Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bl 20/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors Lutz J
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. September 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 9. Januar 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war Rechtsanwalt. Er war beim Amtsge-
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rieht Hamburg-Bergedorf, beim Landgericht Hamburg sowie beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassen. Durch Bescheid vom 3. Dezember 1986 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und wegen Aufgabe der Kanzlei zurückgenommen. Diese Verfügung ist dem Antragsteller am 8. Dezember 1986 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. Januar 1987 hat die Antragsgegnerin die Präsidenten der Gerichte, bei denen der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen war, gebeten, diesen in den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte zu löschen. Dies ist noch im Januar 1987 geschehen.
Mit dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 11. November 1988 - dort eingegangen am 17. November 1988, beim Bhrengerichtshof eingegangen am 25. November 1988 - hat der Antragsteller beantragt, ihm gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen die ihm "nicht rechts-wirksam zugestellte" Verfügung vom 3. Dezember 1986 Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat zugleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die genannte Verfügung aufzuheben. Außerdem hat er beantragt, die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Verfügung vom 3. Dezember 1986 festzustellen. Daneben hat er eine Reihe weiterer Anträge gestellt, darunter Anträge auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt im Rahmen seiner früheren Zulassung (darüber hinaus: Feststellung von Schadensersatzpflichten, von Pflichten zur Entschuldigung sowie auf Unterstützung, auf Rehabilitationund auf Polizeischutz, Kostenübernahmeanträge, Anträge, ihm bestimmte Rechtsanwälte, einen Hochschullehrer, einen früheren Bundeskanzler sowie den Bundespräsidenten beizuordnen, weitere Verfahrensanträge wie Abkürzung von Fristen und Akteneinsicht).
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Der Ehrengerichtshof hat zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden. Diesen Antrag hat er durch Beschluß vom 9. Januar 1989 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung von § 22 FGG nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Handlung an gerechnet, nicht mehr zulässig sei. Hiervon abgesehen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung auch unbegründet. Der Rücknahmebescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Antragsteller habe keine Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht.
Durch einen weiteren Beschluß vom 17. Februar 1989 hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 3. Dezember 1986 als unzulässig verworfen. Schließlich hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 1989 den "Antrag vom 11. November 1988 auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht" zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 9. Januar 1989 mit der sofortigen Beschwerde vom 26. Februar 1989 angefochten. In der Beschwerdeschrift hat er eine Reihe von Anträgen auf Erlaß einstweiliger Anordnungen durch den Senat gestellt. Der Beschluß vom 17. Februar 1989 ist in der Rechtsmittelschrift nicht genannt. Er konnte dem Antragsteller nach Mitteilung der Geschäftstelle des Ehrengerichtshofs noch nicht zugestellt werden. In einem dem Senat zugeleiteten Schriftsatz des Antragstellers vom
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7. März 1989 hat dieser den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (angeblicher) Versäumung des Verhandlungstermins vom 17. Februar 1989" gestellt. Auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 1989 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. April 1989 das "zulässige Rechtsmittel des Widerspruchs" eingelegt.
II.
Der Senat hat (zunächst) nur über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß vom 9. Januar 1989 zu befinden. Über den "Widerspruch" vom 15. April 1989, in dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 26. Januar 1989 liegen dürfte, hat der Ehrengerichtshof noch zu befinden. Auch der Antrag vom 7. März 1989 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung des Verhandlungstermins vom 17. Februar 1989 ist an den Ehrengerichtshof gerichtet. In ihm liegt kein Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 17. Februar 1989.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, aber wegen Fristversäumung unzulässig.
1. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller in Fällen der Aufhebung oder Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt das Merkmal der Zurückweisung auch die Fälle, in denen der Ehrengerichtshof den Antrag als unzulässig verworfen hat (Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88,
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zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hat der Ehrengerichtshof bei solcher Sachlage einen Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen, so steht diesem auch gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (BGH aaO).
2. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 9. Januar 1989 ist damit statthaft. Es ist vom Antragssteiler aber nicht fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach S 22 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in dem Zeitpunkt, in welchem die ange-fochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Der Antragsteller behauptet in der Rechtsmittelschrift, der angefochtene Beschluß sei ihm am 14. Februar 1989, 17,45 Uhr "erstmals zugegangen". Aus den Akten des Ehrengerichtshofs ergibt sich aber, daß dem Antragsteller auf Anweisung des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs der Beschluß vom 9. Januar 1989 mit Rechtsmittelbelehrung zusammen mit einer Terminsladung zu dem 17. Februar 1989 schon früher, als von ihm behauptet, zugeleitet worden ist. Er hat den Empfang beider Schriftstücke (Beschluß vom 9. Januar 1989 und Terminsladung) handschriftlich ("erhalten am 8.2.89, 15,30 Uhr") bescheinigt (Bl. 27, 32, 33 d.A., vgl. auch das Protokoll über die Sitzung vom 17. Februar 1989,
Bl. 34, 35 d.A.). Diese Bekanntmachung hat den Lauf der i Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Der Eingang des Rechtsmittels am 28. Februar 1989 bei Gericht und am 1. März 1989 beim Ehrengerichtshof war deshalb verspätet.
Die damit unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky Laufhütte Lepa Thode
Schaefer Veser Paepcke
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