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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegnerin hat durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 25. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10, Mai 1971 (1. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerde Verfahrens aufzuerlegen. Da die oben genannte Gesetze sänderung eine für den Antragsteller entscheidend günstigere Rechtslage geschaffen und der Beschluß des Ehrengerichtshofs das nicht berücksichtigt hat, entspricht es der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die diesem im Beschwerderechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§ 13 a Abs.1 FGG).

Zitierte Normen: § 4 BRAO § 91a ZPO § 13a FGG
KostenBRAOGesetzPolBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0
2139 036
AnwZ (B) 20/71	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Magisters der Rechte Siegmund
 OflHHHMHH» AflBstraße 0,
B
>
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt /Main, in flflBHHIHHK G®B|^pstraße 0,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 20. März 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1.	Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2.	Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der im Jahre 1920 in der Nähe von Krakau geborene Antragsteller studierte nach 1943 in Polen Rechtswissen' schaft, legte dort die entsprechenden Prüfungen ab und war seit 1964 Rechtsanwalt in Polen, zuletzt in Krakau. 1969 gelang ihm die Flucht nach dem Vesten. Darauf wurde er in Polen als Rechtsanwalt gelöscht.
Der Antragsteller, der seitdem in der Bundesrepublik wohnt und als Flüchtling anerkannt ist, betreibt seit November 1970 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei
 
dem Amtsgericht und Landgericht in Frankfurt/Main. Die Antragsgegnerin hat durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 25. Januar 1971 seine Zulassung mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht die Befähigung zu dem Richteramt (§ 4 BRAO, § 5 DRiG).
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 10, Juli 1971 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt, Beide Parteien sind der Auffassung, daß die Beschwerde infolge der Änderung des § 92 des Bundesver-triebenengesetzes durch § 3 Nr, 2 des 1. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10, Mai 1971 (1. FlüHÄndG, BGBl I 445) Erfolg haben würde. Danach ist nämlich, im Gegensatz zu früher, gemäß § 92 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes dessen Absatz 2 auch auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise entsprechend anzuwenden, die nach dem 8, Mai 1945 abgelegt oder erworben worden sind.
Die Parteien haben mit Rücksicht auf diese, am 1. Januar 1971 in Kraft getretene Gesetzesänderung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerde Verfahrens aufzuerlegen. Diese hat sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen.
 
Über die Kosten ist in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden (vgl. die Beschlüsse des Senats EGE X 52; X 61, 62). Da die oben genannte Gesetze sänderung eine für den Antragsteller entscheidend günstigere Rechtslage geschaffen und der Beschluß des Ehrengerichtshofs das nicht berücksichtigt hat, entspricht es der Billigkeit, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die diesem im Beschwerderechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§ 13 a Abs.1 FGG). Einer Entscheidung über gerichtliche Kosten bedarf es nicht, da es sich um einen Fall des § 39 BRAO handelt, in welchem gemäß § 201 Abs. 2 BRAO gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
Dr. Fischer	Noelle	Dr.	Greuner Kirchhof
 Vogt
Siebecke
 Braxmaier