Mai 1991 als Handlungsbevollmächtigter mit einem 100.000 DM übersteigenden Brutto-Jahresgehalt beschäftigt; die anwaltliche Tätigkeit war ihm auch während des Dienstes in erforderlichem Umfang gestattet; er konnte selbstverantwortlich seinen anwaltlichen Pflichten den Vorrang einräumen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. April 1991, mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller bekleide nach der Ausgestaltung seines AnstellungsVertrags vom 7./16. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (Senatsbeschluß vom 25. Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hätte Erfolg gehabt, weil die von ihm bei der A^m^-Lebensver-sicherungs-AG ausgeübte Tätigkeit bei einer Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar gewesen wäre. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene" Stellung in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (vgl. 2. Ob der Ehrengerichtshof die Stellung des Antragstellers aufgrund seines AnstellungsVertrages vom 7./16. April 1989 zutreffend als mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar angesehen hat oder ob nicht schon diese Stellung als "gehoben" im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen war, kann dahinstehen, weil durch die inzwischen erfolgte Anstellung des Antragstellers als Handlungsbevollmächtigten die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO hätten verneint werden können. b) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist (vgl. Der Senat hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das entspräche nicht der Billigkeit, weil erst durch die nach dem Beschluß des Ehrenge-richtshofs erfolgte Anstellung des Antragstellers als Handlungsbevollmächtigten zweifelsfrei geworden ist, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorlag.
^033 027 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/91 BESCHLUSS in dem Verfahren Assessor Jörg B( Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer S Präsidenten, GflH^Mstr. vertreten durch den Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 43 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Antragsteller trat nach seinem zweiten juristischen Staatsexamen im Jahre 1987 als Beamter in die Dienste des Landes Baden-Württemberg. Auf seinen Antrag wurde er aus dem Beamtenverhältnis am 31. Mai 1989 entlassen. Seit dem 1. Juni 1989 ist er in der dem Vorstandsvorsitzenden direkt unterstellten Rechtsabteilung der AflHH^Lebensversiche-rungs-AG in tätig, und zwar zunächst aufgrund ei- nes Anstellungsvertrages vom 7./16. April 1989 als Referent für die Rechtsgebiete EG-Recht, Versicherungsaufsichtsrecht, Wettbewerbsrecht, Unternehmensrecht, Versicherungs- und Vertragsrecht mit einem Brutto-Jahresgehalt von zuletzt ca. 90.000 DM. Aufgrund des Vertrages vom 25./28. April 1991 war 3 er mit Wirkung zu dem 1. Mai 1991 als Handlungsbevollmächtigter mit einem 100.000 DM übersteigenden Brutto-Jahresgehalt beschäftigt; die anwaltliche Tätigkeit war ihm auch während des Dienstes in erforderlichem Umfang gestattet; er konnte selbstverantwortlich seinen anwaltlichen Pflichten den Vorrang einräumen. Mit Wirkung vom 10. September 1991 ist dem Antragsteller die Leitung der Firmenkundenabteilung der Niederlassung B^^^ der A^m^-Lebensversicherungs-AG übertragen worden. Seitdem ist er in tätig. 2. Der Antragsteller hat am 23. Februar 1990 beim Ministerium für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 25. April 1990 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Die Entscheidung über den Antrag ist daraufhin gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt worden. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. März 1991, zugestellt am 16. April 1991, mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller bekleide nach der Ausgestaltung seines AnstellungsVertrags vom 7./16. April 1989 keine gehobene Stellung. Dagegen richtete sich die am 29. April 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Aufgrund seiner Tätigkeit in Berlin verfolgt er seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Bereich der Antragsgegnerin nicht weiter. Er hat mit konkludenter Zustimmung der Antragsgegnerin die Erledigung der Hauptsache erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 76/90 - m.w.Nachw.). Es erscheint billig, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Erstattung außergerichtlicher Auslagen aber abzusehen. Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hätte Erfolg gehabt, weil die von ihm bei der A^m^-Lebensver-sicherungs-AG ausgeübte Tätigkeit bei einer Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar gewesen wäre. 1. Ein Antragsteller kann nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn seine Position im Anstellungsunternehmen als "gehoben" zu qualifizieren ist. Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene" Stellung in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 25. April 1991 - AnwZ (B) 74/90 m.Nachw.). 2. Ob der Ehrengerichtshof die Stellung des Antragstellers aufgrund seines AnstellungsVertrages vom 7./16. April 1989 zutreffend als mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar angesehen hat oder ob nicht schon diese Stellung als "gehoben" im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen war, kann dahinstehen, weil durch die inzwischen erfolgte Anstellung des Antragstellers als Handlungsbevollmächtigten die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 BRAO hätten verneint werden können. a) Aus Art und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, ergeben sich keinerlei Bedenken . b) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Bestehen einer Handlungsvollmacht ein Zeichen für eine gehobene Position ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 4/86). Der Antragsteller war in einer Stabsabteilung tätig, die unmittelbar dem Vor stands Vorsitzenden unterstand; in der Unternehmenshierarchie war er außerdem nur noch dem Leiter der Rechtsabteilung unterstellt. Im Rahmen der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Richtlinien war er in der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten eigenverantwortlich und von Weisungen unabhängig tätig. Der herausgehobenen Stellung entspricht die Höhe seiner Bezüge, in der die durch die Handlungsvollmacht indizierte Bedeutung seiner Position ihre Bestätigung fand. c) Der Antragsteller war auch rechtlich und tatsächlich in nennenswertem Umfang in der Lage, den Anwaltsberuf auszuüben. Ihm war es nach selbstverantwortlicher Entscheidung überlassen, auch während des Dienstes anwaltlichen Tätigkeiten nachzugehen und den dabei bestehenden Pflichten den Vorrang einzuräumen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO analog, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a FGG. Der Senat hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das entspräche nicht der Billigkeit, weil erst durch die nach dem Beschluß des Ehrenge-richtshofs erfolgte Anstellung des Antragstellers als Handlungsbevollmächtigten zweifelsfrei geworden ist, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorlag. Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan