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BGH

Gericht: BGH

a) Steht fest, daß im gegebenen Pall eine auch nur "abstrakte" Gefährdung nicht besteht, so ist die Versagung der Zulassung auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ein Ermessensmißbrauch (§39 Abs.3 BRAO). b) Für die Beurteilung, ob eine "abstrakte" Gefährdung besteht, ist darauf abzustellen, ob verständige Reohtsuchende annehmen können, der Bewerber werde auf Grund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit erworbene Beziehungen zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die örtliche Zulassung erstrebt, für seine demnächstige AnwaltStätigkeit ausnutzen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn zuzulassen, wenn der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln verzichtet. Für das gerichtliche Verfahren über die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Bonn Da Sie von 1963 bis 1969 als beamteter Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen tätig waren, würde die Gefahr derartiger Mißdeutungen im Falle Ihrer Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn nicht zu vermeiden sein.” Auf seinen Hilfsantrag, ihn beim Oberlandesgericht in Köln als Rechtsanwalt zuzulassen, und zwar unter dauernder Befreiung von der Residenzpflicht (§§ 27 Abs. 2, 29 Abs. 1 BRAO), ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 18. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller lediglich seinen Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn weiter. Der Ehrengerichtshof hat die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom 24« Februar 1970 in erster Linie darauf gestützt, daß der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht in Köln zugelassen worden sei; seinem Antrag auf Zulassung beim Amts- und Landgericht in Bonn ermangele daher das Rechtsschutzbedürfnis. Februar 1970 beschwert, weil durch diesen sein Hauptantrag auf Zulassung bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn abgelehnt worden ist. Daß er nicht beide Zulassungen nebeneinander innehaben kann (§25, § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO), verkennt er nicht, wie sich daraus ergibt, daß er seinen Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn durch den Zusatz ergänzt hat: "unter Aufgabe der Zulassung beim Ober landesgericht Köln". a) Versagt die Landes.Justizverwaltung die beantragte Zulassung bei einem bestimmten Gericht gemäß § 20 Abs. 1 Kr. 1 BRAO, weil der Eewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war, so ist die Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs.3 BRAO gerichtlich nur darauf nachprüfbar, ob die LandesJustizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. b) Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen. c) Andererseits ist aber ein Ermessensmißbrauch der Land es Justizverwaltung dann zu bejahen, wenn "kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann" (so BGH LM Nr, 2 zu § 20 BRAO), persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnäehstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen. a) Hierbei ist übersehen, daß es nicht allgemein auf Beziehungen des Antragstellers "zu Behörden, zu demal der Finanzverwaltung, oder zu Finanzgerichten” ankommt, sondern nur auf Beziehungen des Antragsteller zu den Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die lokale Zulassung erstrebt (vgl. Das ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber den § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur als Versagungsgrund gegen eine lokale Zulassung im Bezirk des Landgerichts geschaffen hat, in dem der Bewerber früher als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Bestände die Gefahr, daß sich der Antragsteller Beziehungen zu Pinanzbehörden und Finanzgerichten in Bonn oder anderswo aus seiner früheren Amtszeit als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium in seiner Anwaltspraxis nutzbar machen könnte, so könnte er ceis auf Grund seiner derzeitigen Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln ebenso gut wie auf Grund der von ihm erstrebten Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn. 3. Es ist somit darauf abzustellen, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Antragsteller habe aus seiner früheren Tätigkeit als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Landgerichts oder des Amtsgerichts in Bonn,und es bestehe die Gefahr, daß er derartige Beziehungen in seiner Anwaltspraxis zu Gunsten seiner Mandanten und zu dem Sohaden ihrer Gegner ausnutzen werde. Die Befürchtung, daß der frühere beamtete Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen in Bonn infolge dieser seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Möglichkeit besonderer Einflußnahme auf die Richter oder Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bonn haben könnte, ist so abwegig, daß mit ihr praktisch nicht gerechnet zu werden braucht. b) Dabei verkennt der Senat nicht, daß es vereinzelt Rechtsuchende geben mag, die von den Aufgaben eines Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium keine Vorstellung haben, sondern bei denen lediglich der Eindruck besteht, es handele sich mm einen sehr hohen und einflußreichen Beamten, dem wohl auch etwaige aus seiner früheren Amtstätigkeit gewonnene persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Amtsgerichte oder des Landgerichts in Bonn zugute kommen würden. Dagegen verbleibt es bei dem Beschluß des Ehrengerichtshofs und dessen Kostenentscheidung, soweit der Antragsteller diesen Beschluß nicht mit der Beschwerde angegriffen hat, d.h. soweit es sich um die vom Antragsteller früher begehrte Befreiung von der Pflicht zur Errichtung einer Kanzlei in Köln handelt.

