* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24, Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtsho fes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer, Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Die vielmehr erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglichkeiten hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BeschwerdeverfahrenBRAOEhrengerichtshofRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^025 045
AnwZ (B) 19/94
des Rechtsanwalts Günter S N
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 1994 in dem Verfahren
 Rfl^straße'
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
gegen
 die
den
 LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Kl
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24, Oktober 1994 durch den Präsidenten des Bundesgerichtsho fes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer,
 Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. von Hase und Dr. Schott nach mündlicher Verhandlung beschlossen
 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 197 8 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfügung vom 11. November 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof hervorgehoben, daß es nicht genügt, die Erfüllung einzelner Forderungen nach Erlaß der Widerrufsverfügung nachzuweisen. Die vielmehr erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die vorhandenen Tilgungsmöglichkeiten hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
4
Im übrigen hat er nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Die bloße Behauptung in der Beschwerdebegründung, er nehme keine Mandantengelder entgegen und habe auf solche auch nie Zugriff genommen, vermag daran nichts zu ändern. Denn für Mandanten bestimmte Zahlungen in bar oder Scheck kommen immer wieder vor. Es ist nicht auszuschließen, daß seine Gläubiger in sie vollstrecken oder er sie infolge seiner Zahlungsschwierigkeiten nicht unverzüglich weiterleitet.
Der Senat sah keinen Anlaß, dem Vertagungsantrag zu entsprechen.
Ulsamer
 van Gelder
 Odersky
Hase
 Schott
Kutzer
 Paepcke