August 1977 insoweit aufgehoben, als die für das Familiengericht Alsfeld erteilte Zulassung auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach beschränkt worden ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 BRAO allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld geboten ist. Allerdings sind durch § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen an ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte vom 1(5» Dezember 1976 (GVB1 Hessen I S. 161) über die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO zu entscheiden hat - dem Antragsteller nach gutachtlicher Anhörung der Rechtsanwaltskammer Kassel die Zulassung beim Familiengericht Alsfeld für Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach erteilt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller gegen die Beschränkung der Zulassung auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach gewandt hat, ist durch Beschluß des II. Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, mit der Zuweisung von Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach an das Amtsgericht Alsfeld sei er von Rechts wegen beim Familiengericht Alsfeld zugelassen. Die Vorschrift setzt voraus, daß ein anderes Zulassungsgericht für den Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts zuständig geworden ist (vgl. Der Fall der Zusammenfassung von Familiensachen bei einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer* Amtsgerichte (§ 23 c GVG) betrifft zwar die Zuständigkeit der betroffenen Gerichte, nicht jedoch die Gerichtseinteilung im Sinne des § 33 a BRAO. Besondere Regelungen für den Fall der Konzentration von Fa- ® miliensachen aus dem Bezirk mehrerer Landgerichte enthält die Vorschrift nicht. Ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, so kommt es daneben für die Vertretungsbefugnis dieser zugelassenen Rechtsanwälte nicht zusätzlich, wovon offensichtlich der Ehrengerichtshof ausgeht, auf den Wohnort der Parteien an. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs können deshalb die beim Amtsgericht Alsfeld - und bei dem diesem übergeordneten Landgericht - zugelassenen Rechtsanwälte auch Parteien aus dem Bezirk des Amts- ^ gerichts Lauterbach vor dem Familiengericht Alsfeld vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers vor dem Familiengericht Alsfeld hängt sonach von dessen Zweitzulassung beim Amtsgericht Alsfeld ab, wie der Antragsgegner Allerdings fehlt für eine anderweitige Zulassung in dem hier vorliegenden Fall der Konzentration von Familien-sachen aus den Bezirken zweier Landgerichte bei einem Amtsgericht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Vorschrift des § 24 BRAO, auf den der Antragsgegner die - beschränkte - Zweitzulassung des Antragsgegners beim Amtsgericht Alsfeld gestützt hat, betrifft nach ihrem Wortlaut die Zweitzulassung von Rechtsanwälten bei einem anderen Landgericht, wenn dies unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Eine Zweitzulassung des Beschwerdeführers bei dem dem Amtsgericht Alsfeld übergeordneten Landgericht wird von diesem nicht begehrt und würde der Fallgestaltung, die nur eine Regelung für die Vertretungsbefugnis von Familiensachen beim Familiengericht notwendig macht, auch nicht gerecht. Zutreffend hat der Antragsgegner allerdings die Auffassung vertreten, daß § 24 BRAO entsprechend dem in ihm zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine Regelungsmöglichkeit in Fällen der Konzentration von Familiensachen eröffnet. Der vom Senat beigezogene vom Antragsgegner genannte Vorgang enthält lediglich eine den Rechtsanwalt 0^^ aus Lauterbach betreffende Regelung eines Einzelfalles, nämlich die - nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern Frankfurt und Kassel ergangene - Zweitzulassung dieses Rechtsanwalts beim Familiengericht Alsfeld, beschränkt auf die Wahrnehmung von Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach. BOHZ 47, 15) - der Auffassung ist, daß es der Rechtspflege dient, wenn die heim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Familiengericht Alsfeld zugelassen werden. Der Antragsgegner ist deshalb zu dem Erlaß einer allgemeinen Feststellung verpflichtet, die den Antrag des Beschwerdeführers - der bereits vor der Einrichtung des Familiengerichts Alsfeld beim Amtsgericht Lauterbach zugelassen war - auf Zweitzulassung beim Familiengericht Ailsfeld ergreift. Der Antragsgegner ist allerdings der Auffassung, daß die Vertretungsbefugnis der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte vor dem Familiengericht Alsföld auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach zu beschränken sei. In dem - hier gegebenen - Fall der Zulassung bei einem für mehrere Amtsgerichtsbezirke gemeinsamen Familiengericht wird nur eine solche Regelung der Tatsache gerecht, daß durch die Einrichtung dieses Familiengerichts ein neue] Der Antragsgegner hat demgemäß in entsprechender Anwendung des § 2k BRAO allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld geboten ist.
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Na ch s chlag ewe rk: ja
BGHZt ja
BRAO § 2k GVG § 23 c
Zur sinngemäßen Anwendung des § 2k BRAO auf Fälle, in denen einem Amtsgericht gemäß § 23 c GVG die Familiensachen für die Bezirke zweier Amtsgerichte, die zu verschiedenen Landgerichtsbezirken gehören, zugewiesen worden sind.