Zitierte Normen: § 20 BRAO § 13 FGG
KölnBeziehungBonnfrühBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGrHZ:
ja
 ja
2127 094
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 1
a)	Steht fest, daß im gegebenen Pall eine auch nur "abstrakte" Gefährdung nicht besteht, so ist die Versagung der Zulassung auf Grund des § 20 Abs. 1
Nr. 1 BRAO ein Ermessensmißbrauch (§39 Abs. 3 BRAO).
b)	Für die Beurteilung, ob eine "abstrakte" Gefährdung besteht, ist darauf abzustellen, ob verständige Reohtsuchende annehmen können, der Bewerber werde auf Grund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit erworbene Beziehungen zu Richtern oder Beamten
 der Gerichte, bei denen er die örtliche Zulassung erstrebt, für seine demnächstige AnwaltStätigkeit ausnutzen.
BGH, Besohl, v. 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 20/70 BGH Hama(Westf.)
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ
(b) 20/70	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Walter G Dr. Konrad	Straße	■
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
die LandesJustizverwaltung des Landes Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf*)
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10. Mai 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Correll, Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Fordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1970 aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Bescheids des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 24. Februar 1970 zurückgewiesen worden ist und dem Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn zuzulassen, wenn der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Köln verzichtet.
Für das gerichtliche Verfahren über die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Bonn
 
werden in beiden Rechtszügen Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Für dieses Verfahren werden außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.
Gründe
 Der am	1907 geborene Antragsteller war von
1963 bis Oktober 1969 beamteter Staatssekretär im Bundes-ainisterium der Finanzen in Bonn. Am 23. Oktober 1969 wurde er gegen seinen Willen in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Im November 1969 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln mit Bescheid vom 24. Februar 1970 ab. In der Begründung heißt es!
nIhrem Antrag ••• vermag ich ... im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Ziff. 1 BRAO nicht zu entsprechen. Diese Vorschrift will vermeiden, daß in der Öffentlichkeit der dem Ansehen der Rechtspflege abträgliche Eindruok ent~ steht, einem früheren Beamten auf Lebenszeit kämen nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die durch seine Amtstätigkeit gewonnenen persönlichen Beziehungen zugute. Da Sie von 1963 bis 1969 als beamteter Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen tätig waren, würde die Gefahr derartiger Mißdeutungen im Falle Ihrer Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bonn nicht zu vermeiden sein.”
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Auf seinen Hilfsantrag, ihn beim Oberlandesgericht in Köln als Rechtsanwalt zuzulassen, und zwar unter dauernder Befreiung von der Residenzpflicht (§§ 27 Abs. 2,
 29 Abs. 1 BRAO), ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 18. März 1970 zwar als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln zu, befreite ihn jedoch von der Residenzpflicht nur bis zu dem 30. September 1970.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung gegen beide Bescheide beantragt, soweit sie ihn beschweren. Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller lediglich seinen Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn weiter. Für die Antragsgegnerin hat der GeneralStaatsanwalt erklärt, daß von einer Stellungnahme abgesehen werde.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO). Sie ist auch begründet.
I.
Der Ehrengerichtshof hat die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom 24« Februar 1970 in erster Linie darauf gestützt, daß der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht in Köln zugelassen worden sei; seinem Antrag auf Zulassung beim Amts- und Landgericht in Bonn ermangele daher das Rechtsschutzbedürfnis.
 
