in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln und der Antragsgegner nahmen in der Folgezeit Mitteilungen über Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wiederholt zu dem Anlaß, den Antragsteller zu einer Darstellung seiner Vermögenslage aufzufordern. Auf einen Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln über neue Mobiliarzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller nahm der Antragsgegner - einer entsprechenden Anregung des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanwaltskammer Köln folgend - durch Verfügung vom 3. April 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück. b) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, daß ein noch nicht vereidigter anwaltlicher Beisitzer an der Entscheidung über die Befangenheitserklärung eines c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm weder die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer noch der die Rücknahmeverfügung auslösende Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Oktober 1985 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls prüfe. April 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß bei ihm gegenwärtig zwar ein Vermögensverfall nicht festgestellt werden könne, daß in dieser Hinsicht aber Zweifel fortbestünden. Unter Bezugnahme hierauf forderte der Präsident des Oberlandesgerichts unter dem Betreff "Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO" den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. April 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf den Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Es kommt hinzu, daß die nunmehr bekannt gewordenen neueren Vorgänge im Zusammenhang mit den Klagen und fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Jahr 1985 zu sehen waren, auf die der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung hingewiesen hat. rücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am Sie ergab sich - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
AnwZ BUNDESGERICHTSHOF si IHW BESCHLUSS in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Quack, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 4 Gründe: Der am HHHHP 1923 geborene Antragsteller wurde am 27. September 1956 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Köln zugelassen. Seit 1982 kam es immer wieder zu Schuldtiteln gegen den Antragsteller sowie zu Zwangsvollstreckungen, die zu dem Teil fruchtlos verliefen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln und der Antragsgegner nahmen in der Folgezeit Mitteilungen über Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wiederholt zu dem Anlaß, den Antragsteller zu einer Darstellung seiner Vermögenslage aufzufordern. Auf einen Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln über neue Mobiliarzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller nahm der Antragsgegner - einer entsprechenden Anregung des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanwaltskammer Köln folgend - durch Verfügung vom 3. April 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurück. Der Antragsteller hat hiergegen rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg. 4 1. Die Verfahrensrügen des Antragstellers greifen nicht durch. a) Der Antragsteller macht geltend, der beschließende Senat des Ehrengerichtshofs sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen; an der Entscheidung hätten Mitglieder des Ehrengerichtshofs mitgewirkt, die nach der Geschäftsverteilung und den Besetzungsregeln nicht zur Mitwirkung berufen gewesen seien, jedenfalls sei das Auswechseln von Richtern im Verlauf des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Mit dieser Rüge hat der Antragsteller keinen Erfolg. Es kann auf sich beruhen, ob die Teilnahme aller anwaltlichen und richterlichen Beisitzer mit » der gebotenen Bestimmtheit im voraus in einem Plan festgelegt worden ist. Denn selbst wenn hier ein Mangel bestünde, müßte er nicht zur Zurückverweisung der Sache führen. Der Senat entscheidet im vorliegenden Fall als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs neu zu verhandeln und zu beurteilen. Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank etwa unterlaufener Verfahrensverstoß kann deshalb für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80; vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 35/85). b) Der Antragsteller dringt auch nicht mit seiner Rüge durch, daß ein noch nicht vereidigter anwaltlicher Beisitzer an der Entscheidung über die Befangenheitserklärung eines 5 4 anderen anwaltlichen Beisitzers beteiligt gewesen sei. Die Selbstablehnung ist nach § 48 ZPO zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66 - BGHZ 46, 195, 197 f.). Eine positive Entscheidung über die Selbstablehnung, wie sie hier ergangen ist, ist eine innere Angelegenheit des Gerichts, die nicht Gegenstand des Angriffs einer Partei sein kann (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 48 Anm. 3 B; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 48 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 48 Anm. B IV a). c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm weder die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer noch der die Rücknahmeverfügung auslösende Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Oktober 1985 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er die Zurücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls prüfe. In der Folgezeit wurde der Antragsteller wiederholt aufgefordert, zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. April 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß bei ihm gegenwärtig zwar ein Vermögensverfall nicht festgestellt werden könne, daß in dieser Hinsicht aber Zweifel fortbestünden. Unter Bezugnahme hierauf forderte der Präsident des Oberlandesgerichts unter dem Betreff "Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO" den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 1987 auf, zu zwischenzeitlich bekanntgewordenen weiteren titulierten Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen; dabei wies er unter Angabe des Aktenzeichens besonders auf einen Antrag auf 6 § 16 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen einer Forderung von 300.000 DM hin. Damit war dem Gebot des Abs. 2 BRAO, den Rechtsanwalt vor der Zurücknahme der Zulassung zu hören, genügt. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof dem Antragsteller Ablichtungen der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer und des Berichts des Präsidenten des Oberlandesgerichts übersandt. Der Antragsteller hatte damit im vorliegenden Verfahren bis in die Beschwerdeinstanz Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äußern. Auch deshalb scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 )• 2. Das Rechtsmittel bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Randes Justizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Ver- 7 fahren liber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahraegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 159). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 3. April 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf den Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1987 stützen, war es in jüngerer Zeit zu neun weiteren Verfahren gegen den Antragsteller gekommen, die Forderungsbeträge sehen 437 DM und 304.057,26 DM be trafen. In drei Fällen war die Pfändung fruchtlos verlaufen, i 8 in einem Fall war ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt worden. Schon diese Feststellungen rechtfertigten den Schluß auf eine nachhaltige, in absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers. Es kommt hinzu, daß die nunmehr bekannt gewordenen neueren Vorgänge im Zusammenhang mit den Klagen und fruchtlosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Jahr 1985 zu sehen waren, auf die der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung hingewiesen hat. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungs- rücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 3. April 1987 erfüllt. Sie ergab sich - worauf der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung mit Recht hingewiesen hat - schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Insbesondere ist die Führung von Anderkonten kein Schutz, der jede Gefährdung von Mandantengeldern ausschließt. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der % 9 Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.) Um einen solchen Ausnahmefall ging es hier nicht. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. i d) Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung i weggefallen ist. Der Antragsteller hat am 21. April 1988 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Die Unterlagen, die er im Termin übergeben hat, sind nicht geeignet, den Vermögensverfall auszuräumen. Merz Laufhütte Lepa Schmitz Quack Weise Hase