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BGH

Gericht: BGH

September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Antragstellerin war in der Zeit von 1963 bis Dezember 1991 angestellte in regelmäßigen Abständen auf Zeit wiedergewählte Richterin an den Kreisgerichtep Greifswald und Wolgast. Ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Wolgast hat der Antragsgegner nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG abgelehnt. ausgesprochen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Antragstellerin beim Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Wolgast als Rechtsanwältin zuzulassen. Ihrem - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses -vorsorglich gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Anklam hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 24. Der Berufsgerichtshof hat den Antragsgegner zutreffend für verpflichtet angesehen, die Antragstellerin ihrem ursprünglichen Antrag entsprechend zuzulassen. Aus diesem Grunde hat § 23 RAG, der in Kenntnis des in der früheren DDR geltenden richterlichen Berufsrechts eingefügt worden ist, keinen über § 20 BRAO hinausgehenden Regelungsinhalt: § 20 BRAO gilt nur für Richter (oder Beamte) auf Lebenszeit (vgl. b) Die Antragstellerin war zwar Richterin innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem sie zugelassen werden will.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 20 BRAO
RAGBRAOLebenszeitAntragsgegnerAntragsgegnersRichterin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
w
BESCHLUSS
AnwZ (B) 19/93
vom 13. September 1993 in dem Verfahren
 des Ministers für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
 Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
Frau Rechtsanwältin Emmi Mi Wi
 in
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
& Partner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragstellerin die ihr im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 80.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war in der Zeit von 1963 bis Dezember 1991 angestellte in regelmäßigen Abständen auf Zeit wiedergewählte Richterin an den Kreisgerichtep Greifswald und Wolgast.
Ihren Antrag auf Zulassung als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Wolgast hat der Antragsgegner nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG abgelehnt. Der Berufsgerichtshof hat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und
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ausgesprochen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Antragstellerin beim Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Wolgast als Rechtsanwältin zuzulassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Ihrem - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses -vorsorglich gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Stralsund und dem Amtsgericht Anklam hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 24. März 1993 nach Beschwerdeeinlegung entsprochen.
Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Gemäß §§ 91 a ZPO, 13 a FGG ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch über die Verfahrenskosten und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu befinden. Da der Antragsgegner ohne die eingetretene Erledigung nach dem bisherigen Sachstand mit seinem Begehren in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, entspricht es billigem Ermessen, ihn mit Kosten und Auslagen zu belasten.
Der Berufsgerichtshof hat den Antragsgegner zutreffend für verpflichtet angesehen, die Antragstellerin ihrem ursprünglichen Antrag entsprechend zuzulassen.
a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG in der seit dem 1. Juli 1992 geltenden Fassung soll die Zulassung bei dem im Antrag
HA
 
bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Die bis zu dem 30. Juni 1992 geltende Fassung des RAG enthielt keine entsprechende Vorschrift.
§ 23 RAG ist durch § 23 RpflAnpG mit Wirkung zu dem 1. Juli 1992 in das RAG, dessen zweiter Abschnitt neu gefaßt worden ist, eingefügt worden. Er ist wortgleich mit § 20 BRAO. Durch diese Einfügung sollte eine weitere Vereinheitlichung des Zulassungsrechts in den alten und neuen Bundesländern gewährleistet werden. Das war deshalb veranlaßt, weil die durchgeführte Änderung des richterlichen Berufsrechts auch im Gebiet der neuen Bundesländer die im Geltungsbereich der BRAO bereits bestehenden Zulassungsbeschränkungen, soweit sie nicht bereits in §§ 7 Nr. 6, 16 Abs. 3 Nr. 4 RAG enthalten waren, erforderlich machte. Aus diesem Grunde hat § 23 RAG, der in Kenntnis des in der früheren DDR geltenden richterlichen Berufsrechts eingefügt worden ist, keinen über § 20 BRAO hinausgehenden Regelungsinhalt: § 20 BRAO gilt nur für Richter (oder Beamte) auf Lebenszeit (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 20 BRAO Rdn. 16).
b) Die Antragstellerin war zwar Richterin innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem sie zugelassen werden will. Sie war jedoch nicht Richterin auf Lebenszeit, sondern in ihrer Anstellung jeweils abhängig von einer Wiederwahl. Die Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 RAG trifft deshalb auf sie nicht zu.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Eine solche Analogie .verbietet sich nicht nur deshalb, weil eine Zulassung nur aus den im RAG "bezeichneten Gründen" versagt werden kann, sondern auch deshalb, weil § 23 RAG als eine das Grundrecht der Berufsausübung regelnde Vorschrift nicht über seinen formellen Regelungsinhalt hinaus grundrechtseinschränkend angewendet werden darf.
Jähnke	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
v. Hase	Kieserling	Jordan
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