Wer als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig - sei es auch nur mittelbar ~ den Auftraggebern des Wirtschaftsprüfers Rechtsrat erteilt, kann auch dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine Betätigung auf Rechtsberatung in Steuersachen beschränkte (Portbildung von BGHZ 35, 287)» hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 19» November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br„ Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» Puchs, Br» habil» Merkel und Br» V/intzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br« Spengler und Br» Yogt nach mündlicher Verhandlun beschlossene Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte in Celle vom 29* November 1961 wird zurückgewieseno Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außerge- Zur Erledigung anderer als steuerlicher Hechtsangelegenheiten seien die Wirtschaftsprüfer selber nicht befugt, weil sie mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden» Auch die vom Antragsteller im Auftrag der Wirtschaftsprüfer ausgeübte Tätigkeit verstoßo gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz; sein Dienstvertrag, der 3omit gesetzlich unerlaubte Leistungen zu dem Gegenstand habe, sei nichtig» Aber selbst abgesehen von der Präge der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsmißbrauchs Gesetzes sei es mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft un- x vereinbar, wenn ein Rechtsanwalt neben der Ausübung seines Anwaltoberufes dienstvertraglich als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers Rechtssuchende in dessen Untervollmacht in Rcchtsangolcgcnheiten vertrete» Gegen die Heranziehung dieser Gesichtspunkte erhebt der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde zunächst die Rüge, es sei verfahrensmäßig unstatthaft, die Versagung der Zulassung auf andere Umstände zu stützen, als sie dem ablehnenden Gutachten der Antragsgegnerin zugrundegelegen hättene Im. übrigen hat der Antragsteller selber dem Senat insofern einen geänderten Sachverhalt unterbreitet, als er einen neuen Dienstvertrag vom 9* November 1962 eingereicht hat, der sich von dem ursprünglich vorgelegten Dienstvertrag vom Io April I960 in zwei wesentlichen Punkten unterscheidet» Es ist nur noch vorgesehen, daß er die Yfirtschafts-prüfungsgescllschaft in steuerrechtliehen Prägen beraten soll; eine direkte Beratung von Mandanten und eine Y/ahr-nehmung von Terminen vor den Finanzgerichten durch ihn soll ausgeschlossen sein0 Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß der Senat seiner Entscheidung den neuesten Sachverhalt zugrundelegt» Zwar wird die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs» 2 und 42 Abs» 1 Nr» 1 BRAO auf den im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskaminer angeführten Versagungsgrund begrenzt® Dadurch sind andere als die in dem Gutachten angeführtenVersagungsgründe der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung entzogen» Indessen ist unter dem "angeführten Versagungsgrund" nicht nur die in dem Gutachten bezeichnete einzelne Veroagungsvorschrift zu verstehen, sondern auch der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich zu würdigen war»Selbst Änderungen tatsächlicher Art, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, müssen in die gerichtliche Auf dem Boden dieser Rechtsprechung mußte der Ehrengerichtshof die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft schon deshalb ablehnen, weil sich seine Tätigkeit bei den Wirtschaftsprüfern Abel laut Bescheinigung vom 7» April 1961 "auf die Bearbeitung wirtschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Probleme", sowie auf "die Bearbeitung von Rechtsmitteln in den verschiedenen Verfahrens-stufen einschln der Y/ahrnehmung mündlicher Termine und die Beratung in Angelegenheiten unserer Gesellschaft" erstreck Le» Zu Recht hat der Ehrengerichtshof aus dieser Bescheinigung in Verbindung mit dem ursprünglichen Dienstvertrag vom 1. Bs mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob sich diese in der neuen Vertragsurkunde aufgerichteten Tätigkeitsschran-^ kon in der Praxis überhaupt einhalten lassen» Bach der Lebenserfahrung ist anzunchmen, daß von den Mandanten auch künftighin Probleme des