Seit Juni 1974 ist er bei der angestellt und seit April 1975 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegenüber dem ersten Antrag auf Zulassung machte der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil die hauptberufliche Stellung des Antragstellers, in der er weder Entscheidungs- noch Zeichnungsbefugnis hatte, nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche. s Mitglied des Abgeordnetenhauses Antragsteller nicht erlauben werde, dia Recntsanwc;xts mehr als nur gelegentlich von Berlin dem Tätigkeit eines auszuuben« Den dagegen von: Antragsteller rechtzeitig eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der linrengerxcr s-s— hof mit Beschluß vom 23. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs.4 BRAO), hat aber keinen Erfolg, denn der angefoch-tene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats» 1. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 6. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hiernach das Vorliegen des im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Zulassungshindernisses bejaht. allein neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der SfB^AG den Anwaltsberuf ordnungsgemäß ausüben könnte Diese Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, denn hier kommt hinzu, daß er neben seiner hauptberuflich Beschäftigung weiterhin als Abgeordneter tätig bleiben wi Er selbst bezeichnet diese Tätigkeit als die eines "Halbtagsabgeordneten”; er habe alle 14 Tage an einer Plenar- und einer Fraktionssitzung sowie an je einer Ausschuß- und Arbeitssitzung teilzunehmen. Daß der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Abgeordneten des Abgeordnetenhauses in Berlin dem einer hauptberuflichen Tätigkeit nahekommt, deutet sich auch, worauf der Ehrengerichtshof hingewiesen hat, in der Gewährung einer Grundaufwandsentschädigung von 4.000 3DM gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 21. Unter diesen Umständen hat der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 = BGHZ 72, 70 - nicht entgegen, In jener Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die Ausübung des Mandats eines (Bundestags-) Abgeordneten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Ausübung eines Bundestagsmandats keine "Tätigkeit" im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO ist und daher als Zulassungshindernis im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Im Unterschied zu jenem Falle liegt der Versagungsgrund hier nicht in der Ausübung des Mandats neben der - alleinigen - beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern darin, daß der Antragsteller - neben der Wahrnehmung seines Mandats - eine hauptberufliche Tätigkeit bei der S^BHB)-AG außer(*em den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will. Bei der Beurteilung der Frage, ob ihm neben der Tätigkeit bei der S^BB^-AG die tatsächliche Möglichkeit verbleibt, noch in nennenswertem Umfang als Rechtsanwalt tätig zu sein, kann die zeitliche Belastung durch das Abgeordnetenmandat - auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. hierzu den mehrfach erwähnten Senats beschluß BGHZ 72, 70, 75) - das Recht des Abgeordneten, neben dem Mandat einen Beruf auszuüben. Er hätt stattdessen auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben und sodann den Beruf des Rechtsanwalts ausüben können. Die gegenteilige Auslegung wird weder von dem historischen Leitbild des Rechtsanwalts als Mandatsträger gefordert, noch wäre sie mit einer ernsthaften und sachgerechten Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar. Januar 1982) gemäß § 9 Abs. 2, § 38 Abs. 2 BRAO die Grundlage d« gesamten gerichtlichen Verfahrens, doch darf das Gericht es noch berücksichtigen, wenn der im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Versagungsgrund während des Verfahrens über ..den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zweifelsfrei weggefallen ist (Senatsbeschluß vom 17.
