* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. November 2007 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. zeichen abgeleitet werden, weil es bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids zu einer Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nicht gekommen ist und der Vermögensverfall deshalb nicht gesetzlich vermutet wird. Dass die Antragsgegnerin beantragt hatte, den Antragsteller wegen zweier gegen ihn verhängter nicht bezahlter Zwangsgelder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden, ändert daran nichts. tragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gestützt hat, genügten als Beweisanzeichen für Vermögensverfall nicht. Es handelt sich dabei um die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin mit den Nummern 34 und 36 bis 40 bezeichneten Verbindlichkeiten, nämlich: bei Erlass des Widerrufsbescheids bezahlt war, wie der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptet hatte, lässt sich auch jetzt nicht feststellen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat indes nachgewiesen, dass sie vor Erlass des Widerrufsbescheids durch die am 21. tragsteller im Verfahren vor dem Senat nachgewiesen hat, schon durch eine Überweisung des Antragstellers vom 10. 12 ee) Damit waren bei Erlass des Bescheids nur die Gebührenforderung des Finanzamts L gemäß Nr. 38 der Aufstellung der Antragsgegnerin und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin Die Gebührenforderung war gering und deswegen nicht bezahlt, weil der Antragsteller klärungsbedürftige Einwände gegen ihre Richtigkeit vorgebracht hatte. Das zweite Zwangsgeld stellte keine dauerhafte Belastung des Vermögens des Antragstellers dar, weil es mit der Abgabe der Stellungnahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfiel. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Zwangsgeld erst mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. 13 ff) Die vor den oben aufgeführten Verfahren anhängig gewordenen Vollstreckungs- und Klageverfahren begründeten einen Vermögensverfall ebenfalls nicht. Vor dem Senat hat der Antragsteller schließlich auch den Nachweis geführt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs über ausreichende Rücklagen zur Begleichung von Schulden verfügte. Ein Vermögensverfall des Antragstellers wird zwar jetzt auf Grund von im Laufe des Verfahrens erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Bei dieser Sachlage konnte offen bleiben, ob der Antragsteller sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung ausreichend entschuldigt hat und ob ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Von der Erstattung von Auslagen war abzusehen, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO nachhaltig verletzt und trotz wiederholter Aufforderung weder der Antragsgegnerin noch dem Anwaltsgerichtshof die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 26 InsO § 13a FGG
ForderungErlassVermögensverfallZwangsgeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 20/08
vom 20. April 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
 am 20. April 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2007 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2007 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller ist seit dem 17. Februar 1982 im Bezirk der Antrags-
gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen
-3-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Das	nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Er-
folg.
3	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das nach § 915 ZPO von dem Vollstreckungsgericht (oder das nach § 26 InsO von dem Insolvenzgericht) zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.
4	2.	Die Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht
 vor.
-4-
5	a)	Ein Vermögensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus Beweisan-
zeichen abgeleitet werden, weil es bis zu dem Erlass des Widerrufsbescheids zu einer Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis nicht gekommen ist und der Vermögensverfall deshalb nicht gesetzlich vermutet wird. Dass die Antragsgegnerin beantragt hatte, den Antragsteller wegen zweier gegen ihn verhängter nicht bezahlter Zwangsgelder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden, ändert daran nichts.
6	b)	Die Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller, auf die die An-
tragsgegnerin den Widerruf der Zulassung gestützt hat, genügten als Beweisanzeichen für Vermögensverfall nicht. Es handelt sich dabei um die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin mit den Nummern 34 und 36 bis 40 bezeichneten Verbindlichkeiten, nämlich:
34. Antragsgegnerin, Zwangsgeld über	500,00	€,
36.	C. nicht näher bezeichnet oder beziffert,
37.	S. , Zahlungsforderung über	12.500,00	€,
38.	Finanzamt L. , Gebührenforderung über	124,00	€,
39.	Rechtsanwaltskanzlei H. , Zahlungsforderung
 über	1.008,60	€,
40.	Antragsgegnerin, Zwangsgeld und Kosten über	530,10	€.
7	Diese	Forderungen	vermochten	einen	Vermögensverfall	nicht	zu	be-
gründen.
8	aa)	Die	Zwangsgeldforderung	zu	Nr. 34 war erledigt, weil der Antragstel-
ler jedenfalls die Stellungnahme zu einer Beschwerde, die mit diesem Zwangsgeld erzwungen werden sollte, am 25. August 2006 gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben hat.
