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BGH

Gericht: BGH

Februar 1969 der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO, da der Antragsteller auf Grund seines Verhaltens, aas zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, unwürdig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Im Juli 1951 stellte er den vorbestraften Bürovorsteher Krist ein, dem dann u.a. die Abrechnung über Premdgelder, Berechnung der Gebühren und Kosten sowie die Buchhaltung oblagen. Da die Praxis unter ständiger Geldknappheit litt, wurden Premdgelder für eigene Zwecke des Antragstellers und sowie zur Befrie- anm die Gefährdung der Fremdgelder in der Hoffnung hin, "eines Tages der Praxis überhaupt den Rücken kehren zu können"» Das Landgericht hat insoweit bedingten Vorsatz feateestellt» Für sich hatte er durchschnittlich im Jahre 1952 monatlich 800 DM und im Jahre 1953 monatlich Io000 EM entnommen» Eie Geschädigten sind inzwischen alle befriedigt worden» 2c Von Februar 1953 bis zu dem 18» Juli 1953 war der Antragsteller zu dem Pfleger für alle Vermögensangelegenheiten der entmündigten V/itv/e bestellt» Zu dem Vermögen gehörte ein Fotogeschäft in Mannheim» Eer Antragsteller stellte weder das Vermögen noch den Kassenbestand fest und rechnete auch später nicht ab» Br bestellte lediglich Krist zu dem Geschäftsführer und 'kümmerte sich nicht näher darum» Obwohl er für die Pflegschaft nur sehr wenig tätig war, entnahm er durch Krist aus der Kasse des Fotogeschäfts jeden Monat als Pauschalvergütung für seine Tätigkeit 500 EH, Zeit vom 15» Februar bis 31 4. Als der Gerichtsroferendar XfUi beim Justiz-Ministerium im August 1955 eine Unterhaltsbeihilfe beantragte, v/urden dessen Angaben, daß er nur 250,— UM monatlich verdiene, vom Antragsteller der Wahrheit zuwider bestätigto KÜ erhielt daraufhin insgesamt Io 4-50 DM Unterhaltszuschuß o Das Landgericht hat die Entnahme von Premdgelöern als mit bedingtem Vorsatz begangene Untreue, die Entnahmen aus der Kasse des Fotogeschäfts C(HH|HP als zwei Vergehen der Untreue und das Verhalten im Falle 4 als Beihilfe zu dem Betrug angesehen. Der Vermerk über diese Bestrafung im Strafregister ist auf Anordnung des Senators für Justiz in Berlin £et i1 i' t wq r den. Der Antragsteller hat den Sachverhalt eingeräumt und nur geltend gemacht, es habe ihm die Übersicht über die finanzielle Situation seiner sehr umfangreichen Praxis gefehlt und er habe in keinem der Fälle in der Absicht und mit dem Vorsatz gehandelt, in seiner Praxis eingehende Gelder von vornherein für sich oder zur Aufrechterhaltung seiner Praxis zu behalten und damit Mandanten einen Schaden zuzufügen. Derjenige, der als Rechtsanwalt sich an dem ihm anvertrauten Vermögen seiner Mandanten vergreift, ist in der Regel unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (vgl. BGHSt 15, 572, 375, 376; BGH in Uhrenger» Entsch» VI, 67)» Hier hat der Antragsteller sich nicht nur an Mandantengeldern, sondern auch als Vormund an dem ihm anvertrauten Vermögen seines Mündels vergriffen und sich weiterhin der Beihilfe zu dem Betrug des Referendars schuldig gemacht. Das gesamte Verhalten des Antragstellers, das sich über eine lange Seit erstreckte, wiegt so schwer, daß es auch jetzt noch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegensteht. Vielmehr hat er bei seinen Straftaten häufig, und in mehr facher Hinsicht, gegen grundsätzliche Pflichten eines Rechtsanwalts und eines Vormundes so schwer verstoßen, daß er für den Rechtsanwaltsstand auch jetzt nicht tragbar erscheint. Seine wirtschaftlichen Interessen waren ihm wichtiger als die seiner Mandanten und er hat sich über alle Vorschriften, die der Sicherung seiner Auf- Gegenüber diesen schweren Verfehlungen, in denen auch eine den Anwaltsstand und seine Pflichten grob mißachtende Einstellung des Antragstellers zu dem Ausdruck gelangt ist, kommt, dem Umstand, daß er sich nunmehr viele Jahre einwandfrei geführt, als Angestellter zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet und sich eine feste wirtschaftliche Grundlage geschaffen hat, keine ent-

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltLandgerichtBeschlußRechtsanwaltsPraxis

Volltext der Entscheidung

2139 053
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ_I5i-
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Recht san wait sk:a»7nncx^c^^B|||^®2_v'ert re ten durch ihren Präsiden ten,	0,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin j
gegen
 den Assessor Theodor
V/flHBRsiraße flV?
