Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 26. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . November 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach S 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Aus den Mieteinnahmen des Grundstücks wurden bisher die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen der Bank für Gemeinschaft Recklinghausen von 275.000 DM aufgebracht, so daß es insoweit noch zu keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Die Einnahmen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sind äußerst gering. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (S 15 Nr. 1 BRAO), war am 23. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb ist zu befürchten, daß er auch in Zukunft immer wieder dem Drängen seiner Gläubiger nachgibt und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). der Antragsteller gegen die Verurteilung zur Zahlung von 140.000 DM Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung eines Treuhandauftrages Berufung eingelegt hat, ändert nichts daran, daß insoweit ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen ihn vorliegt, aus dem bereits erfolglos die Vollstreckung versucht wurde.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/89 BESCHLUSS in der Zulassungssache Rechtsanwalt Eberhard B Straße r Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt / gegen Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^^^Bstraße^^, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. 3 40 Gründe I. Der am 1934 geborene Antragsteller war zu- nächst beim Amts- und Landgericht Hamburg, später beim Amts-und Landgericht Osnabrück als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 24. Juli 1970 ist er beim Amtsgericht Recklinghausen und Landgericht Bochum zugelassen. Mit Bescheid vom 23. November 1988 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach S 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. Senats-beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87 u. v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8/87, jeweils m.w.N.). 5 40 So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner am 23. November 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Seit Ende 1984 hatten zahlreiche Gläubiger 27 Vollstreckungstitel über eine Gesamtsumme von 162.439,29 DM erwirkt. In den meisten Fällen sind erfolglose Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen des Antragstellers durchgeführt worden. Mehrfach wurden seine Konten gepfändet. Fünfmal wurde der Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, wobei in einem Fall Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erging. Unter dem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen hatte der Antragsteller bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung 21 Forderungen im Gesamtbetrag von rund 16.860 DM getilgt. Weiterhin hatte der Antragsteller gegenüber verschiedenen Banken Verbindlichkeiten von insgesamt 543.000 DM, die durch Grundschulden an einer Eigentumswohnung und einem Mietgrundstück des Antragstellers gesichert sind. Aus den Mieteinnahmen des Grundstücks wurden bisher die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen der Bank für Gemeinschaft Recklinghausen von 275.000 DM aufgebracht, so daß es insoweit noch zu keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Dagegen betreibt die Stadtsparkasse Recklinghausen wegen einer Darlehensforderung von 240.000 DM die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung, in der der Antragsteller wohnt und seine Praxis unterhält. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung ist vom Vollstreckungsgericht auf 180.000 DM festgesetzt worden. Die Einnahmen des Antragstellers aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sind äußerst gering. So betrug 6 der Gewinn seiner Praxis in den Jahren 1985 19.992 DM, 1986 26.014 DM und 1987 3.406 DM. Angesichts dieser minimalen Einkünfte war der Antragsteller immer wieder außerstande, selbst geringfügige Forderungen von wenigen 100 DM zu bezahlen, und ließ es deswegen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger kommen. Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof die Voraussetzungen des Vermögensverfalls zu Recht bejaht. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (S 15 Nr. 1 BRAO), war am 23. November 1988 erfüllt. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil die Geschäftskonten des Antragstellers mehrfach gepfändet worden sind. Außerdem konnten die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Auch die Führung von Anderkonten ist kein Schutz, der jede Gefährdung von Mandantengeldern ausschließt. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Antragsteller wiederholt Mandantengelder nicht unverzüglich weitergeleitet 7 hat. Deshalb ist zu befürchten, daß er auch in Zukunft immer wieder dem Drängen seiner Gläubiger nachgibt und ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwendet. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 2. Für die gerichtliche Überprüfung der RücknahmeVerfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Nach Erlaß der Rücknahmeverfügung sind weitere ergebnislose Mobiliarzwangsvollstreckungen bekannt geworden. Der Antragsteller muß in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumen, daß mehrere der in der Rücknahmeverfügung aufgeführten Verbindlichkeiten immer noch nicht bezahlt sind. Daß 8 der Antragsteller gegen die Verurteilung zur Zahlung von 140.000 DM Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung eines Treuhandauftrages Berufung eingelegt hat, ändert nichts daran, daß insoweit ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen ihn vorliegt, aus dem bereits erfolglos die Vollstreckung versucht wurde. Auch das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Eigentumswohnung des Antragstellers wird nach wie vor betrieben. Der Antragsteller bemüht sich zwar, mit der betreibenden Gläubigerin, der Stadtsparkasse Recklinghausen, zu einer Einigung zu kommen. Diese bereits seit zwei Jahren laufenden Bemühungen hatten jedoch bisher keinen Erfolg. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Sparkasse vom 8. Februar 1989 stellt eine Einigung lediglich in Aussicht. Diese hängt davon ab, daß der Sohn des Antragstellers die Wohnung für 126.000 DM kauft, wobei noch völlig offen ist, wie der Sohn diesen Kaufpreis aufbringen will. 9 4# Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise v. Hase