2114 095 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/82 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Peter RI Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer B Präsidenten, BMIBaHee vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am IS. Oktober 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: , Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 23. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. G r Ü n d e ; 1* Der am 7« Juli 1944 geborene 16. Mai 197^ die große Juristische den. Seit Juni 1974 ist er bei der angestellt und seit April 1975 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bei seiner Arbeitgeberin ist der Antragsteller als Mitglied der Steuerabteilung tätig. Diese Abteilung besteht aus fünf Volljuristen und sieben weiteren Sachbearbeitern sowie drei Sekretärinnen, Sie ist dem für das Ressort Finanzen und Verwaltung zuständigen Vorstandsmitglied unterstellt. Der Anstellungsvertrag des Antragstellers vom 12. Juni 1974 enthält folgende Regelung (§ 2): "Der Vertragspartner wird: die Betriebsvereinbarungen der 40 einhalten; allen Weisungen nachkommen und die übertragenen Arbeiten gewissenhaft ausführen; seine Berufstätigkeit ausschließlich der AG widmen und ohne Genehmigung der Unternehmensleitung keine anderweitige geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit (auch nicht während des Erholungsurlaubes) übernehmen; Antragstel^er hat am Staatsprüfung besten-Sflfe-AG in Berlin it Seit Juni 1975 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin. Er die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben. Solange er Abgeordneter ist, verkürzt sie seine Arbeitszeit auf 75 %, das sind täglich sechs Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit darf der Antragsteller selbständig bestimmen. Gegenüber dem ersten Antrag auf Zulassung machte der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil die hauptberufliche Stellung des Antragstellers, in der er weder Entscheidungs- noch Zeichnungsbefugnis hatte, nicht dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspreche. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Inzwischen wurde dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1981 Gesamtprokura erteilt. Er beantragt nunmehr erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts anwalt beim Landgericht Berlin. Seine Kanzlei möchte er in Berlin 45, M^jm^pstraße errichten. Seine Wohnur in Berlin 49, S^Plfeweg 0#, wird er beibehalten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 19. Januar 1982 erneut den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Zur Begründung hat er ang* führt, daß die Belastungen als Angestellter der S I beabsichtigt, seine bisherige Stellung bei der S und seine Tätigkeit als Abgeordneter beizubehalten, Arbeitgeberin hat ihm allgemein und unwiderruflich AG und 8j. s Mitglied des Abgeordnetenhauses Antragsteller nicht erlauben werde, dia Recntsanwc;xts mehr als nur gelegentlich von Berlin dem Tätigkeit eines auszuuben« Den dagegen von: Antragsteller rechtzeitig eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der linrengerxcr s-s— hof mit Beschluß vom 23. Juni 1982 zurückgewiesen; er hat festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg, denn der angefoch-tene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats» 1. Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.; ebenso BGH, Beschlüsse vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 27/78; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - und vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 1/81 sowie AnwZ (B) 2/81 = AnwBl 1981, 410). 2. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hiernach das Vorliegen des im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Zulassungshindernisses bejaht. a) Es mag schon zweifelhaft sein, ob der Anträgste! allein neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der SfB^AG den Anwaltsberuf ordnungsgemäß ausüben könnte Diese Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, denn hier kommt hinzu, daß er neben seiner hauptberuflich Beschäftigung weiterhin als Abgeordneter tätig bleiben wi Er selbst bezeichnet diese Tätigkeit als die eines "Halbtagsabgeordneten”; er habe alle 14 Tage an einer Plenar- und einer Fraktionssitzung sowie an je einer Ausschuß- und Arbeitssitzung teilzunehmen. Schon diese Tätigkeiten erfordern einen erheblichen Zeitaufwand, weil sie sachgerecht vorbereitet werden müssen. Überdies sind mit dem Abgeordnetenmandat erfahrungsgemäß weitere zeitraubende Verpflichtungen verbunden. So muß der Abgeordnete den Kontakt mit den Wählern aufrechterhalten, Zuschriften beantworten, an Wahlveranstaltungen mitwirken und nicht zuletzt an zahlreichen Ereignissen auf kommunaler Ebene teilnehmen. Daß der Zeit- und Arbeitsaufwand eines Abgeordneten des Abgeordnetenhauses in Berlin dem einer hauptberuflichen Tätigkeit nahekommt, deutet sich auch, worauf der Ehrengerichtshof hingewiesen hat, in der Gewährung einer Grundaufwandsentschädigung von 4.000 3DM gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GV0B1 1976 1497) i.d.F. vom 26. November 1980 (GV0B1 1980, 2475) an. Selbst wenn der Zeitaufwand als Abgeordneter, wie der Antragsteller behauptet, aber nur einer Halbtagsbeschäfti gung gleichkäme, würde er durch die Verkürzung der Arbeil 7 ?