-5-
9	bb) Die Aufnahme der nicht näher bezeichneten und bezifferten Forderung	C. beruht auf einem Irrtum der Antragsgegnerin. Es handelte sich
 um dieselbe Sache wie unter Nummer 29 der Aufstellung. Dazu hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 Stellung genommen und den Inhalt des Klageverfahrens geschildert. Sie ist auch nicht von der Gerichtsvollzieherin B. mitgeteilt, sondern lediglich handschriftlich auf deren Mitteilung vom 1. Dezember 2006 notiert worden, in der sie ausführte, es seien im Zeitraum vom 1. März bis 1. Dezember 2006 keine Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bei ihr anhängig gewesen. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist eine Forderung von C. erst nach Erlass des Widerrufsbescheids fällig geworden. Diese Forderung will er durch Überweisung bezahlt haben. Dieser Vortrag ist nicht widerlegt.
10	cc) Ob die Forderung von S. bei Erlass des Widerrufsbescheids bezahlt war, wie der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin behauptet hatte, lässt sich auch jetzt nicht feststellen. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat indes nachgewiesen, dass sie vor Erlass des Widerrufsbescheids durch die am 21. Juni 2006 erfolgte Hinterlegung der Sicherheit bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gesichert war, gegen deren Leistung das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung eingestellt hatte.
11	dd) Die Forderung der Rechtsanwaltskanzlei H.	war, wie der An-
tragsteller im Verfahren vor dem Senat nachgewiesen hat, schon durch eine Überweisung des Antragstellers vom 10. August 2005 erfüllt worden.
12	ee) Damit waren bei Erlass des Bescheids nur die Gebührenforderung
 des Finanzamts L	gemäß	Nr.	38	der Aufstellung der Antragsgegnerin
 und das zweite Zwangsgeld nach Nr. 40 der Aufstellung der Antragsgegnerin
-6-
nicht (vollständig) erledigt. Beide Verbindlichkeiten belegten aber einen Vermögensverfall nicht. Die Gebührenforderung war gering und deswegen nicht bezahlt, weil der Antragsteller klärungsbedürftige Einwände gegen ihre Richtigkeit vorgebracht hatte. Das zweite Zwangsgeld stellte keine dauerhafte Belastung des Vermögens des Antragstellers dar, weil es mit der Abgabe der Stellungnahme, die mit ihm erzwungen werden sollte, entfiel. Der Kostenanteil ist unbedeutend. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob dieses Zwangsgeld erst mit der Stellungnahme des Antragstellers vom 9. Juli 2007 entfallen ist oder schon mit der Abgabe seiner ersten Stellungnahme vom 25. August 2006 entfallen war.
13	ff)	Die vor den oben aufgeführten Verfahren anhängig gewordenen
 Vollstreckungs- und Klageverfahren begründeten einen Vermögensverfall ebenfalls nicht. Sie sind nämlich jeweils bald durch Zahlung des Antragstellers oder durch Rücknahme der Klage gegen den Antragsteller oder anderweitig beendet worden. Vor dem Senat hat der Antragsteller schließlich auch den Nachweis geführt, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs über ausreichende Rücklagen zur Begleichung von Schulden verfügte.
14	3.	Lagen	die	Voraussetzungen	für	einen	Widerruf	der	Zulassung	wegen
 Vermögensverfalls bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor, kommt es auf die später entstandenen, zudem angesichts der nachgewiesenen Rücklagen auch nicht bedeutenden neuen Vollstreckungsverfahren nicht an. Ein Vermögensverfall des Antragstellers wird zwar jetzt auf Grund von im Laufe des Verfahrens erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gesetzlich vermutet. Diese Vermutung kann aber nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen.
-7-
15	4.	Bei dieser Sachlage konnte offen bleiben, ob der Antragsteller sein
 Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung ausreichend entschuldigt hat und ob ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
16	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO und § 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG. Von der Erstattung von Auslagen war abzusehen, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht nach § 36a Abs. 2 BRAO nachhaltig verletzt und trotz wiederholter Aufforderung weder der Antragsgegnerin noch dem Anwaltsgerichtshof die erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.
Ganter	Freilesen	Schmidt-Räntsch	Roggenbuck
 Stüer	Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 64/07 -