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BGH

Gericht: BGH

Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am 1921 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Da die zu dem bisherigen Bezirk des Amtsgerichts Bad Pyrmont gehörenden Gemeinden Brevörde, Heinsen, Polle und Vahlbruch durch das genannte Gesetz in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hildesheim - nicht also, wie weiterhin Bad Pyrmont, des Landgerichts Hannover - eingegliedert worden waren, stellte der Antragsgegner durch Verfügung vom 11. Februar 1974 beim Amtsgericht Bad Pyrmont zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hildesheim zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Verfügung des Präsidenton des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat diesen Antrag durch Verfügung vom 2. November 1983 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle - die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Hildesheim zurückgenommen. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Hildesheim zu Recht zurückgenommen. Die Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senats-beschlüsse vom 19. Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84) und nicht erst mit der Zustellung der Zulassungsverfügung, wie der Antragsteller meint. Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Im übrigen hat der Senat bereits im Jahre 1976 (BGHZ 66, 288 = NJW 1976, 1543 = AnwBl. 1976, 409) entschieden, daß die zehnjährige Frist des § 227 a Abs.3 Satz 1 BRAO auch in Fällen, in denen Gerichtsbezirke vor Inkrafttreten der Vorschrift geändert worden sind, von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80; vom 21. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fort^ bestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten. Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs.3 BRAO durch Art. 2 Abs.6 des Dritten Gesetzes zur^Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Der neu eingefügte § 227 a Abs.3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder vor Familiengerichten im Bezirk dieses Gerichts für solche Aufträge wahrzunehmen, die ihm bei der Zurücknahme der Zulassung schon erteilt waren.

Zitierte Normen: Art. 12 GG
BRAOAnwZAntragsgegnerLandgerichtFristRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

