Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30, Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Für die Anfechtung der erteilten Belehrung stand dem Antragsteller allein das in § 223 BRAO vorgesehene Verfahren offen. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die in diesem Verfahren ergehen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der sofortigen Beschwerde nur, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250 f; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 15.
2141 042 #0 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) .20/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Andreas ft, allee > Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, 9, Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin, wegen Anfechtung einer Belehrung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 30, Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29. Januar 1986 ergänzten Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 1985 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 200,— DM festgesetzt. Grün d e : Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller eine Belehrung erteilt. Sie hat diese Maßnahme während des gerichtlichen Verfahrens aufgehoben. Der Ehrengerichtshof hat darauf festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei. Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Für die Anfechtung der erteilten Belehrung stand dem Antragsteller allein das in § 223 BRAO vorgesehene Verfahren offen. Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, die in diesem Verfahren ergehen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der sofortigen Beschwerde nur, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250 f; 50, 197, 198; BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 20/80 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hätte deshalb keine sofortige Beschwerde einlegen können, wenn der Ehrengerichtshof eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hätte (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 14/82). Für die Kostenentscheidung gilt dies erst recht. Die Kostenentscheidung berührt die Existenzgrundlage des Antragstellers nicht. Es hat daher mit der Entscheidung des Ehrengerichtshofs sein Bewenden (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 14/81 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 27/82 und 30/82). Zur Verwerfung der unzulässigen Beschwerde bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (BGHZ 44, 23, 27, ständige Rechtsprechung). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 223 Abs. 3, 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts für den Beschwerderechtszug entspricht dem allein noch in Betracht kommenden Kosteninteresse unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 KostO (§ 202 Abs. 2 BRAO). Merz Laufhütte Jähnke Graßhof Kohlndorfer Quack Messer