Das geht fehl, wie der Antragsteller mit Recht rügt. Er ist durch den Bescheid vom 24. Februar 1970 beschwert, weil durch diesen sein Hauptantrag auf Zulassung bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn abgelehnt worden ist. Seinem Bestreben, diesen Hauptantrag weiterzuverfolgen, fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis deswegen, weil er (auf Grund seines Hilfsantrags) derzeit als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln zugelassen ist. Daß er nicht beide Zulassungen nebeneinander innehaben kann (§25, § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO), verkennt er nicht, wie sich daraus ergibt, daß er seinen Antrag auf Zulassung bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Bonn durch den Zusatz ergänzt hat: "unter Aufgabe der Zulassung beim Ober landesgericht Köln". Ein "SelbstwiderspruchM des Antragstellers liegt somit nicht vor.
II.
Der Beschluß des Ehrengerichtshofs wird auch nicht von seiner weiteren Begründung getragen, ein Ermessensfehler im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO sei nicht gegeben.
1• Der Senat hat bisher in vier Entscheidungen zu dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO Stellung genommen (vgl. AnwZ (B) 17/65 vom 14. Februar 1966 =
EGE IX, 19$ AnwZ (B) 5/68 vom 27. Mai 1968 = EGE X, 65$ AnwZ (B) 13/68 vom 28. April 1969 = EGE X, 85$ AnwZ (B) 10/69 vom 10. November 1969 * LM Nr. 2 zu § 20 BRAO).
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In diesen Entscheidungen hat der Senat folgende Rechtsgrundsätze aufgezeigt, an denen er festhält:
a)	Versagt die Landes.Justizverwaltung die beantragte Zulassung bei einem bestimmten Gericht gemäß § 20 Abs. 1 Kr. 1 BRAO, weil der Eewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war, so ist die Ermessensentscheidung gemäß § 39 Abs. 3 BRAO gerichtlich nur darauf nachprüfbar, ob die LandesJustizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
b)	Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber somit einen "abstrakten" Gefährdungstatbestand geschaffen. Durch die Formulierung als "Kann"-Vorschrift wird die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall von dem Versagungsgrund Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, in das pfliohtmäßige Ermessen der Justizverwaltung gestellt. Deren Verwaltungsermessen ist nicht "gebunden".
 
Sie braucht die Zulassung auch dann nicht zu gewähren, wenn "konkrete” Gründe für die vorgenannte Gefährdung nicht ersichtlich sind,
c)	Andererseits ist aber ein Ermessensmißbrauch der Land es Justizverwaltung dann zu bejahen, wenn "kein vernünftig denkender Rechtsuchender auf den Gedanken kommen kann" (so BGH LM Nr, 2 zu § 20 BRAO), persönliche Beziehungen des Bewerbers zu Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die Zulassung erstrebt, könnten im Rahmen seiner demnäehstigen Anwaltstätigkeit eine Rolle spielen.
2, So liegt der Pall hier.
Der Ehrengerichtshof meint allerdings, es sei im vorliegenden Pall nicht auszuschließen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt zugelassene Antragsteller wäre als ehemaliger Staatssekretär in der Lage, persönliche Beziehungen zu Behörden, zu demal der Pinanz Verwaltung, oder zu Pinanzge rich ten bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber zu dem Nachteil anderer sich nutzbar zu machen. Es sei nicht auszuschließen, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der Bevölkerung aus der früheren Spitzenstellung des Antragstellers als Staatssekretär eine mittelbare oder unmittelbare Einflußnahme auf Richter oder Beamte vermuten werde, mit denen der Antragsteller zur Erfüllung von Mandaten verhandele.
a) Hierbei ist übersehen, daß es nicht allgemein auf Beziehungen des Antragstellers "zu Behörden, zu demal der Finanzverwaltung, oder zu Finanzgerichten” ankommt, sondern nur auf Beziehungen des Antragsteller zu den Richtern oder Beamten der Gerichte, bei denen er die lokale Zulassung erstrebt (vgl. die Begründung zu § 32 des Regierungsentwürfe, Bundestagsdrucksache Kr. 120 der 3. Wahlperiode; schriftlicher Bericht des Rechtaausschusses des Bundestages, Bundesdrucksache Nr. 778 der 3. Wahlperiode; Kalsbach BRAO § 20 Anm. 1 II; Anm. 2).
Das ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber den § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur als Versagungsgrund gegen eine lokale Zulassung im Bezirk des Landgerichts geschaffen hat, in dem der Bewerber früher als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Gegen eine Zulassung als Rechtsanwalt in anderen, auch benachbarten Landgerichtsbezirken kann aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO kein Zulas sung shindemis hergeleitet werden.
Damit zeigt sich, daß diese Vorschrift, wollte man sie so weit auslegen, wie der Ehrengerichtshof das tut, kein taugliches Mittel wäre, die Ausnutzung früherer Beziehungen des Bewerbers zu Behörden und zu Gerichten anderer Gerichtsbarkeiten zu unterbinden. Denn da insoweit kein Anwaltszwang besteht, könnte der Bewerber, auch ohne Zulassung an dem betreffenden Ort, mit diesen Behörden verhandeln und seinen etwaigen Einfluß geltend machen.
 
