gegen den Rechtanwalt Dr. Ulrich istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Wechsels der Zulassung bei einem Gericht August 1991 gegenüber dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt wegen des beantragten Zulassungswechsels auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt, registriert am Bezirksgericht Halle, verzichtet. August 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Wechsel der Zulassung gemäß § 33 BRAO als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller bisher nicht bei einem anderen bestimmten Gericht zugelassen sei. 1. Nach § 33 BRAO kann ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Vorschrift des § 33 BRAO auch auf einen in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalt anwendbar ist, der einen Zulassungswechsel an ein Gericht eines alten Bundeslandes erstrebt (ebenso Kinkel AnwBl 1991, 353, 357; Was-muth BRAK-Mitt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraussetzt (§ 4 BRAO), gilt nicht in den neuen Ländern (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. 3. Wer jedoch einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist, steht damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleich. Sie lautet: "Stellung und Befugnisse der Rechtsanwälte: Ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich." Wie schon die Überschrift der Klausel ergibt, ist damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur die Stellung des Rechtsanwalts beim Auftreten vor Gericht und bei der Vertretung von Parteien, sondern auch sein berufsrechtlicher Status gemeint. In den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zu dem Einigungsvertrag heißt es zur Gleichstellungsklausel: "Die Gleichstellung hat ferner Bedeutung ... 4. Ob es wünschenswert wäre, daß ein in der ehemaligen DDR ausgebildeter Jurist nach seiner Zulassung zu dem Rechtsanwalt zunächst im Gebiet der ehemaligen DDR tätig wird, weil ihm das teilweise dort noch fortgeltende alte Recht vertraut ist (vgl. Dieser Gesichtspunkt vermag es jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die Gleichstellungsklausel entgegen ihrem klaren Wortlaut und entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers einengend dahin auszulegen, daß einem in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalt ein Zulassungswechsel in das alte Bundesgebiet verwehrt wird. 5. Schließlich steht der formale Gesichtspunkt, daß das Rechtsanwaltsgesetz keine Zulassung bei einem bestimmten Gericht, sondern nur eine Registrierung bei dem Bezirksgericht kennt, in dessen Gerichtsbezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (§ 21 RAG), einer sinngemäßen Anwendung von § 33 BRAO nicht entgegen. Soweit ein Antragsteller in den neuen Bundesländern zugelassen ist, setzt sein Antrag nach § 33 BRAO nunmehr voraus, daß der Rechtsanwalt dort bei einem Bezirksgericht registriert ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 33 Abs.3 BRAO, wonach ein Zulassungswechsel nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat.
2022 023 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/92 BESCHLUSS vom 6. Juli 1992 in dem Verfahren des Präsidenten des Oberlandesgerichts München, PflHHHfeBtraße €P, Antragsgegners und Beschwerdeführers , gegen den Rechtanwalt Dr. Ulrich istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Wechsels der Zulassung bei einem Gericht Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Salditt und Jordan am 6. Juli 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. März 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1990 als Rechtsanwalt mit Sitz in Halle zugelassen und im Rechtsan- 3 waltsregister des Bezirksgerichts Halle eingetragen. Mit Schreiben vom 17. März 1991 hat er beantragt, ihn anderweitig beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II zuzulassen und mit Schreiben vom 26. August 1991 gegenüber dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt wegen des beantragten Zulassungswechsels auf seine Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt, registriert am Bezirksgericht Halle, verzichtet. Mit Bescheid vom 20. August 1991 hat der Antragsgegner den Antrag auf Wechsel der Zulassung gemäß § 33 BRAO als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller bisher nicht bei einem anderen bestimmten Gericht zugelassen sei. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 u. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 33 BRAO kann ein Rechtsanwalt auf seinen Antrag bei einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet. Die Vorschrift ermöglicht einen Wechsel der örtlichen Zulassung bei einem bestimmten Gericht unter Aufrechterhaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Wechsel der örtlichen Zulassung vollzieht sich in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein (BGH, Beschl. v. 7. November 1960 - AnwZ (B) 3/60, NJW 1961, 218, insoweit in BGHZ 33, 272 nicht abgedruckt). Der Zulassungswechsel erfolgt somit ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Vorschrift des § 33 BRAO auch auf einen in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalt anwendbar ist, der einen Zulassungswechsel an ein Gericht eines alten Bundeslandes erstrebt (ebenso Kinkel AnwBl 1991, 353, 357; Was-muth BRAK-Mitt. 1990, 194, 197; Dörig DtZ 1990, 348, 349; Schafer-Gölz/Lange DtZ 1991, 208 f; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Auf1. Nachtrag II Teil A Rdnr. 68; a.A. Feuerich, BRAO 2. Auf1. § 33 Rdnr. 21; derselbe DtZ 1991, 38 ff). