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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15« Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr« Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II« Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19« Mai 1980 wird als unzulässig verworfen« Juni und vom 21 • Juli 1978 zugunsten der Wetzlarer Rechtsanwälte allgemeine Feststellungen gemäß § 227 b BRAO getroffen und entsprechende Zweitzulassungen beim Landgericht Gießen ausgesprochen* Diese Verfügungen hat der Senat mit Beschluß vom 25. Dagegen wenden sich die Antragsteller, die durchweg als Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zugelassen sind. Mai 1980 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Antragsteller weder durch die allgemeine Feststellung noch durch die Zulassungsbescheide in ihren Rechten beeinträchtigt würden, wie das für die hier allein in Betracht kommende Anfechtung eines Verwaltungsakts gemäß § 223 Abs. 1 BRAO notwendig sei. 1• Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier - nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198 m.w.N.;BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 10. Die ohnehin nur auf die Dauer von 10 Jahren begrenzten Zweitzulassungen der Wetzlarer Anwälte beim Landgericht Gießen mögen für die ausschließlich dort zugelassenen Antragsteller gewisse Einkommensminderungen zur Folge haben. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein allein nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt dieselbe Tragweite hat wie ein Bescheid der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Art. Das ist auch schon vorgekommen: So hat der Senat die sofortige Beschwerde in einem Fall für statthaft gehalten, in dem es um die Feststellung ging, ob ein Antragsteller auch ohne ausdrückliche Zulassung zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt befugt sei (BGH NJW 1970, 199 Nr. 10). In einem anderen Fall kämpfte der Antragsteller trotz der verfügten Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft um den Fortbestand seiner Zulassung als Rechtsanwalt (Beschluß vom 13« November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -). Der Senat hat den Beschwerderechtszug ferner als offen angesehen, wenn ein Antragsteller innerhalb eines Verfahrens nach § 223 BRAO weiter die ihm versagte Zulassung bei bestimmten Gerichten betreibt (Beschluß vom 5* März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -).

Zitierte Normen: Art. 19 GG
GießenAnwZBeschlußRechtsanwälteBRAOZulassungVerfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
/9
 
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwält^_k
Peter	0(
Straße
 gegen
die Landesjustizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ~
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15« Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr« Weise beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des II« Senats des Ehren-gerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19« Mai 1980 wird als unzulässig verworfen«
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt«
Gründe :
I.
Im Rahmen der kommunalen Gebietsneuordnung in Hessen sind seit 1967 im Raum Gießen/Wetzlar mehrfach die Grenzen der Gemeinden und Gerichtsbezirke geändert worden. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte zunächst durch Verfügungen vom 6. Juni und vom 21 • Juli 1978 zugunsten der Wetzlarer Rechtsanwälte allgemeine
 
Feststellungen gemäß § 227 b BRAO getroffen und entsprechende Zweitzulassungen beim Landgericht Gießen ausgesprochen* Diese Verfügungen hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juni 1979 (AnwZ (B) 7/79 * LM BRAO § 227 a Nr. 10 = MDR 1980, 139) teilweise aufgehoben.
Durch Art. 4 § 4 Nr. 3 b des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes vom 10. Juli 1979 (GVB1 I 179) ist es erneut zu einer Gebietsveränderung gekommen. Mit Virk\ing vom 1. April 1980 wurden die Gemeinden Biebertal und Wettenberg sowie der Stadtteil Lützellinden (mit insgesamt rund 22.000 Einwohnern) aus dem Amtsgerichtsbezirk Wetzlar ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Gießen zugeordnet. Daraufhin hat der Präsident des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main nach Einholung einer gutachtlichen Äußerung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main durch Verfügung vom 5. November 1979 (317 - l/3 -5061/79) seine früher erlassenen Verfügungen aufgehoben und festgestellt, daß aufgrund der seit 1972 insgesamt vorgenommenen Gebietsveränderungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten gemäß § 227 a BRAO die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Wetzlar und Landgericht Limburg/Lahn zugelassenen Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen bis 31. März 1990 geboten sei. Daraufhin wurden 54 Wetzlarer Anwälte zugleich beim Landgericht Gießen zugelassen.
Dagegen wenden sich die Antragsteller, die durchweg als Rechtsanwälte beim Landgericht Gießen zugelassen sind. Mit dem von ihnen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstreben sie die Aufhebung der mit Verfügung vom 5. November 1979 getroffenen allgemeinen
 Feststellung und der daraufhin erteilten Zweitzulassungen beim Landgericht Gießen. Durch Beschluß vom 19. Mai 1980 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Antragsteller weder durch die allgemeine Feststellung noch durch die Zulassungsbescheide in ihren Rechten beeinträchtigt würden, wie das für die hier allein in Betracht kommende Anfechtung eines Verwaltungsakts gemäß § 223 Abs. 1 BRAO notwendig sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1• Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier - nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fällen, d.h. wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198 m.w.N.;
BGH NJW 1970, 199 Nr. 10; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 » EGE XII 37; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/75 * EGE XIII 77; zuletzt vom 30. Juli 1980 - AnwZ (B) 5/80 zur Veröffentlichung in LM bestimmt).
 
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die ohnehin nur auf die Dauer von 10 Jahren begrenzten Zweitzulassungen der Wetzlarer Anwälte beim Landgericht Gießen mögen für die ausschließlich dort zugelassenen Antragsteller gewisse Einkommensminderungen zur Folge haben.
Daß dadurch die Existenzgrundlage der Antragsteller gefährdet würde, ist aber weder dargetan noch sonst ersieht' lieh.
2« An der Rechtsprechung des Senats ist festzuhalten. Dadurch wird die Verweisung des § 223 Abs. 3 BRAO auf § 42 BRAO keineswegs "sinnentleert", wie die Antragsteller meinen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein allein nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbarer Verwaltungsakt dieselbe Tragweite hat wie ein Bescheid der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Art. Das ist auch schon vorgekommen: So hat der Senat die sofortige Beschwerde in einem Fall für statthaft gehalten, in dem es um die Feststellung ging, ob ein Antragsteller auch ohne ausdrückliche Zulassung zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt befugt sei (BGH NJW 1970, 199 Nr. 10). In einem anderen Fall kämpfte der Antragsteller trotz der verfügten Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft um den Fortbestand seiner Zulassung als Rechtsanwalt (Beschluß vom 13« November 1978 - AnwZ (B) 31/78 -).
Der Senat hat den Beschwerderechtszug ferner als offen angesehen, wenn ein Antragsteller innerhalb eines Verfahrens nach § 223 BRAO weiter die ihm versagte Zulassung bei bestimmten Gerichten betreibt (Beschluß vom 5* März 1979 - AnwZ (B) 34/78 -).
3. Die Rechtsmittelregelung ist nicht verfassungswidrig. Auch das hat der Senat bereits entschieden
 
S9
(vgl. etwa Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 *
EGE XII 37). Für die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, wenn dem Betroffenen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren die Überprüfung von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Rechte ermöglicht wird (BVerfGE 31» 364, 368). Dagegen braucht nach dieser Vorschrift nicht notwendigerweise ein mehrstufiger Instanzenzug zu bestehen (BGHZ 34, 244, 231 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt bestätigt in BVerfGE 49, 329, 340m.w.N.).
III.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Schaefer
Siebecke
 Weise