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BGH

Gericht: BGH

Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossens Die sofortige Beschwerde der Antragsteilerin gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7» September 1965 v/ird zurückgewiesen» 2o § 226 BRAO ist wegen seines Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung fähig (vgl«, den Beschluß des Senats AnwZ (B) 3/65 vom 31» Mai 1965 = Ehrenger <, Entsch. Es handelt sich im vorliegenden Pall nicht darum, eine Anschauungslücke des Gesetzgebers auszufüllen, wie in dem vom Senat entschiedenen Pall, in welchem der Bewerber seiner Residenzpflicht am Ort des Oberlandesgerichts erlaubterweise durch Errichtung einer auswärtigen Kanzlei genügt hatte (vgl» den Beschluß AnwZ (B) 3* Die Antragstellerin meint, § 226 Abs» 3 BRAO müsse auch zu Gunsten von Bewerbern angewendet werden, welche am 1„ Oktober 1959 bei einem anderen bayerischen Landgericht zugelassen v/aren als bei dem am Sitz des Oberlandesgerichtso Diese Ansicht ist mit dem klaren und eindeutigen Y/ortlaut und Sinn des § 226 Abs» 3 BRAO nicht vereinbar,, Diese Vorschrift fordert ausdrücklich, daß Zulassung und Kanzlei des Bewerbers an und seit dem maßgebenden Stichtag bei dem Landgericht bestanden haben müssen, an dessen Sitz sich das Oberlandesgericht oder ein Senat davon befindet O ' richten zugelassenen Anwälten gewährt werden, die noch vor Inkrafttreten der BundesrechtsanwaltsOrdnung beabsichtigt hätten, demnächst ihre Simultanzulassung beim Oberlandesgericht anzustreben, die aber aus persönlichen Gründen ihre Zulassung damals noch nicht an dem am Sitz des Oberlandesgerichts befindlichen Landgericht hätten nehmen können oder wollen«, Biese Voraussetzungen, so behauptet sie, seien bei ihr gegeben; sie habe ihre Zulassung zunächst in Weiden nehmen müssen, um dort die Kanzlei ihres kurz zuvor verstorbenen Vaters v;eiterzuführen und abzuwickeln,, Bie vom Gesetzgeber in § 226 Abs«, 3 BRAO getroffene Entscheidung hat den Sinn und Zv/eck, nur in ganz eng begrenztem Rahmen Ausnahmen vom Grundsatz der Singular zulas sung, v/ie er in § 25 BRAO niedergelegt ist, zuzulassen* Über diese bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dürfen sich die Gerichte nicht hinwegsetz en«, die am Stichtag bei einem am Sitz des Oberlandesgerichts befindlichen Landgericht zugelassen waren, während das Gesetz keine Anwartschaft anerkenne für die Anwälte, welche am Stichtag bei anderen bayerischen Landgerichten zugelassen waren» Sie meint, auch bei diesen Anwälten habe eine solche Anwartschaft bestanden, da es vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung allein von ihrem eigenen Willensentschluß abgehangen habe, ob sie die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht erhielten oder nichto Sie hätten als Voraussetzung dafür nur ihre Zulassung und Kanzlei an den Ort des Oberlandesgerichts zu ,,vorlegon,, brauchen0 Da die "Anwartschaften” in beiden Fällen gleichwertig seien, hätte sie der Gesetzgeber auch gleich behandeln müssen«. Das trifft nicht zu» Die Tatbestände liegen nicht gleich» Der Gesetzgeber durfte daher in § 226 Abs„ 3 BRAO Ungleiches ungleich regeln«, Eine "Anwartschaft" auf Simultanzulassung der am 10 Oktober 1959 beim Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zugelassenen Anwälte bestand in der Tato Das Gesetz durfte daher daran besondere Rechtsfolgen knüpfen» Demgegenüber hatten die bei anderen bayerischen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts Ordnung keinerlei Anwartschaft auf eine Zulassung beim Oberlandesgericht0 Die Bundesrechtsanwaltsordnung verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz, wenn es ihnen die Möglichkeit einer Simultanzulassung beim Oberlandesgericht nicht eröffnet (vgl» auch den o.a» Beschluß des Senats vom 9» Oktober 1961 = EhrengeroEntscho VII, 14)»