Gesellschafts-, Arbeitsund bürgerlichen Rechts an die Wirtschaftsprüfer herangetragen werden und daß diese nicht immer darauf werden verzichten können, den Rat ihres angeotellten Volljuristen hierzu einzuholen» Hoch größere Schwierigkeiten dürften sich dem Versuch ent-gegenstellen, den Antragsteller nur noch "hinter den Kulissen" tätig werden zu lassen, so daß garkeine unmittelbare Beratung der Mandanten durch ihn mehr stattfindet» Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu selbst Abgesehen von diesen tatsächlichen Bedenken ist die Neuformulierung des Dienstvertrages auch rechtsgrundsätz-lieh nicht geeignet, den Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO auszuräumeno Der Senat hatte im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung noch keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die bisher entwickelten Rechtsgrundsätze uneingeschränkt auch für die rein stouerrochtliche Beratungstätigkeit zu gelten haben, die ein angestellter Rechtsanwalt gegenüber Kunden seines Dienstherrn ausübt» Diese bisher offen gebliebene Frage ist zu bejahen, weil steuerrechtliche Beratung nicht in Gegensatz zu anderer juristischer Beratung gesetzt werden kann» Vielmehr gehört auch die Beratung über Tragen des Steuerrechts zur allgemeinen Rechtsberatung; sie kann nicht aus dem vom Rechtsanwalt in eigener Verantwortung au bewältigenden Aufgabenkreis abgespalten werden» Wer ReehtsGuchonden in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtsrat erteilt, kann also selbst dann nicht freier Rechtsanwalt werden, wenn sich seine Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränken sollte» Y/er als Angestellter eines Wirtschaft cprüi er s ständig - sei es auch nur mittelbar - den Auftraggebern dos Wirtschaftsprüfers Hechtsrat erteilt, kann auch dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine Betätigung auf Rechtoberatung in Steuersachen beschränkte Nach alledem kann das Zulassungsgesuch des Antragstellers auch durch die Neuformulierung seines Anstellungsver-trages nicht mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden«
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein 2094 048 ’ v 3RA0 § 7 Nr* 8 Wer als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig - sei es auch nur mittelbar ~ den Auftraggebern des Wirtschaftsprüfers Rechtsrat erteilt, kann auch dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine Betätigung auf Rechtsberatung in Steuersachen beschränkte (Portbildung von BGHZ 35, 287)» BGH, Besohl» v. 19» November 1962 - AnwZ (B) 20/62 - EGH Celle A mvZ (B) 20/62 Beschluß In der Zulassungssache de3 Assessors Horst Joachim BRRB, B HRRRRstraße Antragstellers und Beschwerde-führers, - vertreten durch Rechtsanwälte Br» Jo und Mo Dr.Yü in 0 gegen die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten, m , vertreten straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br» K' Beteiligte; die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den General Staatsanwalt in CRj|^, hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 19» November 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br„ Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» Puchs, Br» habil» Merkel und Br» V/intzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Br« Spengler und Br» Yogt nach mündlicher Verhandlun beschlossene Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengericht shofs für Rechtsanwälte in Celle vom 29* November 1961 wird zurückgewieseno Ber Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außerge- 2 riehtliehen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin und der Beteiligten im zweiten Rechts-zug entstanden sindo Der Geschäftswelt wird auf 100 000 DM festgesetzt Gründe ; Der Antragsteller hat am 1* Februar 1957 die große juristische Staatsprüfung bestanden und anschließend den anwaltlichen Anwärterdienst durchgemacht * Seit dem Io Oktober 1959 ist er auf Grund AnstellungsVertrages für die Wirtschaftsprüfungsgesell3chaft A^^ in tätig* Durch Antrag vom 11* März I960 hat der Antragsteller um Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Delmenhorst und beim Landgericht Oldenburg nachgesucht» Demgegenüber hat der Vorstand der Antragsgegnerin sein Gutachten dahin erstattet, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gegeben sei« Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 29°November 1961 als unbegründet zurückgewiesen, und es wurde festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr«. 