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allerdings in den neuen und den alten Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Bundesrechtsanwaltsordnung, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraussetzt (§ 4 BRAO), gilt nicht in den neuen Ländern (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. I Nr. 7 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag) . In diesen Ländern gilt als partielles Bundesrecht das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der früheren DDR vom 13. September 1990 weiter (Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 zu dem Einigungsvertrag). In § 4 RAG ist das 5 Absolvieren eines juristischen Hochschulstudiums in der DDR mit dem Abschluß als Diplom-Jurist und eine juristische Praxis von zwei Jahren in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf als Zulassungsvoraussetzung normiert . 3. Wer jedoch einmal nach dem Rechtsanwaltsgesetz zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist, steht damit einem nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt in jeder Hinsicht gleich. Dies folgt aus der sogenannten Gleichstellungsklausel in Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. II Nr. 2 zu dem Einigungsvertrag. Sie lautet: "Stellung und Befugnisse der Rechtsanwälte: Ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich." Wie schon die Überschrift der Klausel ergibt, ist damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur die Stellung des Rechtsanwalts beim Auftreten vor Gericht und bei der Vertretung von Parteien, sondern auch sein berufsrechtlicher Status gemeint. Für die vom Antragsgegner vertretene einschränkende Auslegung der Gleichstellungsklausel fehlt jeder Anhaltspunkt. Es entspricht im Gegenteil dem ausdrücklich erklärten Willen der Bundesregierung, daß die Gleichstellung auch die berufliche Stellung des Rechtsanwalts umfaßt. In den Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zu dem Einigungsvertrag heißt es zur Gleichstellungsklausel: "Die Gleichstellung hat ferner Bedeutung ... vor allem jedoch für das Berufsrecht der Rechtsanwälte. Im Interesse des möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines verei- nigten Deutschlands bleiben Unterschiede in der Ausbildung außer Betracht. Insbesondere wird - unter Verzicht auf das Erfordernis der Befähigung zu dem Richteramt zugunsten der in dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Rechtsanwälte - der Wechsel der Zulassung von dem einen in das jeweils andere Gebiet ermöglicht" (BT-Drucks. 11/7817 S. 9). Diese Erläuterungen der Bundesregierung sind zwar für die Gerichte nicht bindend. Sie sind jedoch ein wesentliches Auslegungskriterium. Es müßten schon sehr gewichtige Gründe vorliegen, um die Gleichstellungsklausel in einem anderen Sinne auszulegen. Derartige Gründe sind nicht erkennbar. 4. Ob es wünschenswert wäre, daß ein in der ehemaligen DDR ausgebildeter Jurist nach seiner Zulassung zu dem Rechtsanwalt zunächst im Gebiet der ehemaligen DDR tätig wird, weil ihm das teilweise dort noch fortgeltende alte Recht vertraut ist (vgl. Feuerich aaO Rdnr. 21), kann offenbleiben. Dieser Gesichtspunkt vermag es jedenfalls nicht zu rechtfertigen, die Gleichstellungsklausel entgegen ihrem klaren Wortlaut und entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers einengend dahin auszulegen, daß einem in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalt ein Zulassungswechsel in das alte Bundesgebiet verwehrt wird. 5. Schließlich steht der formale Gesichtspunkt, daß das Rechtsanwaltsgesetz keine Zulassung bei einem bestimmten Gericht, sondern nur eine Registrierung bei dem Bezirksgericht kennt, in dessen Gerichtsbezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat (§ 21 RAG), einer sinngemäßen Anwendung von § 33 BRAO nicht entgegen. Solange es im Bundesge- 7 biet nur eine Zulassung bei einem bestimmten Gericht gab (§ 18 BRAO) , mußte § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO dahin verstanden werden, daß nur ein bereits bei einem bestimmten Gericht zugelassener Rechtsanwalt seinen Wechsel betreiben konnte. Soweit ein Antragsteller in den neuen Bundesländern zugelassen ist, setzt sein Antrag nach § 33 BRAO nunmehr voraus, daß der Rechtsanwalt dort bei einem Bezirksgericht registriert ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 33 Abs. 3 BRAO, wonach ein Zulassungswechsel nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land erhalten hat. Jähnke Kutzer Schmitz Thode Weise Salditt Jordan (