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Das zeigt gerade auch der vorliegende Pall. Bestände die Gefahr, daß sich der Antragsteller Beziehungen zu Pinanzbehörden und Finanzgerichten in Bonn oder anderswo aus seiner früheren Amtszeit als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium in seiner Anwaltspraxis nutzbar machen könnte, so könnte er ceis auf Grund seiner derzeitigen Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln ebenso gut wie auf Grund der von ihm erstrebten Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn. Mit der Versagung der Zulassung bei den Gerichten in Bonn wäre also der vom Ehrengerichtshof (zu weit) angenommene Gesetzeszweck gar nicht zu erreichen.
3. Es ist somit darauf abzustellen, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen kann, der Antragsteller habe aus seiner früheren Tätigkeit als Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Landgerichts oder des Amtsgerichts in Bonn,und es bestehe die Gefahr, daß er derartige Beziehungen in seiner Anwaltspraxis zu Gunsten seiner Mandanten und zu dem Sohaden ihrer Gegner ausnutzen werde.
a) Der Senat ist - im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof -der Überzeugung, daß kein vernünftig denkender Mensch auf diesen Gedanken kommen kann. Es kann zwar nicht erwartet werden, daß jeder Bürger mit den Einzelheiten des Behörden-aufbaus vertraut ist. Dennoch darf davon ausgegangen werden, daß einem verständigen Menschen die völlige Verschiedenheit
 der Aufgabenbereiche eines beamteten Staatssekretärs im Bundesministerium der Finanzen in Bonn und von Richtern am Amts- und Landgericht in Bonn bewußt ist. Die Befürchtung, daß der frühere beamtete Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen in Bonn infolge dieser seiner früheren dienstlichen Tätigkeit die Möglichkeit besonderer Einflußnahme auf die Richter oder Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bonn haben könnte, ist so abwegig, daß mit ihr praktisch nicht gerechnet zu werden braucht.
b) Dabei verkennt der Senat nicht, daß es vereinzelt Rechtsuchende geben mag, die von den Aufgaben eines Staatssekretärs im Bundesfinanzministerium keine Vorstellung haben, sondern bei denen lediglich der Eindruck besteht, es handele sich mm einen sehr hohen und einflußreichen Beamten, dem wohl auch etwaige aus seiner früheren Amtstätigkeit gewonnene persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten des Amtsgerichte oder des Landgerichts in Bonn zugute kommen würden.
Solche etwaigen vereinzelten Fälle können aber außer Betracht gelassen werden.
III.
1.	Nach alledem steht fest, daß im vorliegenden Fall die für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO genügende, aber auch erforderliche "abstrakte” Gefährdung nicht gegeben ist. Dann hat aber die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 24. Februar 1970 von dem ihr durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Der
 genannte Bescheid kann daher keinen Bestand haben. Ebenso ist der Beschluß des Ehrengerichtshofs, einschließlich der Kostenentscheidung, aufzuheben, soweit er diesen Bescheid betrifft.
Dagegen verbleibt es bei dem Beschluß des Ehrengerichtshofs und dessen Kostenentscheidung, soweit der Antragsteller diesen Beschluß nicht mit der Beschwerde angegriffen hat, d.h. soweit es sich um die vom Antragsteller früher begehrte Befreiung von der Pflicht zur Errichtung einer Kanzlei in Köln handelt.
2.	Da die Sache zur Entscheidung reif ist, spricht der Senat die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus, die beantragte Zulassung (mit der sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO ergebenden, ebenfalls beantragten Einschränkung) vorzunehmen (§ 4-1 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BRAO).
3.	Daß für das Zulassungsverfahren Gebühren und Auslagen nicht zu erheben sind, ergibt sich aus § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO. Der Senat sieht keinen Anlaß, der
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Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten des stellers aufzuerlegen, weil das im gegebenen nicht der Billigkeit entsprechen würde (§ 13 Satz 1 FGG)•
Glanzmann	Börtzler	Correll
 Antrag-Fall a Abs. 1
Schulten
 Petersen
Vogt
 Braxmaier