9
- Verfahrensbevollmächtigtor Rechtsanwalt beim gerichtshof I)r. flHHi, Krfl^straße	-
Bundes-
Antragsteller und Besehv/erde-gegner
 Der Bundesger icht shof, Senat für Anwaltssacheh in der Sitzung vom 4- ftai 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshöfe Br. Bischer, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, der Bund esriehto? Bort zier und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters J)r. Vogt nach mündlicher 'Verband lung
 hat
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß dos I. Senats dos Bhrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Qberlandesgericht Stuttgart vorn 26, Juli 1969 auf gehoben. 35 s wird, festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin v o rn 6 , P o b 11 u a r 19 6 9 an gef ü h r t e V e r s ag un g s -grand des § 7 Hr, 5 BRAO vorliegt.
Der Antragsteller hat uic gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten su erstatten, die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der
 nachdem er im Jahre 1939
geborene Antragsteller v;ar, seine Assessorprüfung "bestanden
 batte, bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Frühjahr 1932 als i'iic'nt er, zuletzt, als L a a d g e 1 ■ i c h t s r a t beim Landgericht in Lissa, tätig. Vorn 3«* März 1948 bis zu dem 31c August 1953 war er als Recht sanv/alt bei dem Landgericht in Heidelberg und später in Mannheim zugelassen« Vom Io September 1953 ab wurde er wieder in den Staatsdienst als Landgericht,orat in Mannheim übernommen. Bas Landgericht in Mannheim verurteilte ihn am 22. Juli 1956 v;cg0n un11*üuc in drei Fä 11 en und Beihilf e zu dem Betrug,
 jeweils in seinem Beruf als Rechtsanwalt begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und Geldstrafen von 3 mal 100,— DM. Seine dagegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 6. Februar 1959- Damit schien der Antragsteller kraft Gesetzes aus seiner Stellung als Richter aus.
Mit Schriftßat:■: vom 14. November i960 beantragte er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht in Karlsruhe. Der Vorstand der Antragsgegnerin 'widersprach durch Gutachten vom 6. Februar 1969 der Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO, da der Antragsteller auf Grund seines Verhaltens, aas zu seiner strafrechtlichen
 Verurteilung geführt habe, unwürdig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung.
Durch Beschluß vom 26» Juli 1969 stellte der Ehrengerichtshof fest, daß der im Gutachten vom 6. Februar 1969 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegee Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde d e i* An t rag s g egn e ri n „
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 BRAO;
u n a o e *i r ü n ci g x
III.
Kach den Feststellungen im Strafurteil vom 22. Juli hat der An trag r; toller sich in den Jahren 1952 bis 1953 folgender Straf baten schuldie gemacht.
1» Als der Antragsteller bei Rechtsanwalt G|
“ zunächst als Hilfsarbeiter, anschließend als dessen Sozius - arbeitete, lernte er den damaligen Studenten und späteren Gerichtsreferendar Krayer kennen. 1950 verlegte er seine Praxis nach Mannheim. Im Juli 1951 stellte er den vorbestraften Bürovorsteher Krist ein, dem dann u.a. die Abrechnung über Premdgelder, Berechnung der Gebühren und Kosten sowie die Buchhaltung oblagen.	der in der Praxis die
 meisten amtsgerichtlichen Mandate bearbeitete, war berechtigt. der Kasse für seinen eigenen Verbrauch Beträge zu entnehmen.
