Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-HHB-Platz dBHHHH* vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H(m0straße fl, HaBBA» Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am 1937 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1967 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Münster und dem Amtsgericht Ahlen zugelassen, seit Mai 1975 Der Antragsgegner hat dem Antrag durch Erlaß vom 22. August 1984 hat er die Zulassung #) des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr.1 BRAO wegen Vermögens Verfalls zurückgenommen. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. BeweisanZeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. aa) Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs haben Gläubiger seit Mitte 1980 in zunehmendem Maße Geld for derungen gegen den Antragsteller gerichtlich geltend gemacht und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Bei einer Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts Münster gab der Antragsteller am 30. Mit dem Erlös tilgte der Antragsteller einen Teil (263.000 DM) seiner Verbindlichkeiten, wie er gegenüber dem Präsidenten des Oberlandes- §\ gerichts Münster im Oktober 1983 durch entsprechende Belege nachwies. Bemühungen der Gläubiger, ihre Forderungen gegen denAntragsteller durchzusetzen, dauerten auch noch während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof an. November 1984 erwirkte eine Versicherung beim Amtsgericht Warendorf einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß wegen einer Hauptforderung von 308,80 DM nebst Zinsen und Kosten, mit dem sie in einen Honoraranspruch des Antragstellers vollstreckte (5 a M 1867/84). Juli 1984, mit dem ihm der Antragsgegner vor der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gab, hat er sich nicht geäußert. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist er nicht erschienen. Sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs hat er lediglich mit dem Schriftsatz vom 25. Die Volksbank ßfllHIV se^ von einem anderen Wechselverpflichteten befriedigt worden, gegen den er - der Antragsteller - mit seinen Einwendungen durchdringen könne. Schon die Verbindlichkeiten, die nach dem Vortrag des Antragstellers noch nicht reguliert sind, belaufen sich zusammen auf über 100.000 DM. Bei der Dauer des VermögensVerfalls sowie nach Art und Häufigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist diese Gefährdung nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern hinreichend konkret. Sie hat sich so sehr verdichtet, daß sie jederzeit in einen Schaden für Mandanten Umschlagen könnte, wenn der Antragsteller weiter Rechts anwalt bliebe (vgl. Juli 1982 für einen Mandanten auf seinem Postscheck konto einging, nicht sogleich weiterleitete, sonde i durch Belastungen des Kontos in der Zeit bis zu dem 12.August 1982 für sich verbrauchte. Für die Annahme einer Interessengefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO kommt es nicht entscheidung darauf an, ob er die umgehende Erstattung der 12.000 DM beabsichtigt hatte und dazu nur außerstande war, weil ihm die Volks bank AflHB “ für ihn plötzlich - einen Überziehungskredit in Höhe von 10.000 DM sperrte, wie er am 30. Juni 1985 gegen die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorbringt, dringt nicht durch. Auch wäre der Antragsteller nicht gehindert, den Anwaltsberuf jederzeit, auch vor Behebung seines VermögensVerfalls, weiterhin oder wiederum selbständig auszuüben, wenn er Rechtsanwalt bliebe. Wenn er unter den gegebenen Umständen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für geboten erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinz-Werner Amt mann-BflB^H-Str. ^B. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-HHB-Platz dBHHHH* vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H(m0straße fl, HaBBA» Antrags ge gner und Beschwerde ge gner. wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof, Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr, Rössler und Quack nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1985 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 1937 geborene Antragsteller ist seit dem Jahre 1967 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Münster und dem Amtsgericht Ahlen zugelassen, seit Mai 1975 gleichzeitig auch bei dem Landgericht Dortmund. Seit Mai 1972 war er Anwaltsnotar. Mit Schreiben vom 7. Februar 1984 beantragte er im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ihn aus dem Notaramt zu entlassen. Der Antragsgegner hat dem Antrag durch Erlaß vom 22. Februar 1984 entsprochen. Durch Verfügung vom 22. August 1984 hat er die Zulassung #) des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr.1 BRAO wegen Vermögens Verfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die als Revision bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 1985, der am 27. Juni 1985 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, um Termins Verschiebung gebeten, damit ihm die Möglichkeit gegeben werde, den Nachweis der (von ihm beabsichtigten) Praxis Übertragung ’’kurzfristig urkundlich führen zu können”. Zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde ist er trotz ^ ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. # II. Der Senat hat dem Vertagungsantrag nicht entsprochen . Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3» Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. 4 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Diese Voraussetzungen hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zu Recht angenommen. Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß sie gegenwärtig nicht mehr vorlägen. a) Vermögens verfall ist anzunehmen, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 -AnwZ (B) 34/83; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 13/84). aa) Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs haben Gläubiger seit Mitte 1980 in zunehmendem Maße Geld for derungen gegen den Antragsteller gerichtlich geltend gemacht und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Bei einer Anhörung durch den Präsidenten des Landgerichts Münster gab der Antragsteller am 30. Dezember 1982 seine Gesamtschulden mit etwa 345.000 DM an. Dem standen keine 5 besonderen Vermögenswerte des Antragstellers gegenüber. Insbesondere hatte er weder Grundeigentum noch Wertpapiere. Außenstände waren, soweit vorhanden, nicht ohne weiteres zu realisieren. Allerdings besaß seine Mutter in Münster größeren Grundbesitz. Dieser Grundbesitz wurde Mitte 1983 veräußert. Mit dem Erlös tilgte der Antragsteller einen Teil (263.000 DM) seiner Verbindlichkeiten, wie er gegenüber dem Präsidenten des Oberlandes- §\ gerichts Münster im Oktober 1983 durch entsprechende Belege nachwies. Eine Gesamtregelung seiner Schulden gelang ihm aber nicht. Nach einem Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 1983 wurde damals noch aus zwölf Schuldtiteln die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. Unter diesen Schuldtiteln befanden sich vier vollstreckbare Beitragsbescheide der Barmer Ersatzkasse aus der Zeit vom 15.September bis zu dem 17. November 1983 und ein Titel der Volksbank B^^H über 85.970,— DM. <f! Auch im Jahre 1984 gingen bis zu dem Erlaß der angefochtenen Verfügung vom 22. August 1984 weiterhin zahlreiche Gläubiger gegen den Antragsteller vor. So erwirkte der Gläubiger Dr. RflB am 26. März 1984 im Wechsel- und Scheckprozeß ein Versäumnisurteil über eine Hauptforderung von 16.040 DM nebst Zinsen und Kosten (11 0 . 29/84 LG Münster). Es kam auch zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Gerichtsvollzieher brachten wenigstens elf Anschlußpfändungen aus (GV Kuhlmann DR II 322/83» 99/84, 119/84, 210/84, 236/84, 266/84, 526/84, 681/84, 823/84; GV Borowski DR II 986/84, 1207/84). Mindestens siebenmal vollstreckten sie fruchtlos gegen den Antragsteller (OGV Sitterle DR 15/84, 28/84, 42/84, 330/84, 568/84, 596/84, 697/84); jedenfalls einmal wurde das Zwangsvo 11streckungsverfahren wegen Fruchtlosigkeit früherer Pfändungsversuche eingestellt (OGV Sitterle DR II 73/84). Sechsmal bestimmte das Amtsgericht Warendorf in drei verschiedenen Verfahren einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO (5 b M 899/83, 1494/83 und 155/84). In allen Verfahren erließ es Haftbefehl. Dies geschah nacheinander am 6. Juni, 19. Juni und 13. Juli 1984. Die Forderungen, die durch die Zwangsvollstreckungen beigetrieben werden sollten, beliefen sich nicht selten auf weniger als 500 DM (z.B. 163,20 DM, 171,70 DM, 272,52 DM und 345,— DM). Bemühungen der Gläubiger, ihre Forderungen gegen denAntragsteller durchzusetzen, dauerten auch noch während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof an. Am 23. Oktober 1984 verlief wiederum eine Zwangsvollstreckung in seiner Kanzlei fruchtlos (OGV Sitterle DR II 1499/84). Am 5. November 1984 erließ das Amtsgericht Hünfeld einen Vollstreckungsbescheid gegen ihn wegen einer Forderung in Höhe von 198,87 DM (B 202 580/84). Am 27. November 1984 erwirkte eine Versicherung beim Amtsgericht Warendorf einen Pfändungsund Uberweisungsbeschluß wegen einer Hauptforderung von 308,80 DM nebst Zinsen und Kosten, mit dem sie in einen Honoraranspruch des Antragstellers vollstreckte (5 a M 1867/84). 