern entspricht dem Willen der Vertragsparteien des Einigungsvertrages.
HZ
 
Nach EVertr. Anlg. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2 steht ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich. Aus dieser Gleichstellungsklausel hat der Senat gefolgert, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben und derjenige, der einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassen worden ist, damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleichsteht (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 20/92, BRAK-Mitt. 1992, 171? vgl. auch Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92). Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz zugrunde. Es hat trotz der bekannten unterschiedlichen Ausbildungsund ZulassungsvorausSetzungen den Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG für alle anwaltlichen Bewerber in gleicher Weise geregelt.
Hiermit wird nicht Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt. Damit soll gewährleistet werden, daß Rechtsanwälte bei einem Oberlandesgericht über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Umfang und Intensität dieser anwaltsspezifi-
9
sehen Erfahrung im Umgang mit Mandanten, Behörden und Gerichten hängen nicht notwendig von den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ab, die die Bewerber aus beiden Teilen Deutschlands vor ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchlaufen haben. Konkrete Gründe dafür, daß dies gerade im Falle des Antragstellers anders war, macht er nicht gel-tend. Auch für ihn gilt daher uneingeschränkt der Versa-gungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG.
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Hase	Kieserling	Jordan
i