Für Premdgelder wurde kein Anderkonto geführt, die eingehenden Gelder wurden auch nicht in Kosten, Gebühren und Fi'emdgelder getrennt. Da die Praxis unter ständiger Geldknappheit litt, wurden Premdgelder für eigene Zwecke des Antragstellers und	sowie	zur	Befrie-
digung von Mandanten verwendet, deren Forderungen zunächst nicht bezahlt oder deren Gelder für andere Zwecke
 verwandt worden waren» Insgesamt wurden mindestens 15"000 EM Fremdgelder verbraucht, ohne daß griffbereite Mittel zu dem Ausgleich vorhanden waren» Spätestens von Januar 1952 an wußte der Antragsteller, daß Mandantengelder zur Bestreitung der praxiskosten und für die
 Entnahmen
se «eneimnen werden 111
anm
 die Gefährdung der Fremdgelder in der Hoffnung hin, "eines Tages der Praxis überhaupt den Rücken kehren zu können"» Das Landgericht hat insoweit bedingten Vorsatz feateestellt» Für sich hatte er durchschnittlich im
 Jahre 1952 monatlich 800 DM und im Jahre 1953 monatlich Io000 EM entnommen» Eie Geschädigten sind inzwischen alle befriedigt worden»
2c Von Februar 1953 bis zu dem 18» Juli 1953 war der Antragsteller zu dem Pfleger für alle Vermögensangelegenheiten der entmündigten V/itv/e	bestellt»	Zu
 dem Vermögen gehörte ein Fotogeschäft in Mannheim» Eer Antragsteller stellte weder das Vermögen noch den Kassenbestand fest und rechnete auch später nicht ab» Br bestellte lediglich Krist zu dem Geschäftsführer und 'kümmerte sich nicht näher darum» Obwohl er für die Pflegschaft nur sehr wenig tätig war, entnahm er durch Krist aus der
 Kasse des Fotogeschäfts
 jeden Monat als Pauschalvergütung
 für seine Tätigkeit 500 EH, Zeit vom 15» Februar bis 31
insgesamt 3»250 EM für die August 1953» Daß er darauf
 keinen Anspruch hatte, wußte er.
3» Um die Forderung einer Mandantin befriedigen zu können ,w;.es er Krist an, 1.700 EM der Kasse des Fotogeschäfts zu entnehmen und damit die Forderung seiner Mandantin auszugleichen»
4. Als der Gerichtsroferendar XfUi beim Justiz-Ministerium im August 1955 eine Unterhaltsbeihilfe beantragte, v/urden dessen Angaben, daß er nur 250,— UM monatlich verdiene, vom Antragsteller der Wahrheit zuwider bestätigto KÜ erhielt daraufhin insgesamt Io 4-50 DM Unterhaltszuschuß o
Das Landgericht hat die Entnahme von Premdgelöern als mit bedingtem Vorsatz begangene Untreue, die Entnahmen aus der Kasse des Fotogeschäfts C(HH|HP als zwei Vergehen der Untreue und das Verhalten im Falle 4 als Beihilfe zu dem Betrug angesehen.
Der Vermerk über diese Bestrafung im Strafregister ist auf Anordnung des Senators für Justiz in Berlin £et i1 i' t wq r den.