BGH, Beschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 20/78 -
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Frank-furt am Main
Justizverwaltung in Hessen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/78 BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
des Rechtsanwalts Ulrich H 9 Alter S^^/eg
-Antragstellers und Beschwerde-führers-
gegen
den für den Justizminister des Landes Hessen handelnden Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,
wegen Zweitzulassung
-Antragsgegner und Beschwerdegegner-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. November 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr.Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr.Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr.Kohln-dorfer und Schaefer beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird
a) der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 6. März 1978 aufgehoben,
b) der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1977 insoweit aufgehoben, als die für das Familiengericht Alsfeld erteilte Zulassung auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach beschränkt worden ist.
2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 BRAO allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld geboten ist.
3. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller - ohne Einschränkung - beim Amtsgericht Alsfeld als Familiengericht zuzulassen.
4. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
5* Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller ist seit dem 15* Februar 1971 beim Landgericht Fulda und beim Amtsgericht Lauterbach als Rechtsanwalt zugelassen. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Alsfeld und Lauterbach vom 11. Juli 1972 (GVB1 Hessen IS. 215) sind die Landkreise Alsfeld und Lauterbach zu dem Landkreis "Vogelsbergkreis" zusammengefaßt worden.
Die gerichtlichen Zuständigkeiten hat das Gesetz unberührt gelassen. Das Amtsgericht Lauterbach ist weiterhin dem Landgericht Fulda zugeordnet, während sich das Amtsgericht Alsfeld im Landgerichtsbezirk Lahn-Gießen befindet. Allerdings sind durch § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuweisung von Familiensachen an ein Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte vom 1(5» Dezember 1976 (GVB1 Hessen I S. 500) dem Amtsgericht Alsfeld mit Wirkung vom 1. Juli 1977 die Familiensachen aus dem Bezirk Lauterbach zugewiesen worden.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 6. Juli 1977 an den Hessischen Minister der Justiz und bat um Mitteilung, ob dieser seine Auffassung teile, daß er infolge der
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Zuständigkeitsverlagerung von Rechts wegen für die Wahrnehmung von Familiensachen beim Amtsgericht Alsfeld zugelassen sei. Der Hessische Minister der Justiz teilte ihm mit, die Postulationsbefugnis der Rechtsanwälte in Lauterbach vor dem Familiengericht Alsfeld sei regelungsbedürftig. Die bestehende Gesetzeslücke könne durch Anwendung des § 24 BRAO geschlossen werden. Durch Bescheid vom 25. August 1977 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 der An-Ordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundes- ^ rechtsanwaltsordnung vom 16. März 1977 (GVB1 Hessen I
S. 161) über die gleichzeitige Zulassung nach § 24 BRAO zu entscheiden hat - dem Antragsteller nach gutachtlicher Anhörung der Rechtsanwaltskammer Kassel die Zulassung beim Familiengericht Alsfeld für Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach erteilt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem sich der Antragsteller gegen die Beschränkung der Zulassung auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach gewandt hat, ist durch Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesge- {) rieht Frankfurt am Main vom 6. März 1978 zurückgewiesen worden. Der Ehrengerichtshof hat nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Kassel die Auffassung vertreten, die vom Antragsteller begehrte Zweitzulassung würde den Grundsatz der von der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Singularzulassung zuwiderlaufen. Weitergehende Ausnahmen als sie
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dem Antragsteller gewährt worden seien, erforderten besondere Voraussetzungen, die nicht gegeben seien.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) und begründet.
Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, mit der Zuweisung von Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach an das Amtsgericht Alsfeld sei er von Rechts wegen beim Familiengericht Alsfeld zugelassen.
Die Voraussetzungen des § 33 a BRAO, auf den der Beschwerdeführer sich beruft, liegen nicht vor. Nach § 33 a BRAO ist ein Rechtsanwalt bei Änderungen der Gerichtseinteilung bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, das an Stelle des Gerichts, bei dem er vor der Änderung zugelassen war, für den Ort seiner Kanzlei zuständig geworden ist. Die Vorschrift setzt voraus, daß ein anderes Zulassungsgericht für den Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts zuständig geworden ist (vgl. Isele, BRAO § 33 a Anm. II C, III A).
Dies liegt hier nicht vor, da der Ort der Kanzlei des Beschwerdeführers weiterhin im Amtsgerichtsbezirk Lauterbach und im Landgerichtsbezirk Fulda liegt, wo er auch zugelassen bleiben will. Der Fall der Zusammenfassung von Familiensachen bei einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer* Amtsgerichte (§ 23 c GVG) betrifft zwar die Zuständigkeit der betroffenen Gerichte, nicht jedoch die Gerichtseinteilung im Sinne des § 33 a BRAO.
