in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Wolfgang-Dieter W| >, Gl Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht HB^straßeB Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mit Verfügung vom 16.11.1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Der stellvertretende Vorsitzende des erkennenden Senats hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.
4-Z C'- I 1 I— r~y u: ■ / non BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/91 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Dr. Wolfgang-Dieter W| >, Gl Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht HB^straßeB Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WII £2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaitsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Kieserling und Jordan am 7. Oktober 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1991 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 4.z Gründe I. Der seit 1960 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-tragsteiler war zuletzt beim Amtsgericht Gronau und Landgericht Münster zugelassen. Mit Verfügung vom 16.11.1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 27. März 1991 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 11. April 1991 eingegangen. 4 Der stellvertretende Vorsitzende des erkennenden Senats hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1991 den Zeitpunkt des Eingangs seiner sofortigen Beschwerde mitgeteilt. Der Antragsteller hat dazu nicht Stellung genommen und sein Rechtsmittel auch nicht begründet. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben (vgl. Senats-beschl. v. 10. November 1986 - AnwZ (B) 38/86). Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Ulsamer Schmitz van Gelder Meisterernst Kieserling Jordan