2115 072
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. B^mistraße (p, Bad P
Lothar
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme einer ZweitZulassung.
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Dor Bundcsgori ch tshof , Senat für Anwal tssnehon , hat um '>. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter l)r. Gi risch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. April 1984 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerde-’ verfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am	1921	geborene	Antragsteller ist
 durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 1959 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bad Pyrmont und beim Landgericht Hannover zugelassen worden. Durch das Vierte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte im Anschluß
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an die kommunale Gebietsreform vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl S. 117) wurde das Amtsgericht in Bad Pyrmont mit Wirkung vom 1. März 1974 aufgehoben. Der Antragsteller wurde deshalb anderweitig beim Amtsgericht in Hameln zugelassen. Da die zu dem bisherigen Bezirk des Amtsgerichts Bad Pyrmont gehörenden Gemeinden Brevörde, Heinsen, Polle und Vahlbruch durch das genannte Gesetz in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hildesheim - nicht also, wie weiterhin Bad Pyrmont, des Landgerichts Hannover - eingegliedert worden waren, stellte der Antragsgegner durch Verfügung vom 11. März 1974 - 3176 - 101.17 (Nds. Rpfl. 1974, 97) - allgemein fest, daß die gleichzeitige	I
Zulassung der bis zu dem 28. Februar 1974 beim Amtsgericht Bad Pyrmont zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Hildesheim zur Vermeidung von Härten für sie bis zu dem 29. Februar 1984 geboten sei. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Verfügung des Präsidenton des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1974 als Rechtsanwalt auch bei dem Landgericht Hildesheim zugelassen. Die Verfügung nimmt ausdrücklich Bezug auf die allgemeine Feststellung vom 11. März 1974, enthält aber keinen Hinweis auf deren zeitliche Befristung.
Mit Schreiben vom 13. September 1983, das am 15. September 1983 beim Oberlandesgericht Celle eingegangen ist, hat der	(
Antragsteller beantragt, die Zulassung beim Landgericht Hildesheim zunächst um fünf Jahre zu verlängern.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat diesen Antrag durch Verfügung vom 2. November 1983 abgelehnt; gleichzeitig hat er - im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle - die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Hildesheim zurückgenommen.
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Don dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortiger. Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO). Sie hat aber keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner hat die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Hildesheim zu Recht zurückgenommen.
a)	Sie war auf Grund einer befristeten allgemeinen Härtefeststellung (§ 227 a Abs. 2 BRAO) nach § 227 a Abs. 1 BRAO ausgesprochen worden. Eine solche Zulassung bei einem zweiten Landgericht ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
(§ 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO) mit Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist (§ 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO) zurückzunehmen. Diese Frist endete hier am 29. Februar 1984.
b)	Was der Antragsteller hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Die Fristbestimmung ist, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat, mit dem Grundgesetz vereinbar; sie hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG eingeräumt ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist auch nicht zu starr, um im Einzelfall angemessene Entscheidungen zu ermöglichen (BGHZ 65, 241; Senats-beschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 -und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84).
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Die Frist beginnt, was der Senat ebenfalls wiederholt entschieden hat, von dem Zeitpunkt an zu laufen, von dem ab die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist (BGHZ 66, 288; Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981
- AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80 -; vom 11. Mai 1981
- AnwZ (B) 27/80 -; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -
und vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 15/84) und nicht erst mit der Zustellung der Zulassungsverfügung, wie der Antragsteller meint.
Darauf, daß die Zweitzulassung nach ihrem Wortlaut nicht selbst befristet ist, kommt es nicht an, weil sich die Frist aus dem Gesetz ergibt (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) q 36/83). Das Fehlen eines Hinweises in der Zulassungsverfügung macht den Verwaltungsakt deshalb nicht unvollständig, wie der Antragsteller meint. Zudem ist in dem Begleitschreiben des Antragsgegners vom selben Tage auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 1974 Bezug genommen, j,n der die zeitliche Begrenzung bis zu dem 29. Februar 1984 ausdrücklich erwähnt ist.
Im übrigen hat der Senat bereits im Jahre 1976 (BGHZ 66, 288 =
 NJW 1976, 1543 = AnwBl. 1976, 409) entschieden, daß die zehnjährige Frist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO auch in Fällen, in denen Gerichtsbezirke vor Inkrafttreten der Vorschrift geändert worden sind, von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die Änderung des Gerichtsbezirks wirksam geworden ist.
Das hätte dem Antragsteller nicht entgehen dürfen. Auch v/as	^
er sonst vorträgt, ist nicht geeignet, die Rechtsprechung des Senats in Frage zu stellen.
2. Der Antrag, die Zweitzulassung zu verlängern, ist wegen Verspätung unzulässig. Der Antragsteller hat ihn nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der für die allgemeine Härtefeststellung geltenden Zehnjahresfrist gestellt, wie es nach § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO erforderlich gewesen wäre.
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a)	Für den Lauf der Antragsfrist, bei der es sich um eine Ausschlußfrist handelt, ist es ohne Einfluß, daß der Antragsgegner den Antragsteller nicht so rechtzeitig auf die Bestimmung hingewiesen hat, daß der Antragsteller die Sechsmonatsfrist hätte wahren können. Der Gedanke der Fürsorgepflicht erfordert einen solchen Hinweis nicht, weil der Antragsteller als Rechtsanwalt selbst rechtskundig ist. Im übrigen ist weder der gesetzlichen Regelung noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entnehmen, daß die von einer Ausschlußfrist möglicherweise Betroffenen vor dem Ablauf der Frist über deren Vorhandensein und Wirkung besonders belehrt werden müßten (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 21/82 -und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aus Rechtsgründen nicht i n Betracht, weil die Antragsfrist eine Ausschlußfrist ist (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 - AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80; vom 21. September 1981 - AnwZ (B) 5/81 -; vom 18. Oktober 1982
-	AnwZ (B) 21/82 - und vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83).
b)	Die Vorschrift über die Antragsfrist (§ 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO) ist - auch bei dieser Auslegung - nicht verfassungswidrig. Sie ist im Rahmen einer Regelung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) durch verständige Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ihr Zweck ist es, der .Landesjustizverwaltung einen frühen Überblick über die Zahl der Verlängerungsgesuche und ausreichend Zeit für deren Prüfung zu verschaffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 1981 -
AnwZ (B) 24 und 25/80 sowie 29 bis 31/80; vom 13. Februar 1984
-	AnwZ (B) 36/83). Sie ermöglicht es der Landesjustizverwaltung insbesondere, schon vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 227 a Abs. 3 Satz 1 BRAO abschließend zu untersuchen, ob eine gleich-
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zeitige Zulassung im Einzelfall wegen einer besonderen Härte verlängert werden muß. Die rechtzeitige Prüfung ist von großer Bedeutung. Denn einerseits sichert sie bei Annahme einer besonderen Härte den ununterbrochenen Fortbestand der Zweitzulassungen, was im Interesse der betroffenen Rechtsanwälte und ihrer Mandanten liegt. Andererseits aber gestattet sie es der Landesjustizverwaltung, Zweitzulassungen, deren Fortdauer nicht mehr geboten ist, rechtzeitig zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zehnjahresfrist zurückzunehmen und damit allgemein die Belange der Rechtsanwälte zu wahren, die nicht im Besitz einer Zweitzulassung sind und deshalb durch deren ungerechtfertigten Fort^ bestand bei anderen Anwälten benachteiligt sein könnten.
Härtefällen hat der Gesetzgeber im übrigen inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß er § 227 a Abs. 3 BRAO durch Art. 2 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur^Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 995) ergänzt hat. Der neu eingefügte § 227 a Abs. 3 Satz 3 BRAO sieht vor, daß ein Rechtsanwalt nach Rücknahme einer Zweitzulassung befugt bleibt, die Vertretung bei dem Landgericht, bei dem er gleichzeitig zugelassen war, oder vor Familiengerichten im Bezirk dieses Gerichts für solche Aufträge wahrzunehmen, die ihm bei der Zurücknahme der Zulassung schon erteilt waren.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Schaefer	Messer