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Es fehlen auch sonstige gesetzliche Regelungen, die den Beschwerdeführer - ohne Zweit zulas sung - in die Lage setzen würden, in Familiensachen, soweit für diese eine Vertretungspflicht besteht, vor dem Amtsgericht Alsfeld aufzutreten. § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO knüpft die Postulationsbefugnis von Rechtsanwälten vor den Farailiengerieilten daran, daß sie entweder beim Familiengericht selbst oder beim übergeordneten Landgericht zugelassen sind. Besondere Regelungen für den Fall der Konzentration von Fa- ® miliensachen aus dem Bezirk mehrerer Landgerichte enthält die Vorschrift nicht. Vor dem Familiengericht Alsfeld können deshalb nur Rechtsanwälte auftreten, die beim Amtsgericht Alsfeld oder bei dem diesem übergeordneten Landgericht zugelassen sind. Ist die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben, so kommt es daneben für die Vertretungsbefugnis dieser zugelassenen Rechtsanwälte nicht zusätzlich, wovon offensichtlich der Ehrengerichtshof ausgeht, auf den Wohnort der Parteien an. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs können deshalb die beim Amtsgericht Alsfeld - und bei dem diesem übergeordneten Landgericht - zugelassenen Rechtsanwälte auch Parteien aus dem Bezirk des Amts- ^ gerichts Lauterbach vor dem Familiengericht Alsfeld vertreten.
Die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers vor dem Familiengericht Alsfeld hängt sonach von dessen Zweitzulassung beim Amtsgericht Alsfeld ab, wie der Antragsgegner
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und vorsorglich der Beschwerdeführer zu Recht ausführen. Allerdings fehlt für eine anderweitige Zulassung in dem hier vorliegenden Fall der Konzentration von Familien-sachen aus den Bezirken zweier Landgerichte bei einem Amtsgericht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Vorschrift des § 24 BRAO, auf den der Antragsgegner die - beschränkte - Zweitzulassung des Antragsgegners beim Amtsgericht Alsfeld gestützt hat, betrifft nach ihrem Wortlaut die Zweitzulassung von Rechtsanwälten bei einem anderen Landgericht, wenn dies unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist. Eine Zweitzulassung des Beschwerdeführers bei dem dem Amtsgericht Alsfeld übergeordneten Landgericht wird von diesem nicht begehrt und würde der Fallgestaltung, die nur eine Regelung für die Vertretungsbefugnis von Familiensachen beim Familiengericht notwendig macht, auch nicht gerecht.
Zutreffend hat der Antragsgegner allerdings die Auffassung vertreten, daß § 24 BRAO entsprechend dem in ihm zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken eine Regelungsmöglichkeit in Fällen der Konzentration von Familiensachen eröffnet. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift führt zu der auf die Vertretung von Familiensachen beschränkten Zweitzulassung bei dem Amtsgericht, bei dem gemäß § 23 e GVG F&miliensachen konzentriert worden sind. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Konzentrationsmöglichkeit der Familiensachen auf ein gemeinsames Familiengericht den Zweck, den in der Einrichtung besonderer Abteilungen der Familiengerichte bei den Amtsgerichten ausgedrückten Gedanken voll
zur Geltung zu bringen und einen besonders sachkundigen und spezialisierten Familienrichter zur Verfügung zu stellen.
Im Interesse einer sachlichen Förderung der Verfahren und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei es deshalb wünschenswert, daß von der Möglichkeit des § 23 c GVG ein weiter Gebrauch gemacht werde (vgl. Begründung des Entwurfs-des I.EheRG, BT-Prucks. 7/650, S. 189, vgl. auch S’.79 : Mit dieser Zwecksetzung wäre es im Interesse der Rechtspflege auf dem Gebiet der Familiensachen nicht zu vereinbaren, wenn nur ein Teil der im übergreifenden Bezirk eines! gemeinsamen Familiengerichts als Eingangsgericht lokalisierten Rechtsanwälte befugt wäre, bei diesem für die Rechtsuch? den bedeutsamen Spezialspruchkörper aufzutreten. Die Begründung zu § 23 c GVG hat denn auch für FamilienSachen in dem erweiterten Bezirk eines gemeinsamen Farailiengerichts eine gewisse Parallele zur Größe und Einheit des Landgerichtsbezirks gesehen (BT-Drucks. 