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BGH

Gericht: BGH

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. Seit dem Jahre 1974 ist sie am Max-Planck-Institut für ausländisches und privates Recht in FflM| beschäftigt, und zwar zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltendgemacht. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Antragstellerin am Max-Planck-Institut sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts insbesondere deshalb unvereinbar, weil sie dort keine gehobene Stellung habe. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. 1. Bedenken ergeben sich hier nicht daraus, daß die Antragstellerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Als Dauerangestellte im öffentlichen Dienst wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27;.71, Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im Anstellungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Erwerber eine gehobene Stellung innehat (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; Beschlüsse vom 6. Der Annahme, sie habe deswegen eine herausgehobene Stellung, steht nicht entgegen, daß ihr keine Mitarbeiter zugeordnet sind, denn dies ist bei der wissenschaftlichöa Tätigkeit eines Juristen die Regel. Gegen die Zulassung zur Anwaltschaft spricht auch nicht die Tatsache, daß der Institutsleiter ihr die mit der Verwal- Die Antragstellerin ist auch, was neben der Ge-hobenheit der Stellung Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, rechtlich und tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben (BGHZ 71, 138 mit Rechtsprechungsnachweisen ).Der Institutsleiter, Professor Dr. Jescheck, hat ihr eine unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu dem Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs erteilt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitRechtsanwaltschaftAnwZBeschlußStellungZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 20/79 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer Freiburg, vertreten durch ihren Präsidenten,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
gegen
 die Assessorin Dr Sd^HHP-straße W,
Karin
>
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohln-dorfer beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 1979 ergangenen Beschluß des
I.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.zu tragen. Sie hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die dieser in der Beschwerdeinstanz erwachsen sind.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 IM festgesetzt.
Gründe :
I. Die am MHPMHI 1949 geborene Antragstellerin bestand am 16. Juni 1978 die große juristische Staatsprüfung. Seit dem Jahre 1974 ist sie am Max-Planck-Institut für ausländisches und privates Recht in FflM| beschäftigt, und zwar zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft. Seit dem 1. August 1978 ist sie Referentin. Als Angestellte im öffentlichen Dienst wird sie seit dem 1. August 1979 nach der Vergütungsgruppe I b BAT besoldet.
 
Die Antragsteilerin erstrebt ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Sie möchte ihre Praxis in zusammen mit ihrem Ehemann ausüben, der bereits als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltendgemacht. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Antragstellerin am Max-Planck-Institut sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts insbesondere deshalb unvereinbar, weil sie dort keine gehobene Stellung habe.
Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der geltendgemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall.
1. Bedenken ergeben sich hier nicht daraus, daß die Antragstellerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
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Als Dauerangestellte im öffentlichen Dienst wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 23, 27;.71, 138, 139). Dabei genügt nicht jede nur irgendwie denkbare Gefährdung der Interessen der Rechtspflege (BGHZ 64, 294, 295). Die Zulassung ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn die Möglichkeit, die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst werde die Belange der Rechtspflege gefährden, nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Acht gelassen werden kann (BGHZ 66, 283, 287). Eine derartige Gefahr ist bei der ausschließlich wissenschaftlich ausgerichteten Arbeit der Antragstellerin aber nicht ersichtlich (vgl. dazu.auch Isele, BRAO S. 156 mit Rechtsprechungsnachwei-sen, die Universitätsangestellte betreffen).
2.	Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im Anstellungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Erwerber eine gehobene Stellung innehat (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278,
 280; Beschlüsse vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78 und 27/78 und vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79). Schon das der Antragstellerin gezahlte Gehalt spricht dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen (vgl.
 BGH, Beschluß vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 = EGE XIII, 85). Aber auch ihre Eingliederung in die Hierarchie
 
des international bedeutenden Instituts zeigt, daß sie eine gehobene Stellung innehat. Wie elf andere Referenten übt sie ihre rein wissenschaftliche Tätigkeit völlig selbständig aus. Das Max-Planck-Institut beobachtet die Rechtsentwicklung des Strafrechts im Ausland. Die Antragstellerin ist zuständig für die skandinavischen Länder und hat allein darüber zu entscheiden, welche Arbeiten in ihrem Arbeitsgebiet notwendig sind. Der Annahme, sie habe deswegen eine herausgehobene Stellung, steht nicht entgegen, daß ihr keine Mitarbeiter zugeordnet sind, denn dies ist bei der wissenschaftlichöa Tätigkeit eines Juristen die Regel. Gegen die Zulassung zur Anwaltschaft spricht auch nicht die
 Tatsache, daß der Institutsleiter ihr die mit der Verwal-
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tung eines wissenschaftlichen Instituts verbundenen Weisungen erteilen kann (BGHZ 33» 276; Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 * EGE IX 71, 72 und vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 * EGE XI 3).
3.	Die Antragstellerin ist auch, was neben der Ge-hobenheit der Stellung Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist, rechtlich und tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben (BGHZ 71, 138 mit Rechtsprechungsnachweisen ). Der Institutsleiter, Professor Dr. Jescheck, hat ihr eine unwiderrufliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu dem Zwecke der Ausübung des Anwaltsberufs erteilt. Die damit gegebene rechtliche Möglichkeit, als Rechtsanwältin tätig zu sein,
 kann sie auch bei einer Arbeitszeit im Institut von wöchentlich nur 20 Stunden, die sie sich frei einteilen kann, auch tatsächlich ausschöpfen. Einrichtung und Unterhaltung der Praxis werfen hier keine Probleme auf, da die Antragsteilerin den Anwaltsberuf an ihrem Wohn- und Dienstsitz in der Kanzlei ihres Ehemannes ausüben will.
Dr. Vogt	Dr.	Girisch	Laufhütte	Dr.	Gribbohm
 Correll	Siebecke	Dr.	Kohlndorfer