7 bb) Der Antragsteller bringt gegen diese Tatsachen nichts Wesentliches vor. Auf das Schreiben vom 31. Juli 1984, mit dem ihm der Antragsgegner vor der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gab, hat er sich nicht geäußert. In der Antragsschrift vom 30. September 1984 hat er zur Höhe seiner Verbindlichkeiten und deren Regelung keine konkreten Angaben gemacht. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist er nicht erschienen. Sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs hat er lediglich mit dem Schriftsatz vom 25. Juni 1985 begründet, der kurz vor der mündlichen Verhandlung beim Senat eingegangen ist. Darin führt er ohne Nachweis und nähere Darlegung allgemein aus: Die in dem angefochtenen Beschluß genannten Verbindlichkeiten seien bis auf die Fälle Volksbank Or. RflB und Firma LflHIHP bezahlt. Die Volksbank ßfllHIV se^ von einem anderen Wechselverpflichteten befriedigt worden, gegen den er - der Antragsteller - mit seinen Einwendungen durchdringen könne. Der andere Wechselverpflichtete vollstrecke zur Zeit auch nicht. Mit Dr. rJ|B sei Stillhalten vereinbart worden. Diese Behauptungen stellen den Vermögensverfall bei Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht in Frage.Sie sind nicht glaubhaft gemacht und deshalb auch nicht geeignet, den Vermögens verfall für den gegenwärtigen Zeitpunkt zweifelsfrei auszuräumen. Schon die Verbindlichkeiten, die nach dem Vortrag des Antragstellers noch nicht reguliert sind, belaufen sich zusammen auf über 100.000 DM. b) Der Vermögens verfall des Antragstellers gefährdet die Interessen der Recht suchenden. Bei der Dauer des VermögensVerfalls sowie nach Art und Häufigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist diese Gefährdung nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern hinreichend konkret. Sie hat sich so sehr verdichtet, daß sie jederzeit in einen Schaden für Mandanten Umschlagen könnte, wenn der Antragsteller weiter Rechts anwalt bliebe (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 198 AnwZ (B) 35/83 mit Nachweisen). Dies zeigt sich beisy el-haft darin, daß er einen Betrag von 12.000 DM, der : . Juli 1982 für einen Mandanten auf seinem Postscheck konto einging, nicht sogleich weiterleitete, sonde i durch Belastungen des Kontos in der Zeit bis zu dem 12.August 1982 für sich verbrauchte. Der Mandant ußte einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid gegen ihn .-rwirken und dem Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag srteilen, ehe der Antragsteller den Schaden in der Zeit bi zu dem 4. März 1983 vollständig wiedergutmachte. Für die Annahme einer Interessengefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO kommt es nicht entscheidung darauf an, ob er die umgehende Erstattung der 12.000 DM beabsichtigt hatte und dazu nur außerstande war, weil ihm die Volks bank AflHB “ für ihn plötzlich - einen Überziehungskredit in Höhe von 10.000 DM sperrte, wie er am 30. Dezember 1982 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Münster angegeben hat. Gerade eine unbeabsichtigte Schädigung würde die Gefahren besonders deutlich machen, die den Mandanten infolge seiner zerrütteten VermögensVerhältnisse drohen. Das Schöffengericht Ahlen verurteilte ihn im übrigen auf Grund dieses Falles am 8. August 1984 wegen Untreue zu acht Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (5 Ls/47 Js 882/82 - 369/83). Seine Berufung blieb erfolglos. Ob die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, steht nicht fest. V/ as der Antragsteller in der Antrags Schrift vom 30. September 1984 und im Schriftsatz vom 25. Juni 1985 gegen die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorbringt, dringt nicht durch. Er behauptet, er beabsichtige, seine Praxis abzugeben und - auch als Rechtsanwalt - nur noch im Angestelltenverhältnis tätig zu werden; unter diesen Umständen würde er keinen Einfluß auf eingehende Gelder, insbesondere Mandantengelder, mehr haben. Damit ist die Gefährdung der Interessen der Recht suchenden aber gegenwärtig nicht ausgeschlossen. Auch wäre der Antragsteller nicht gehindert, den Anwaltsberuf jederzeit, auch vor Behebung seines VermögensVerfalls, weiterhin oder wiederum selbständig auszuüben, wenn er Rechtsanwalt bliebe. 2. Wenn - wie nach allem hier - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO erfüllt sind, liegt die Anwendung der Vorschrift im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer -10- dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§39 Abs. 3 BRAO). Der Antragsgegner war sich bewußt, daß er eine ErmessensentScheidung zu treffen hatte. Wenn er unter den gegebenen Umständen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für geboten erachtete, so ist dies nicht zu beanstanden. Nerz Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Rössler Quack