7/650, S. 189), so daß auch von daher eine entsprechende Anwendung der die Landgerichte betreffenden Vorschrift des § 2k BRAO naheliegt. Dem steht auch nicht entgegen, daß die gleichzeitige Zulassung nicht auf das Gericht als ganzes erstreckt werden kann, sondern auf das Familiengericht als besondere Abteilung des Amtsgerichts beschränkt bleiben muß. Von diesen aus der Sache begründeten Änderungen gegenüber dem vom Wortlaut des § 2^ BRAO erfaßten Fällen abgesehen,sind bei der Zweitzulassung von Rechtsanwälten die Voraussetzungen des § 2k BRAO zu beachten. Dies ist hier nicht geschehen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 2k BRAO ist die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung - hier des Antragsgegners daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen ertlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist» An einer solchen allgemeinen Feststellung fehlt es. Zwar vertritt der Antragsgegner die Auffassung, daß die in § 24 BRAO vorausgesetzte allgemeine Feststellung in der Sache 317 E - 1/3 - 2690/77 -ergangen sei. Dies ist Jedoch nicht der Fall. Der vom Senat beigezogene vom Antragsgegner genannte Vorgang enthält lediglich eine den Rechtsanwalt 0^^ aus Lauterbach betreffende Regelung eines Einzelfalles, nämlich die - nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern Frankfurt und Kassel ergangene - Zweitzulassung dieses Rechtsanwalts beim Familiengericht Alsfeld, beschränkt auf die Wahrnehmung von Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach. Das Fehlen der in § 24 BRAO vorausgesetzten allgemeinen Feststellung kann dem Beschwerdeführer Jedoch nicht entgegengehalten werden, da der Antragsg.egner - rechtlich zutreffend (vgl. BOHZ 47, 15) - der Auffassung ist, daß es der Rechtspflege dient, wenn die heim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Familiengericht Alsfeld zugelassen werden. Der Erlaß einer allgemeinen Feststellung im Sinne des $ 24 BRA.O ist nicht in das Ermessen der LandesJustizverwaltung gestellt (BOHZ 320); sie hat
vielmehr beim Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift zu ergehen. Der Antragsgegner ist deshalb zu dem Erlaß einer allgemeinen Feststellung verpflichtet, die den Antrag des Beschwerdeführers - der bereits vor der Einrichtung des Familiengerichts Alsfeld beim Amtsgericht Lauterbach zugelassen war - auf Zweitzulassung beim Familiengericht Ailsfeld ergreift.
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Der Antragsgegner ist allerdings der Auffassung, daß die Vertretungsbefugnis der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte vor dem Familiengericht Alsföld auf Familiensachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Lauterbach zu beschränken sei. Eine solche Beschränkung findet jedoch in § 24 BRAO keine Stütze.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung geht von der Zulassung eines Rechtsanwaltes bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus (§ 18 BRAO). Eine Be- { schränkung der Zulassung auf einen Teil des Gerichtsbezirks ist deshalb unzulässig. In den Fällen der Simultanzulassung ist der Bundesrechtsanwaltsordnung eine auf einen Teil eine.' Gerichtsbezirks beschränkte Zulassung zwar nicht völlig fremd. Erfolgt die Zulassung nach § 227 b BRAO, der bei Änderungen eines Landgerichtsbezirks in Frage kommt, darf der bei dem zweiten Landgericht zugelassene Rechtsanwalt dort die Vertretung in Anwaltsprozessen nur übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgebender Gerichtsstand in einem Teil des früheren Landgerichtsbezirks begründet ist (§ 227 Abs. 2 BRAO). Eine entsprechende Regelung sieht aber weder § 227 a BRAO, der die Fälle betrifft, daß ein Amtsgerichtsbezirk ganz oder teilweise einem anderen Landgericht zugelegt wird, noch § 24 BRAO vor. Es verbleibt deshalb in diesen Fällen bei der generellen Regelung: diese sieht keine E schränkung der Zulassung auf einen Teil eines Gerichtsbezirks vor. In dem - hier gegebenen - Fall der Zulassung bei einem für mehrere Amtsgerichtsbezirke gemeinsamen Familiengericht wird nur eine solche Regelung der Tatsache gerecht, daß durch die Einrichtung dieses Familiengerichts ein neue]
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die bisherigen Gerichtsbezirke übergreifender Familiengerichtsbezirk entstanden ist. Es wäre nicht sinnvoll, daß ein Teil der in diesem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte - hier die beim Amtsgericht Alsfeld zugelassenen - unbeschränkt zugelassen sind, während ein anderer Teil der Rechtsanwälte - die beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen - örtlichen Beschränkungen unterliegen.
Der Antragsgegner hat demgemäß in entsprechender Anwendung des § 2k BRAO allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der beim Amtsgericht Lauterbach zugelassenen Rechtsanwälte beim Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld geboten ist. Der Senat kann dies selbst aussprechen, da eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist. Die zu erlassende allgemeine Feststellung führt zu der Verpflichtung des Antragsgegners, den Beschwerdeführer ohne die bisher vorgesehene Einschränkung beim Amtsgericht Alsfeld als Familiengericht zuzulassen.
Dr.Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Dr.Gribbohm
Correll Dr.Kohlndorfer Schaefer