Antragsgegners und Bes chwerde f Uhrers gegen den Rechtsanwalt Christian H^^straße Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ft Januar 1989, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Auf diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 1989 mit der Begründung aufgehoben, bei Erlaß der Rücknahmeverfügung habe sich der Antragsteller zwar in Vermögensverfall befunden, auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme hätten Vorgelegen, doch sei der Rücknahmegrund nachträglich weggefallen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (Senatsbeschluß vom 19. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, können deshalb im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ergab sich schon daraus, daß Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Inzwischen ist - auch - die Berufung des Antragstellers in dem den Beitragsbescheid betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren durch das zuständige Landessozialgericht zurückgewiesen worden; der Gesamtrückstand an weiter einbehaltenen und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen ist bis zu dem 30. Auch wenn nach Darstellung des Antragstellers einer der Gläubiger den Konkursantrag zurückgenommen hat, so ist doch das Konkursverfahren nicht aufgehoben.
2047 082 BUNDESGERICHTSHOF Anwz_m_AiZ90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalenr •Platz vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H| t r a ße Antragsgegners und Bes chwerde f Uhrers gegen den Rechtsanwalt Christian H^^straße Antragsteller und Beschwerdegegner wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ft i' Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 17. Dezember 1990 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1989 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am HHBfHHB 1954 geborene Antragsteller wurde lurch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm /om 25. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt Dei dem Amtsgericht Recklinghausen und dem Landgericht Bochum sugelassen. Mit Verfügung vom 9. August 1985 wurde er unter Zurücknahme seiner Zulassung bei dem Amtsgericht Reckling- 3 hausen und dem Landgericht Bochum als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Marl und dem Landgericht Essen zugelassen. Auf Anregung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 4. Januar 1989, zugestellt am 12. Januar 1989, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller am 13. Februar 1989 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Auf diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Januar 1989 mit der Begründung aufgehoben, bei Erlaß der Rücknahmeverfügung habe sich der Antragsteller zwar in Vermögensverfall befunden, auch die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme hätten Vorgelegen, doch sei der Rücknahmegrund nachträglich weggefallen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners . II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO) und begründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsver-fügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 66/89 - m.w.Nachw.). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben waren, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Bei solcher gesetzlicher Regelung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in 5 einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO) . Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, können deshalb im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 -, vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89 - und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 66/89 -, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVörfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89) . So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 4. Januar 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. 6 Nach den Ermittlungen des Antragsgegners sind gegen den Antragsteller in den Jahren 1986 bis 1988 in zahlreichen Fällen Vollstreckungsmaßnahmen selbst wegen relativ geringfügiger Beträge durchgeführt worden. Auch die festgestellte Nichtabführung von Sozialversichungsbeiträgen an die Barmer Ersatzkasse in der damaligen Höhe von 45.190,46 DM durfte der Antragsgegner als typische Begleiterscheinung eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs ansehen; zur Durchsetzung dieser Forderung ist am 31. März 1988 in den Büroräumen des Antragstellers ein Vollstreckungsversuch erfolglos unternommen worden. Die damit bewiesenen Zahlungsschwierigkeiten beruhen nicht nur auf vorübergehenden Umständen. Dies wird dadurch belegt, daß nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung weitere Vollstreckungsversuche ergebnislos verlaufen sind. Dies beweist, daß der Antragsteller außerstande war und ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2. Durch den Vermögensverfall waren im Zeitpunkt des Zurücknehmens der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ergab sich schon daraus, daß Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Senatsentscheidung vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89). Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeiten neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen 7 (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - mit Nachweis). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 4. Der frühere Rücknahme- und jetzige Widerrufsgrund ist seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht weggefallen. Die gegenteilige Auffassung des Ehrengerichtshofs beruht im' wesentlichen darauf, daß er den Vortrag des Antragstellers über das Vollstreckungsverhalten der Barmer Ersatzkasse seiner Beurteilung zugrundegelegt hat. Einer näheren Erörterung bedarf es dessen jedoch nicht, weil der Senat als Beschwerdegericht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu entscheiden hat. Inzwischen ist - auch - die Berufung des Antragstellers in dem den Beitragsbescheid betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren durch das zuständige Landessozialgericht zurückgewiesen worden; der Gesamtrückstand an weiter einbehaltenen und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen ist bis zu dem 30. November 1989 auf über 90.000 DM angewachsen, hinzu kommen weitere Säumniszuschläge. Schon bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der frühere Rücknahme- und jetzige Widerrufsgrund seit dem Erlaß 8 der angefochtenen Verfügung zweifelsfrei weggefallen sei, ohne daß es noch darauf ankäme, welche der in der Beschwerdeschrift dargelegten oder sonstigen weiteren Forderungen gegen den Antragsteller bestehen. Inzwischen ist durch Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Oktober 1990 - 5 N 215/90 - wegen Zahlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Auch wenn nach Darstellung des Antragstellers einer der Gläubiger den Konkursantrag zurückgenommen hat, so ist doch das Konkursverfahren nicht aufgehoben. Odersky Ulsamer Schmitz Thode Meisterernst Paepcke Jordan