8 BRAO vor liege» Gegen diesen ihm am 10» März 1962 zugesteilten Beschluß hat der Antragsteller am März 1962 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses fcstzustelen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO nicht vorliege ° Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt» Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 BRAO zulässig, sowie formund fristgerecht eingelegt» Sie ist jedoch nicht begründet* Io Bedenkenfrei ist die vorn Ehrengerichtshof anhand des Anstollungsvortrages vorn Io April I960 (§§ 1, 2) und der ergänzenden Erklärung des Dienstherrn vom 7* April 1961 getroffene Feststellung, daß der Antragsteller rechtlich und tatsächlich imstande ist, neben seiner Stellung als Syndikus einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch den Beruf eines freien Anwalts in einem nicht unerheblichen Maße auszuüben0 Der Ehrengerichtshof nimmt jedoch Anstoß daran, daß der Antragsteller für die Mandanten der Wirtschaft prüfungcgesellschaft neben den steuerrechtlichen auch wirtschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Probleme bearbeite. Zur Erledigung anderer als steuerlicher Hechtsangelegenheiten seien die Wirtschaftsprüfer selber nicht befugt, weil sie mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden» Auch die vom Antragsteller im Auftrag der Wirtschaftsprüfer ausgeübte Tätigkeit verstoßo gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz; sein Dienstvertrag, der 3omit gesetzlich unerlaubte Leistungen zu dem Gegenstand habe, sei nichtig» Aber selbst abgesehen von der Präge der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsmißbrauchs Gesetzes sei es mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft un- x vereinbar, wenn ein Rechtsanwalt neben der Ausübung seines Anwaltoberufes dienstvertraglich als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers Rechtssuchende in dessen Untervollmacht in Rcchtsangolcgcnheiten vertrete» Endlich sei auch aus § 43 Abs» 3 Nr» 2 der Wirtschafts-prüferordnung zu schließen, daß es für einen Rechtsanwalt ebenso standeswidrig sei, ein Anstellungsverhältnis bei einem Wirtschaftsprüfer einzugehen, V7ie umgekehrt» ■ II o Gegen die Heranziehung dieser Gesichtspunkte erhebt der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde zunächst die Rüge, es sei verfahrensmäßig unstatthaft, die Versagung der Zulassung auf andere Umstände zu stützen, als sie dem ablehnenden Gutachten der Antragsgegnerin zugrundegelegen hättene Im. übrigen hat der Antragsteller selber dem Senat insofern einen geänderten Sachverhalt unterbreitet, als er einen neuen Dienstvertrag vom 9* November 1962 eingereicht hat, der sich von dem ursprünglich vorgelegten Dienstvertrag vom Io April I960 in zwei wesentlichen Punkten unterscheidet» Es ist nur noch vorgesehen, daß er die Yfirtschafts-prüfungsgescllschaft in steuerrechtliehen Prägen beraten soll; eine direkte Beratung von Mandanten und eine Y/ahr-nehmung von Terminen vor den Finanzgerichten durch ihn soll ausgeschlossen sein0 Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, daß der Senat seiner Entscheidung den neuesten Sachverhalt zugrundelegt» Zwar wird die gerichtliche Nachprüfung durch die §§ 41 Abs» 2 und 42 Abs» 1 Nr» 1 BRAO auf den im Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskaminer angeführten Versagungsgrund begrenzt® Dadurch sind andere als die in dem Gutachten angeführtenVersagungsgründe der gerichtlichen Erörterung und Entscheidung entzogen» Indessen ist unter dem "angeführten Versagungsgrund" nicht nur die in dem Gutachten bezeichnete einzelne Veroagungsvorschrift zu verstehen, sondern auch der Sachverhalt, der in dem Gutachten rechtlich zu würdigen war»Selbst Änderungen tatsächlicher Art, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, müssen in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einbezogen werden, wenn sie den dem Gutachten zugrundeliegenden Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändern* (So BGHZ 35, 385* 387 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung EGH 14, 7; 16, 1; 25- ^ :0. Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend können Ehrenge-richtshof und Anwaltssenat am Bundesgerichtshof nach Wortlaut und Sinn der §§ 41 Abs* 2 und 42 Abs«, 1 Nr. 1 BRAO zunächst nicht gehindert werden, denselben Lebenstatbestand, welcher im Gutachten des Vorstandes der Rechtsan-waltskainmer als Versagungsgrund aufgeführt worden ist (hier; das Anstellungsverhäitnis bei einer bestimmten Wirtschafts-prüfungsgeSeilschaft), im Hinblick auf dieselbe gesetzliche Vorschrift (hier: § 7 Hr* 6 BRAO) jedoch unter andersartigen juristischen Gesichtspunkten zu würdigen* Zum anderen ist es verfahrensmäßig nicht zu beanstanden, daß bei der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung von einem veränderten Sachverhalt ausgegangen wird (hier: vom Dienstvertrag vom 9» November 1962 statt von dem vom 1» April I960), sofern die eingetretenen Veränderungen nicht entscheidungserheblich sind* Das ist hier der Pall; denn das Zulassungsgesuch des Antragstellers kann weder auf der Grundlage des j alten noch auf der des neuen Dienstvertrages Erfolg haben* . III* Wie der beschließende Senat bereits in zwei Entscheidungen ausgesprochen hat, ist es mit der Berufsaufgäbe, ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zu sein, und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt nicht vereinbar, wenn 3ich Rechtsanwälte nebenberuflich als Angestellte eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters dem allgemeinen Publikum als Berater in allgemeinen Rechtsangelegen- liciten9 ZoBo für das Arbeits-, Versicherungs- Oder Ge-sellschaftsrecht, zur Verfügung stellen dürften (vgl* BGliZ 35j 287; ferner Besohl» vom 22» Januar 1962 - Anv/Z (b) 34/61 )„ Auf dem Boden dieser Rechtsprechung mußte der Ehrengerichtshof die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft schon deshalb ablehnen, weil sich seine Tätigkeit bei den Wirtschaftsprüfern Abel laut Bescheinigung vom 7» April 1961 "auf die Bearbeitung wirtschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Probleme", sowie auf "die Bearbeitung von Rechtsmitteln in den verschiedenen Verfahrens-stufen einschln der Y/ahrnehmung mündlicher Termine und die Beratung in Angelegenheiten unserer Gesellschaft" erstreck Le» Zu Recht hat der Ehrengerichtshof aus dieser Bescheinigung in Verbindung mit dem ursprünglichen Dienstvertrag vom 1. April I960 die Bestätigung dafür entnommen, daß der Antragsteller gegenüber den Mandanten der Wirtschaftsprüfer Abel als Rechtsberater in allgemeinen Rechtsfragen, nämlich in denen des Y/irtschafts- und Arbeitsrechts, sowie als Terminsvertreter unmittelbar in Erscheinung getreten ist» Demgegenüber sieht die Neufassung des Dienstvertrages bloß noch eine Beratung der Gesellschaft durch den Antragsteller in steuerrechtlichen Prägen vor, "wenn diese aus Kreisen der Mandantschaft, die zu der Gesellschaft in einem ständigen Auftragsverhältnis steht, in unmittelbarem Zusammenhang mit (deren) •steuerlichen Tätigkeit an (diese) herangetragen werden,. " Sollten der Antragsteller und seine Dienstherrn geglaubt haben, dadurch das in der bisherigen Rechtsprechung auf-tauchende Begriffsmerkmal einer Rechteratserteilung an ~ 7 - das "allgemeine Publikum'* ausräuraen zu können, so würden sie die Rechtsprechung mißverstanden haben» Penn auch in den Sachen 3GHZ 35 5 287 und AnwZ (B) 34/61 hatten die Antragsteller ausschließlich Mandanten ihrer Gesellschaft zu beraten und nicht etwa sonstiges rechtssuchendes Publikum» Als entscheidender Gesichtspunkt ist bereits damals angesehen worden, daß die Zulassungsbev/erber nicht nur ihre Arbeitgeber selbst, sondern gleichzeitig im Auftrag und in Vollmacht ihrer Arbeitgeber auch deren Mandanten rechtlich berieten» Pie Beschränkung des Kreises der zu beratenden Rechtssuchenden auf die feste Mandantschaft der Wirtschaftsprüfer Abel kann also nichts an der rechtlichen Beurteilung der dienstvertraglichen Tätigkeit des Antragstellers ändern* In Abweichung von den bisher entschiedenen Pallen soll sich allerdings die vom Antragsteller ausgeübte Rechtsberatung künftig einerseits auf das reine Steuerrecht und andererseits auf ein rein innerbetriebliches Tätigwerden beschränken» Bs mag zunächst zweifelhaft