IV.
d er
 Der Senat hat Strafkammer zu
 kei11e öedenken, diese t*'eststellungen übernehmen. Der Antragsteller hat den
 Sachverhalt eingeräumt und nur geltend gemacht, es habe ihm die Übersicht über die finanzielle Situation seiner
 sehr umfangreichen Praxis gefehlt und er habe in keinem der Fälle in der Absicht und mit dem Vorsatz gehandelt, in seiner Praxis eingehende Gelder von vornherein für sich oder zur Aufrechterhaltung seiner Praxis zu behalten und damit Mandanten einen Schaden zuzufügen. Davon ist auch die Strafkammer in ihrem Urteil ausgegangeno
 In der Verhandlung vor den Senat hat der Antragsteller geltend gemacht, er sei der Auffassung gewesen, er nahe erhebliche Aufwendungen für die .Pflegschaft gehabt und deswegen habe er die 500 DM monatlich entnommen Dazu hat er jedoch keinerlei nähere Angaben gemacht. Er behauptet selbst nicht, daß diese die Hohe von 500 DM monatlich erreicht hätten, will vielmehr diese Straftat deswegen nur nicht als so schwer ansehen, wie die Strafkammer sie gewertet habe.
Derjenige, der als Rechtsanwalt sich an dem ihm anvertrauten Vermögen seiner Mandanten vergreift, ist in der Regel unwürdig, den Beruf eines Rechtsanwalts weiter oder nach vorübergehendem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft erneut auszuüben (vgl. BGHSt 15, 572, 375, 376; BGH in Uhrenger» Entsch» VI, 67)» Hier
 hat der Antragsteller sich nicht nur an Mandantengeldern, sondern auch als Vormund an dem ihm anvertrauten Vermögen seines Mündels vergriffen und sich weiterhin der Beihilfe zu dem Betrug des Referendars	schuldig
 gemacht.
Das gesamte Verhalten des Antragstellers, das sich über eine lange Seit erstreckte, wiegt so schwer, daß es auch jetzt noch seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegensteht. Zwar kann ein unwürdiges Verhalten eines früheren Rechtsanwalts durch Zoitablauf, eine zwischenzeitliche gute Rührung und sonstige Umstände so an Bedeutung verloren haben, daß der Bewerber nun-
nidir standosrechtlich 251; 39, HO, 115; 46 Ehrenger. Entsch„ VI,
tragbar erscheint (BGHZ 34, 252, 230, 237 = NJY/ 1967, 881 , 883; 67, 70; VII, 1, 3 ff)* Stets ist
 aber das berechtigte Interesse des Bewerbers nach be-
ruflicher und sozialer Wiedereingliederung abzuwägen gegen das Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Rechtsuchenden an der Reinhaltung des Anwaltsstan-des. Dabei sind hohe Anforderungen an der; Bewerber und
 seine Würdigkeit zu stellen (Ehrenger
 Entsch
 VIII, 38)o
Unter Berücksichtigung dieser Grundsä Anbrags t e11e r nach An sicht des erkennenden zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.
tze kann der Senats nicht 3s handelt
 sich nicht um ein
 einina 1 iges Versagcn des Antragstoilers.
Vielmehr hat er bei seinen Straftaten häufig, und in mehr facher Hinsicht, gegen grundsätzliche Pflichten eines Rechtsanwalts und eines Vormundes so schwer verstoßen, daß er für den Rechtsanwaltsstand auch jetzt nicht tragbar erscheint. Seine wirtschaftlichen Interessen waren ihm wichtiger als die seiner Mandanten und er hat sich über alle Vorschriften, die der Sicherung seiner Auf-
traggeber dienen sollten, hinv/egge setzt. Gegenüber diesen schweren Verfehlungen, in denen auch eine den Anwaltsstand und seine Pflichten grob mißachtende Einstellung des Antragstellers zu dem Ausdruck gelangt ist, kommt, dem Umstand, daß er sich nunmehr viele Jahre einwandfrei geführt, als Angestellter zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet und sich eine feste wirtschaftliche Grundlage geschaffen hat, keine ent-
scheidende Bedeutung zu.
9
und
 dir.
Dr-
Demnach war der ange.fochtene Beschluß auf z fesizustellen? daß der Versagungsgrund nach c5 BEAO vor liegt.
Bischer	Heins	I)r.	Gr	eurer
 Kirchhof	Schulten	Vogt
 uheben
§ 7
Börtzler