Zitierte Normen: § 25 BRAO
SimultanzulassungOberlandesgerichtAnwZAntragsgegnerLandgerichtBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ

2136
02?
LbL20/_6£	BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 der Rechtsanwältin Dr* Hildegard
 Gasse
Antrags teil erin und Beschwerdeführerin,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München, Justizpalast9
Antragsgegner und Beschwerdegegner o
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 20 Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr« Greuner, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten sov/ie der Bundesrichter Dr„ Spengler und Dr«. Vogt ohne mündliche Verhandlung
 beschlossens
Die sofortige Beschwerde der Antragsteilerin gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7» September 1965 v/ird zurückgewiesen»
Die Antragsteilerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstanden sind«,
Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzte
 Gründe ;
Io
 Die im Jahre 1929 geborene Antrags teil er in wurde im Mai 1959 als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und Landgericht in Weiden/Oberpfalz zugelassen. Auf ihren Antrag wurde später diese Zulassung zurüekgenommen und sie mit Wirkung vom 20 Januar 1964 als Rechtsanwältin beim Landgericht Nürnberg-Bürth zugelassen0
 
Seit Februar 1965 betreibt sie ihre Simultanzu-lassung bei dem Oberlandesgericht in Nürnberg» Der Antragsgegner hat ihren Antrag durch Bescheid vom 11» Juni 1965 abgelehnt» Die Antragstellerin hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt» Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet»
II»
Die Beschwerde ist zulässig (§42 Abs» 1 Nr» 4?
 Abs» 4 BRAO)» Sie ist aber nicht begründet»
Der begehrten Simultanzulassung steht § 25 BRAO entgegen, der den Grundsatz der Singularzulassung beim Oborlandesgericht ausspricht»
Die Ausnahmevorschrift des § 226 Abs» 5 BRAO, auf welche die Antrags toll er in sich beruft, ist hier nicht anwendbar»
1» Danach können in Bayern diejenigen Rechtsanwälte weiter simultan beim Oberlandesgericht zugelassen werden, die bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung (am 1. Oktober 1959) ihre Zulassung und Kanzlei bei dem Landgericht hatten und seitdem beibehalten haben, an dessen Sitz sich das betreffende Oberlandosgericht oder ein auswärtiger Senat davon befindet»
 
Diese Voraussetzung erfüllt die Antrag st eil er in unstreitig nichto
2o § 226 BRAO ist wegen seines Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung fähig (vgl«, den Beschluß des Senats AnwZ (B) 3/65 vom 31» Mai 1965 = Ehrenger <, Entsch. VIII, 35).
Es handelt sich im vorliegenden Pall nicht darum, eine Anschauungslücke des Gesetzgebers auszufüllen, wie in dem vom Senat entschiedenen Pall, in welchem der Bewerber seiner Residenzpflicht am Ort des Oberlandesgerichts erlaubterweise durch Errichtung einer auswärtigen Kanzlei genügt hatte (vgl» den Beschluß AnwZ (B)
25/62 vom 19*» November 1962 = Ehrenger„ Entscho VII,
117).
3* Die Antragstellerin meint, § 226 Abs» 3 BRAO müsse auch zu Gunsten von Bewerbern angewendet werden, welche am 1„ Oktober 1959 bei einem anderen bayerischen Landgericht zugelassen v/aren als bei dem am Sitz des Oberlandesgerichtso
 Diese Ansicht ist mit dem klaren und eindeutigen Y/ortlaut und Sinn des § 226 Abs» 3 BRAO nicht vereinbar,, Diese Vorschrift fordert ausdrücklich, daß Zulassung und Kanzlei des Bewerbers an und seit dem maßgebenden Stichtag bei dem Landgericht bestanden haben müssen, an dessen Sitz sich das Oberlandesgericht oder ein Senat davon befindet O '
4. Die Antrags teil er in meint, die Simultanzulassung müsse wenigstens den am Stichtag bei auswärtigen Landge-
 
