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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Angesichts dessen und bei den bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst. 5 c) Schließlich ist auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts Tragfähiges ersichtlich.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
VermögensverfallsForderungBRAOVermögensverfallersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/05
BESCHLUSS
vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Freilesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. Januar 2006 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der	Antragsteller	ist	seit	2002 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht W. und beim Landgericht B.	.	Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
-3-
2	2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich im Blick auf eine zuletzt mit insgesamt über 50.000 € bezifferte offene Forderung der C. bank B. . Der Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Vermögensverfall nicht als belegt wertet, ist unerheblich.
4	b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller
 hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil getilgt. Die Begleichung der Forderung der C.	bank	plant	der Antragstel-
ler in noch aufzunehmenden Raten, deren Bedienung er nach Zufluss von ihm erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
-4-
5	c)	Schließlich	ist	auch	für	einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
 Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts Tragfähiges ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des Antragstellers mit der pünktlichen Bezahlung seiner Haftpflichtversicherungsprämien, die ihrerseits zu zwei - später freilich erledigten - Widerrufsverfahren geführt haben, belegen eher das Gegenteil.
Deppert	Basdorf	Freilesen	Schmidt-Räntsch
 Salditt	Wosgien	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 20.12.2004 - AGH 11/04 (II 7) -