erscheinen, ob sich diese in der neuen Vertragsurkunde aufgerichteten Tätigkeitsschran-^ kon in der Praxis überhaupt einhalten lassen» Bach der Lebenserfahrung ist anzunchmen, daß von den Mandanten auch künftighin Probleme des Gesellschafts-, Arbeitsund bürgerlichen Rechts an die Wirtschaftsprüfer herangetragen werden und daß diese nicht immer darauf werden verzichten können, den Rat ihres angeotellten Volljuristen hierzu einzuholen» Hoch größere Schwierigkeiten dürften sich dem Versuch ent-gegenstellen, den Antragsteller nur noch "hinter den Kulissen" tätig werden zu lassen, so daß garkeine unmittelbare Beratung der Mandanten durch ihn mehr stattfindet» Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Antragsteller hierzu selbst 8 erklärt, daß sich eine persönliche Fühlungnahme seinerseits mit den Mandanten in Ausnahmefallen nicht vermeiden lasse» Vor allem könne es nicht ausgeschlossen werden, daß er telefonisch oder mündlich die Aufklärung tatsächlicher Zweifelsfragen herbeiführe» Nach dieser eigenen Darstellung des Antragstellers ist also zu erwarten, daß sich die unmittelbare Rechtsberatung von Mandanten durch den Antragsteller zwar einschränken, aber nicht völlig abschneiden läß t o Abgesehen von diesen tatsächlichen Bedenken ist die Neuformulierung des Dienstvertrages auch rechtsgrundsätz-lieh nicht geeignet, den Versagungsgrund des § 7 Nr» 8 BRAO auszuräumeno Der Senat hatte im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung noch keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die bisher entwickelten Rechtsgrundsätze uneingeschränkt auch für die rein stouerrochtliche Beratungstätigkeit zu gelten haben, die ein angestellter Rechtsanwalt gegenüber Kunden seines Dienstherrn ausübt» Diese bisher offen gebliebene Frage ist zu bejahen, weil steuerrechtliche Beratung nicht in Gegensatz zu anderer juristischer Beratung gesetzt werden kann» Vielmehr gehört auch die Beratung über Tragen des Steuerrechts zur allgemeinen Rechtsberatung; sie kann nicht aus dem vom Rechtsanwalt in eigener Verantwortung au bewältigenden Aufgabenkreis abgespalten werden» Wer ReehtsGuchonden in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtsrat erteilt, kann also selbst dann nicht freier Rechtsanwalt werden, wenn sich seine Betätigung auf steuerrechtliche Beratung im engeren Sinne beschränken sollte» Die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf und mit dem Ansehen d.^r Anwaltschaft kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß der Volljurist, dessen Hechtsrat den Mandanten des V/irfcschaftsprüfers oder Steuerberaters zuteil wird, im Hintergründe bleibt, also weder bei Mandantenbesuchen persönlich zugezogen wird, noch die Korrespondenz selber unterzeichnet« Denn dadurch, daß der Jurist seine Hechts-anoicht nicht einmal persönlich vor den Mandanten vertreten darf, sondern Übermittler einschalten muß, wird einerseits seine eigene Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt und zu dem anderen der unverfälschte Charakter einer eigenverantwortlich vertretenen Hechtsmeinung gefährdet« In Fortbildung der Entscheidung BGHZ 35» 287 ergibt sich hiernach folgendes? Y/er als Angestellter eines Wirtschaft cprüi er s ständig - sei es auch nur mittelbar - den Auftraggebern dos Wirtschaftsprüfers Hechtsrat erteilt, kann auch dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine Betätigung auf Rechtoberatung in Steuersachen beschränkte Nach alledem kann das Zulassungsgesuch des Antragstellers auch durch die Neuformulierung seines Anstellungsver-trages nicht mit dem Gesetz in Einklang gebracht werden« Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Hecht den Versagungsgrund des § 7 Nr« S BRAO angenommen, und zwar einerlei ob die frühere oder die neuere Fassung des Dienstvertrages zugrundegelegt wird. Auf die anderweiten Rechts-überlcgungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung noch begründet hat, braucht bei dieser Rechtslage nicht mehr eingegangen zu werden« Die sofortige Beschwerde war also mit Kostenfolge aus §§ 201 Ab So j BHAO; 13 a FOG als unbegründet zurück zuv/cisen« Die Festsetzung des Geschäftsv/erts beruht auf § 202 Abso 2 BRAO, § 30 AbSo 2 KostO« Heusinger. Dr* Fuchs Drc Merkel Dr0 Kirchhof Spengler Dr« Vogt •5 V/intzer