Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. widerrufen, weil der Antragsteller seine Kanzlei im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgegeben habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO a.F. befreit worden zu sein. Zugleich hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Januar 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 19. Später hat der Antragsteller folgendes vorgetragen: Seine Ehefrau habe ihm nach 20-jähriger Ehe mit Schreiben vom 8. Durch die Mitteilung sei er, der Antragsteller, wie vor den Kopf gestoßen gewesen, und er sei in Depressionen verfallen. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes (§ 40 Abs.4 BRAO i.V. m. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung war dem Antragsteller zu versa- gen, denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs.4 BRAO i.V. m. Januar 1995, - IVb ZB 55/84 - MDR 1985, 919 = VersR 1985, 393: Der dortigen Beklagten (Naturalpartei) war vom Arzt Krebsverdacht und die Notwendigkeit einer Operation eröffnet worden). Mit dem nur sehr allgemein gehaltenen Vorbringen des Antragstellers, er sei in Depressionen verfallen, außerdem sei eine Alkoholkrankheit wieder aufgebrochen und deshalb sei er psychisch und physisch außerstande gewesen, seine persönlichen Belange wahrzunehmen, hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, daß er sich während des gesamten Zeitraumes, auf den er sich bezieht (8. Genauso, wie die von ihm angegebenen Ehe- und Alkoholprobleme es ihm nicht erlaubt hätten, sich nicht mehr um die Interessen seiner Mandanten zu kümmern, durfte der Antragsteller sich nicht jeder Verantwortung für seine eigenen Angelegenheiten, insbesondere soweit es um sein Interesse an der Erhaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ging, einfach durch Passivität entziehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 19/95 vom 30. Oktober 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Reiner Bi itraßefll Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde - Justizamt D Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 30. Oktober 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer und Streck, die Richterin Dr. Deppert sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott beschlossen: Die sofortige Beschwerde des stellers gegen den Beschluß des nats des Anwaltsgerichtshofes Antrag-2. Sein der Freien und Hansestadt Hamburg vom 5. Januar 1995 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller wurde 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt erstreckte sich die Zulassung auf das Amtsgericht und das Landgericht Hamburg und auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. Mit Bescheid vom 10. Mai 1994 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO a.F. widerrufen, weil der Antragsteller seine Kanzlei im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgegeben habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO a.F. befreit worden zu sein. Zugleich hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO widerrufen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen, am 9. Januar 1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 19. April 1995 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung hat er in der Beschwerdeschrift angeführt, er sei wegen Krankheit seit dem 8. Januar 1995 an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen, die KrankheitSymptome seien erst am 16./17. April 1995 weggefallen. Später hat der Antragsteller folgendes vorgetragen: Seine Ehefrau habe ihm nach 20-jähriger Ehe mit Schreiben vom 8. Januar 1995 mitgeteilt, daß sie sich 4 scheiden lassen werde. Durch die Mitteilung sei er, der Antragsteller, wie vor den Kopf gestoßen gewesen, und er sei in Depressionen verfallen. Außerdem sei eine im Jahre 1983 durch eine Therapie überwundene Alkoholkrankheit wieder aufgebrochen. Er, der Antragsteller, sei deshalb weder physisch noch psychisch in der Lage gewesen, persönliche Dinge zu erledigen, also auch seine Interessen in dem vorliegenden anwaltsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Er habe die Situation erst verarbeiten, sich mit ihr abfinden und dadurch sein Gleichgewicht wiederfinden können, nachdem mehrere längere. Aussprachen mit seiner Ehefrau während der Osterfeiertage eine Klärung der Verhältnisse der Eheleute herbeigeführt hätten. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Be- schwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG) , also am 9. Januar 1995, und endete mithin am 23. Januar 1995. Die am 19. April 1995 eingegangene Beschwerdeschrift des Antragstellers hielt diese Frist nicht ein. 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung war dem Antragsteller zu versa- 5 gen, denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) . Der Tatsachenvortrag des Antragstellers hierzu ist nicht geeignet, den Antragsteller zu entlasten, denn daraus kann nicht der Schluß gezogen werden, dem Antragsteller sei die (fristgerechte) Rechtsmitteleinlegung unmöglich oder unzu demutbar gewesen. Zwar kann ein Zustand schwerwiegender seelischer Belastung in besonders liegenden Ausnahmefällen dazu führen, daß eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 1995, - IVb ZB 55/84 - MDR 1985, 919 = VersR 1985, 393: Der dortigen Beklagten (Naturalpartei) war vom Arzt Krebsverdacht und die Notwendigkeit einer Operation eröffnet worden). Mit dem nur sehr allgemein gehaltenen Vorbringen des Antragstellers, er sei in Depressionen verfallen, außerdem sei eine Alkoholkrankheit wieder aufgebrochen und deshalb sei er psychisch und physisch außerstande gewesen, seine persönlichen Belange wahrzunehmen, hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, daß er sich während des gesamten Zeitraumes, auf den er sich bezieht (8. Januar 1995 bis 15./16. April 1995) in einem solchen Zustande befunden hat. Genauso, wie die von ihm angegebenen Ehe- und Alkoholprobleme es ihm nicht erlaubt hätten, sich nicht mehr um die Interessen seiner Mandanten zu kümmern, durfte der Antragsteller sich nicht jeder Verantwortung für seine eigenen Angelegenheiten, insbesondere soweit es um sein Interesse an der Erhaltung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ging, einfach durch Passivität entziehen. 6 Über die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25) . Odersky Ulsamer Weise Deppert Hase Streck Schott