richten zugelassenen Anwälten gewährt werden, die noch vor Inkrafttreten der BundesrechtsanwaltsOrdnung beabsichtigt hätten, demnächst ihre Simultanzulassung beim Oberlandesgericht anzustreben, die aber aus persönlichen Gründen ihre Zulassung damals noch nicht an dem am Sitz des Oberlandesgerichts befindlichen Landgericht hätten nehmen können oder wollen«, Biese Voraussetzungen, so behauptet sie, seien bei ihr gegeben; sie habe ihre Zulassung zunächst in Weiden nehmen müssen, um dort die Kanzlei ihres kurz zuvor verstorbenen Vaters v;eiterzuführen und abzuwickeln,,
Auch dieser Ansicht steht die eindeutige Passung des § 226 Abs«, 3 BEAO entgegen*. Bie vom Gesetzgeber in § 226 Abs«, 3 BRAO getroffene Entscheidung hat den Sinn und Zv/eck, nur in ganz eng begrenztem Rahmen Ausnahmen vom Grundsatz der Singular zulas sung, v/ie er in § 25 BRAO niedergelegt ist, zuzulassen* Über diese bewußte Entscheidung des Gesetzgebers dürfen sich die Gerichte nicht hinwegsetz en«,
5o § 226 Abs* 3 BRAO verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen dessen Artikel 3, 11,
12 und 14o Bas hat der Senat iür die §§ 25, 226 BRAO bereits wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse AnwZ (B) 21/61 vom 25. September 1961 = Ehrenger.Entscho VI, 107; AnwZ (B) 27/61 vom 9. Oktober 1961 = EhrengeroEntsch*
VII, 14 und AnwZ (B) 3/65 vom 31. Mai 1965 = Ehrenger«, Entscho VIII, 35)o Baran ist festzuhalten*
Bie Antragstellerin hält den Gleichheitssatz für verletzt, weil nach § 226 Abs* 3 BRAO die "Anwartschaft" auf eine Simultanzulassung für die Anwälte geschützt sei,
 
die am Stichtag bei einem am Sitz des Oberlandesgerichts befindlichen Landgericht zugelassen waren, während das Gesetz keine Anwartschaft anerkenne für die Anwälte, welche am Stichtag bei anderen bayerischen Landgerichten zugelassen waren» Sie meint, auch bei diesen Anwälten habe eine solche Anwartschaft bestanden, da es vor Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung allein von ihrem eigenen Willensentschluß abgehangen habe, ob sie die Simultanzulassung beim Oberlandesgericht erhielten oder nichto Sie hätten als Voraussetzung dafür nur ihre Zulassung und Kanzlei an den Ort des Oberlandesgerichts zu ,,vorlegon,, brauchen0 Da die "Anwartschaften” in beiden Fällen gleichwertig seien, hätte sie der Gesetzgeber auch gleich behandeln müssen«.
Das trifft nicht zu» Die Tatbestände liegen nicht gleich» Der Gesetzgeber durfte daher in § 226 Abs„ 3 BRAO Ungleiches ungleich regeln«, Eine "Anwartschaft" auf Simultanzulassung der am 10 Oktober 1959 beim Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zugelassenen Anwälte bestand in der Tato Das Gesetz durfte daher daran besondere Rechtsfolgen knüpfen» Demgegenüber hatten die bei anderen bayerischen Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwalts Ordnung keinerlei Anwartschaft auf eine Zulassung beim Oberlandesgericht0 Die Bundesrechtsanwaltsordnung verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz, wenn es ihnen die Möglichkeit einer Simultanzulassung beim Oberlandesgericht nicht eröffnet (vgl» auch den o.a» Beschluß des Senats vom 9» Oktober 1961 = EhrengeroEntscho VII, 14)»
 
6o Hach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg
 haben,
Glanzmann	Heins	Dr«	Greuner	Börtzler
 Schulten Spengler	  Vogt