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BGH

Gericht: BGH

gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^m^-I^PP^Platz 00, DflHHHIHP' vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Straße ^0, Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit dem 14. März 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Abs. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftAnwZZulassungAntragsgegnerAuslageHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 20/90
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts. Straße ^^0, Lj
 tut
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, M^m^-I^PP^Platz 00, DflHHHIHP' vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Straße ^0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WI
wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 23. Juli 1990
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Salditt
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit dem 14. November 1969 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Leverkusen und bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen; seit dem 1. Januar 1981 ist er kraft Gesetzes auch bei dem Landgericht Köln zugelassen.
Durch Verfügung vom 31. März 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Abs. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 2. Februar 1990 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf seine Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Köln seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen
 nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, weil nach dem letzten Stand das Rechtsmittel des Antragstellers bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Schmitz
 Thode
Odersky
 Weise
Ulsamer
 Hase
Salditt