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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 14. Juli 1974 hat der Ehrengerichtshof nach § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß die RücknahmeVerfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 12. Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 25. Oktober 1976 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof beantragt, die Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAO aufzuheben. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unzulässig verworfen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, durch die der Antrag abgelehnt wird, eine solche Anordnung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 4 BRAO aufzuheben. Im übrigen ist für eine Aufhebung der Anordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAQ kein Raum mehr, nach dem die vom Antragsgegner verfügte Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist.

Zitierte Normen: § 16 BRAO
AnwZMärzAntragsgegnerBeschlußunzulässigBRAOAnordnung

Volltext der Entscheidung

2133 048
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des ehemaligen Rechtsanwalts Heinz U z.Zt. lJHBIB am Lech, HfllHH^Bring
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz in H| vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Aufhebung der Vollziehung der Zulassungsrücknahme
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 14. März 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen.
Der Geschäftswert des BeschwerdeVerfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der am SIHHHHV1924 geborene Antragsteller war seit 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, weil der Antragsteller in Ver mögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der
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Rechtssuchenden gefährdet würden. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt.
Durch Beschluß vom 19. Juli 1974 hat der Ehrengerichtshof nach § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO angeordnet, daß die RücknahmeVerfügung des Antragsgegners zu vollziehen sei. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 15/74 - als unzulässig verworfen«,
Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. August 1975 wurde der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75 -zurückgewiesen.
Unter dem 13. Oktober 1976 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof beantragt, die Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAO aufzuheben. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller erneut mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 16 Abs. 5 Satz 5 BRAO ist eine vom Ehrengerichtshof gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO erlassene Anordnung, daß die Rücknahmeverfügung der LandesJustizverwaltung zu vollziehen sei, nicht anfechtbar. Dasselbe gilt für eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs, durch die der Antrag abgelehnt wird, eine solche Anordnung gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 4 BRAO aufzuheben. Denn dann bleibt es bei der
 
ursprünglichen Anordnung. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, in der Frage der Anfechtbarkeit die Ablehnung des Antrags, eine Anordnung aufzuheben, anders zu behandeln, als die Anordnung selbst. Im übrigen ist für eine Aufhebung der Anordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 4 BRAQ kein Raum mehr, nach dem die vom Antragsgegner verfügte Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig geworden ist.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Das kann ohne mündliche Verhandlung geschehen (BGHZ 44, 25; BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 3/72 a EGE XII 37, 39; vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4 und 6/72 =
EGE XII 46, 49).
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Petersen	Pfleger	Brandner
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