gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sdp^^Pplatz, Stuttgart, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft So Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Oktober 1982 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Dagegen wendet sich defr Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die er nach dem Ablauf der Einlegungsfrist erhoben hat. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, da dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist (§ 22 Abs. 2 FGG i.V. m. Ein Rechtsanwalt kann den Eintritt der Bestandskraft der Verfügung, durch die seine Zulassung zurückgenommen wurde, ^ August 1982 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abge- g[ geben hatte, hat sich im Verwaltungsverfahren und vor dem Ehrengerichtshof nicht geäußert. Eine Schuldenübersicht und ein Tilgungsplan fehlen nach wie vor; der Antragsteller hat erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§13 Nr. 1 BRAO), liegt vor. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Gegen den Antragsteller ist eine Reihe von Titeln ergangen, denen die Nichtweiterleitung von für Mandanten empfangenen Geldern zugrunde liegt.
2112 044 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Folkwart Zpp, Rpp^straße pp, wL Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Sdp^^Pplatz, Stuttgart, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft So Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr« Messer am 3- Oktober 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 26. März 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeiebneten Beschluß wird zu-rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000,— DM festgesetzt. So Gründe : I. Der am 3- Januar 1944 geborene Antragsteller 1st seit 25. Februar 1976 Rechtsanwalt. Zugelassen war er zunächst bei dem Amtsgericht Marnheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg, später anstelle des Amtsgerichts Mannheim bei dem Amtsgericht Sinsheim. Seit 24. Juni 1980 ist er bei dem Amtsgericht Freudenstadt und dem Landgericht Rottweil, seit 25« Februar 1981 zugleich auch bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zugelassen. Durch Verfügung vom 11. Oktober 1982 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich defr Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die er nach dem Ablauf der Einlegungsfrist erhoben hat. II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig, da dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen ist (§ 22 Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Er hat eidesstattlich versichert, am Tage nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einen offenbar verloren gegangenen Beschwerdeschriftsatz gefertigt und abgesandt zu haben. Damit hat er in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, daß ihn an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist ein Verschulden nicht trifft. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Die eidesstattliche Versicherung eines Beteiligten ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, um das es sich hier handelt, ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (§15 Abs. 2 B'GG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Dafür, daß die Erklärung des Antragstellers inhaltlich unrichtig sei, fehlen greifbare Anhaltspunkte. Sein prozessuales Verhalten liefert solche nicht. Ein Rechtsanwalt kann den Eintritt der Bestandskraft der Verfügung, durch die seine Zulassung zurückgenommen wurde, ^ auch dann hinauszuzögern suchen, wenn er sachliche Einwendungen gegen die Entscheidung der Landes Justizverwaltung nicht erhoben hat. 2. In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde Jedoch ohne Erfolg. a) Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben dargetan, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen vermag und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Antragsteller, der am 26. August 1982 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abge- g[ geben hatte, hat sich im Verwaltungsverfahren und vor dem Ehrengerichtshof nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er seine schlechte wirtschaftliche Lage bestätigt. Die gleichzeitig geäußerte Hoffnung, sie durch künftige Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit bessern zu können,entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Eine Schuldenübersicht und ein Tilgungsplan fehlen nach wie vor; der Antragsteller hat erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Hiernach ist auch der Senat überzeugt, daß sich der Antragsteller in Vermögensverfall befindet. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§13 Nr. 1 BRAO), liegt vor. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81). Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Das ist hier der Fall. Gegen den Antragsteller ist eine Reihe von Titeln ergangen, denen die Nichtweiterleitung von für Mandanten empfangenen Geldern zugrunde liegt. So hat der Gläubiger S^|^p am 18. März 1983 einen Vollstreckungsbescheid Uber 3*680,03 DM erwirkt. Die Firma in Freudenstadt hat unter dem 13* April 1983 Klage auf Auskehrung von 1.028,30 DM erhoben. Der Gläubiger Zauner hat am 20. April 1983 einen Mahnbescheid über 210,— DM, die Gläubigerin Sa^p am 3* Mai 1983 einen Mahnbescheid über 8.811,44 DM erwirkt. Diese Sachverhalte hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Forderungen waren teilweise bereits vor dem Erlaß der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners entstanden. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner ein Ermessensfehler bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, nicht unterlaufen. Ebenso ist auszuschließen, daß der RUcknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen wäre (vgl. BGHZ 75» 356). Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. III. Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 50.000,— DM festzusetzen. Der Antragsteller hat keine ^ Einnahmen mehr aus seiner Praxis. Der in Zulassungssachen sonst anzunehmende Regelwert von 100.000,— 1X1 kann nach der Übung des Senats in einem solchen Fall unterschritten werden (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 36/82). Ein Betrag von 50.000,— DM erscheint angemessen. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Messer