Oktober 1975 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den vorstehend genannten Gerichten gemäß § 35 Abs, 1 Nr. 5 BRAO und zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück. 1. Die Verfügung, mit der eine Landes Justizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts - bei einem bestimmten Gericht und zur Anwaltschaft überhaupt - zurücknimmt, ist ein Verwaltungsakt. Ob bei der Überprüfung eines solchen - Jedenfalls im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung - die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufenen Gerichte (Ehrengerichtshof und Bundesgerichtshof) nur auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gegebenen Umstände abzustellen oder ob sie auch festzustellen November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - als (damals nicht entscheidungserheblich) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es für die Rücknahme der Anwaltszulassung ausreicht, daß die maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung Vorgelegen haben, oder ob sie auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen müssen. Oktober 1975, daß der Antragsteller, der von den Pflichten des § 27 BRAO nicht befreit worden ist, seinen Wohnsitz innerhalb des Bezirks des Ober landesgerichts München aufgegeben hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ob der Antragsteller nach seinem Auszug aus der Schleißheimer Straße bei irgendwelchen Verwandten, die er nicht angibt und angeben will, gewohnt hat, ist unerheblich. Er will diesen Ort nicht weiter zu dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) seiner Lebensverhältnisse machen und gibt damit seine ständige Niederlassung und seinen Wohnsitz auf.Daß der Antragsteller nach der Aufgabe seines Wohnsitzes innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks seine Kanzlei in München beibehalten hat, steht der Anwendung des Rücknahmegrundes nicht entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt (ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein) seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichts bezirk aufgibt. Die Beibehaltung der Kanzlei am Ort des Gerichts der Zulassung und gleichzeitig des Wohnsitzes innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks ist nicht nur formell vorgeschrieben (§ 27 BRAO), sondern deswegen geboten, damit im Interesse der Rechtspflege dem reibungslosen Zusammenwirken des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten sowie den Gerichten und Behörden und der StandesVertretung möglichst wenig Hindernisse entgegenstehen. 3. An dem Zurücknahmetatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, hat sich bis jetzt nichts geändert. Der Antrag steiler hat sein Verhalten weiterhin mit Absicht gerade darauf eingestellt, daß er von Privatpersonen, Vertretern den Gerichten und Behörden nicht erreicht werden kann. 4. War somit im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung und ist auch jetzt noch der fakultative Rücknahmegrund des 5. Daß der Antragsgegner zugleich mit der Zulassung des Antragstellers bei den Münchener Gerichten auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat, ist
2133 066 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 20/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rudolf Fstraße 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt_ ZI platz gegen d^y^r^e^sche Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichts hofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1• Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 11. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller ist 1940 geboren. 1970 wurde er, damals in wohnhaft, auf seinen Antrag als Rechts- anwalt beim Amtsgericht München und bei den Landgerichten München I und München II zugelassen. Nachdem er inzwischen nach München verzogen war, wurde er im Mai 1975 antragsgemäß auch beim Oberlandesgericht München zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1975 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei den vorstehend genannten Gerichten gemäß § 35 Abs, 1 Nr. 5 BRAO und zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück. Diese Verfügung begründete er damit, daß der Antragsteller zwar noch in München eine Kanzlei unterhalte, daß er aber seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts München aufgegeben habe. Nach Zustellung der Rücknahmeverfügung vom 9. Oktober 1975 suchte der Antragsteller rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nach. Mit dem Jetzt angefochtenen Beschluß vom 11. Mai 1976 hat der Ehrengerichtshof diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. f 1. Die Verfügung, mit der eine Landes Justizverwaltung die Zulassung eines Rechtsanwalts - bei einem bestimmten Gericht und zur Anwaltschaft überhaupt - zurücknimmt, ist ein Verwaltungsakt. Ob bei der Überprüfung eines solchen - Jedenfalls im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung - die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufenen Gerichte (Ehrengerichtshof und Bundesgerichtshof) nur auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes gegebenen Umstände abzustellen oder ob sie auch festzustellen haben, daß die die Vornahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Umstände auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterbestehen, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats noch nicht abschließend geklärt worden. So hat es der Senat in seinen Entscheidungen vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12 und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 - als (damals nicht entscheidungserheblich) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es für die Rücknahme der Anwaltszulassung ausreicht, daß die maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung Vorgelegen haben, oder ob sie auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen müssen. Auch in der vorliegenden Sache kann die Frage offen bleiben; denn die Voraussetzungen des Rücknahmegrundes des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO haben nicht nur im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung, am 9. Oktober 1975, Vorgelegen, sondern bestehen auch jetzt noch weiter. 2. Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 1975, daß der Antragsteller, der von den Pflichten des § 27 BRAO nicht befreit worden ist, seinen Wohnsitz innerhalb des Bezirks des Ober landesgerichts München aufgegeben hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Antragsteller ist aus seiner Wohnung in der Straße in Mfm^P die er zuletzt vor der RücknahmeVerfügung vom 9. Oktober 1975 innehatte, im Sommer 1975 weggezogen. Dies hat er dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München mit seinem Schreiben vom 7. August 1975 ebenso bekanntgegeben wie die Tatsachen, daß er sich seitdem nicht mehr polizeilich angemeldet hat und dies auch nicht zu tun bereit war. Als Grund dafür hat er angegeben, daß er "von einer polizeilichen Meldung und der dadurch bewirkten Publizität (seiner) Privatanschrift" Bedrängnisse für seine Familie befürchte. Der Präsident des Oberlandesgerichts hatte dem Antragsgegner bereits vorher berichtet, daß der Antragsteller "offensichtlich versucht, sich dem Zugriff seiner Gläubiger durch die Flucht zu entziehen". Der Antragsteller sei "hoch verschuldet"; in den Jahren 1973, 1974 und 1975 seien mehrere Haftbefehle nach § 908 ZPO gegen ihn erlassen worden. Ob der Antragsteller nach seinem Auszug aus der Schleißheimer Straße bei irgendwelchen Verwandten, die er nicht angibt und angeben will, gewohnt hat, ist unerheblich. Unwesentlich ist auch, ob der Antragsteller sich seitdem bis zur Rücknahmeverfügung in München oder anderswo, gleichviel ob innerhalb oder außerhalb des Oberlandesge-richtsbezirks, aufgehalten hat. Wer, damit er von Privatpersonen und von Behörden außerhalb seiner Arbeitsstelle - der Antragsteller außerhalb seiner Kanzlei - nicht mehr erreicht werden kann, auf die geschilderte Weise "untertaucht" , bricht die - für die Begründung und Beibehaltung eines Wohnsitzes unerläßliche (vgl. Ermann, BGB 6. Aufl. § 7 Rz. 1; RGZ 67, 191, 193) - "Verknüpfung der Leitung der Angelegenheiten" seiner Person mit seinem bisherigen Wohnort ab. Er will diesen Ort nicht weiter zu dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) seiner Lebensverhältnisse machen und gibt damit seine ständige Niederlassung und seinen Wohnsitz auf. Daß der Antragsteller nach der Aufgabe seines Wohnsitzes innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks seine Kanzlei in München beibehalten hat, steht der Anwendung des Rücknahmegrundes nicht entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt (ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden zu sein) seine Kanzlei oder seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichts bezirk aufgibt. Die Beibehaltung der Kanzlei am Ort des Gerichts der Zulassung und gleichzeitig des Wohnsitzes innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks ist nicht nur formell vorgeschrieben (§ 27 BRAO), sondern deswegen geboten, damit im Interesse der Rechtspflege dem reibungslosen Zusammenwirken des Rechtsanwalts mit seinen Mandanten sowie den Gerichten und Behörden und der StandesVertretung möglichst wenig Hindernisse entgegenstehen. 3. An dem Zurücknahmetatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz aufgegeben hat, hat sich bis jetzt nichts geändert. Der Antrag steiler hat sein Verhalten weiterhin mit Absicht gerade darauf eingestellt, daß er von Privatpersonen, Vertretern den Gerichten und Behörden nicht erreicht werden kann. Die insoweit während des BeschwerdeVerfahrens vom Antrags gegner vorgetragenen Bekundungen werden im Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers vom 15. April 1977 bestätigt. 4. War somit im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung und ist auch jetzt noch der fakultative Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO gegeben, so hat sich der Antrags- gegner bei der Anwendung dieses Rücknahmegrundes innerhalb der gesetzlichen Grenzen seines Ermessens gehalten (§ 39 Abs. 3 BRAO, erste Alternative). Unter den gegebenen Verhältnissen kann auch keine Rede davon sein, daß dieser ”von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht” habe (aaO, zweite Alternative). Das bedarf in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt bewußt darauf ausgeht, sich für seine Gläubiger, die Gerichte und Behörden unerreichbar ) oder Jedenfalls möglichst schwer erreichbar zu halten, keiner weiteren Begründung. 5. Daß der Antragsgegner zugleich mit der Zulassung des Antragstellers bei den Münchener Gerichten auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat, ist j 4 J in § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zwingend vorgeschrieben. Auch insoweit hält daher die angefochtene Verfügung der gerichtlichen Nachprüfung stand. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Correll Siebecke Schaefer