* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wunsiedel und beim Landgericht Hof zugelassen. Februar 1980 teilte der Vorstand der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß ihm nach § 46 BRAO verboten sei, für seinen Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren tätig zu werden; ihm werde deshalb ab sofort untersagt, ”in jedwedem gerichtlichen Verfahren als Rechtsanwalt für die Firma AG und deren Kon- Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen ist. Die Vorschrift regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Die nach § 223 BRAO ergangenen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher und ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244; 42, 360, 362; 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 15. Die Rechtsmittelregelung ist, was der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BGH, Beschluß vom 15. Die genannten Voraussetzungen, unter denen Entscheidungen nach § 223 Abs.3 BRAO mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, liegen hier nicht vor. Die dem Antragsteller als Syndikusanwalt versagte Erlaubnis, für seinen Dienstherrn Mahn- und Vollstreckungsbescheide beantragen zu dürfen, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar.

Zitierte Normen: § 46 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltgerichtlichAnwZBRAO

Volltext der Entscheidung

2113 041
BUNDESGERICHTSHOF
yj
 AnwZ (B) 20/81	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
 Straße
S
9
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
*
wegen Anfechtung eines Verwaltungsaktes
3J
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Dezember 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayrischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 13. Juli 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 20 000 IM festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wunsiedel und beim Landgericht Hof zugelassen.
Er leitet die Rechtsabteilung der Firma	AG
in Selb. Mit Schreiben vom 15. Januar 1980 wandte er sich an den Vorstand der Antragsgegnerin und bat um Bestätigung, daß er sich standesrechtlich korrekt verhalte.
wenn er als Rechtsanwalt für seine Arbeitgeberin und deren Konzerngesellschaften Anträge auf Erlaß von Mahn-und Vollstreckungsbescheiden stelle. Mit dem Antwortschreiben vom 7. Februar 1980 teilte der Vorstand der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß ihm nach § 46 BRAO verboten sei, für seinen Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren tätig zu werden; ihm werde deshalb ab sofort untersagt, ”in jedwedem gerichtlichen Verfahren als Rechtsanwalt für die Firma	AG	und	deren	Kon-
zernunternehmen tätig zu werden”. Den Antrag auf gerichtliche En$ Scheidung gegen diesen Bescheid hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, die nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen ist.
Die Vorschrift regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, deren Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der vom Antrag-	^
steiler angegriffene Bescheid des Vorstandes der Antragsgegnerin stellt einen solchen Verwaltungsakt dar. Die nach § 223 BRAO ergangenen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe sind mit der sofortigen Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher und ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Betroffenen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244; 42, 360, 362;
 50, 197, 198; Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 20, 21 und 22/80). Die Rechtsmittelregelung ist, was der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt BGH,
 Beschluß vom 15. Dezember I960 - AnwZ (B) 20/80; dazu BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 182/81), nicht verfassungs-

- k ~
widrig. Für die Rechtsweggarantie genügt es, wenn dem Betroffenen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren die Überprüfung von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Rechte ermöglicht wird. Dazu braucht nicht notwendigerweise ein mehrstufiger Instanzenzug zu bestehen (BVerfG 49, 329, 340; zuletzt BVerfG, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 182/81).
Die genannten Voraussetzungen, unter denen Entscheidungen nach § 223 Abs. 3 BRAO mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind, liegen hier nicht vor. Die dem Antragsteller als Syndikusanwalt versagte Erlaubnis, für seinen Dienstherrn Mahn- und Vollstreckungsbescheide beantragen zu dürfen, ist in ihrer Bedeutung mit der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht nicht vergleichbar. Ihr Fehlen mag für den Antragsteller gewisse Einkommensminderungen zur Folge haben. Anhaltspunkte dafür, dai3 die wirtschaftliche Grundlage der Rechtsanwaltstätigkeit des Antragstellers durch die Ablehnung der begehrten Erlaubnis berührt wäre, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm
1 BRAO,
Jähnke
 Siebecke
Schaefer
 Rössler