<? zeit bei der ausgeglichen er führt daher in Viertel nur jedem Falle zur Hälfte gemessen an einer normalen haupxberux'lichen Tätigkeit, zu einer erheblichen zusätzlichen Belastung. Unter diesen Umständen hat der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19. Januar 1982 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO jedenfalls im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung Vorgelegen. Dieser Würdigung steht der Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 7/78 = BGHZ 72, 70 - nicht entgegen, In jener Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, daß die Ausübung des Mandats eines (Bundestags-) Abgeordneten mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Ausübung eines Bundestagsmandats keine "Tätigkeit" im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO ist und daher als Zulassungshindernis im Sinne dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Im Unterschied zu jenem Falle liegt der Versagungsgrund hier nicht in der Ausübung des Mandats neben der - alleinigen - beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern darin, daß der Antragsteller - neben der Wahrnehmung seines Mandats - eine hauptberufliche Tätigkeit bei der S^BHB)-AG außer(*em den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will. Bei der Beurteilung der Frage, ob ihm neben der Tätigkeit bei der S^BB^-AG die tatsächliche Möglichkeit verbleibt, noch in nennenswertem Umfang als Rechtsanwalt tätig zu sein, kann die zeitliche Belastung durch das Abgeordnetenmandat - auch bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO (vgl. dazu den erwähnten Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978) - nicht unberücksichtigt bleiben. Nach § 2 LAbgG - die Vorschrift entspricht Art, 48 GG - darf 8 niemand gehindert werden, sich um ein Mandat im Abgeordnetenhaus zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben; Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Aus Übung eines Mandats sind unzulässig. Um alles dies geht es hier indessen nicht. Aus § 2 LAbgG ergibt sich - wie aus Art. 48 GG (vgl. hierzu den mehrfach erwähnten Senats beschluß BGHZ 72, 70, 75) - das Recht des Abgeordneten, neben dem Mandat einen Beruf auszuüben. Von diesem Recht macht der Antragsteller durch seine hauptberufliche Tätig keit bei der S^^^^-AG unangetasteten Gebrauch. Er hätt stattdessen auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben und sodann den Beruf des Rechtsanwalts ausüben können. § 2 LAbgG gewährleistet jedoch neben dem Amt eine Abgeordneten nicht die Zulassung zur Ausübung mehrerer Berufe. Die gegenteilige Auslegung wird weder von dem historischen Leitbild des Rechtsanwalts als Mandatsträger gefordert, noch wäre sie mit einer ernsthaften und sachgerechten Ausübung des Anwaltsberufs vereinbar. b) Das Zulassungshindemis nach § 7 Nr. 8 BRAO ist auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen. Zwar if grundsätzlich das ordnungsgemäß erstattete Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (hier: vom 19. Januar 1982) gemäß § 9 Abs. 2, § 38 Abs. 2 BRAO die Grundlage d« gesamten gerichtlichen Verfahrens, doch darf das Gericht es noch berücksichtigen, wenn der im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer geltend gemachte Versagungsgrund während des Verfahrens über ..den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zweifelsfrei weggefallen ist (Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 9 Ein solcher’ Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat allerdings während des gerichtlichen Verfahrens aus der Erlaubnis seiner Arbeitgeberin, eine anwaltliche Tätigkeit in nennenswertem Maße aus zuü'oer., abgeleitet, daß für de‘ Fall seiner Zulassung cur Recnts-anwaltschaft eine weitere Herabsetzung seiner gegenwärtigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden "in Betracht kommt"» Er hat aber trotz schriftlicher Anfrage des Berichterstatters des Senats weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die S*B»-AG se^-ne Arbeitszeit weiter verkürzen werde. Unter diesen Umständen kann von einem zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Versagungsgrundes keine Rede sein. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa Schaefer Weise Messer