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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 25. Gründe Der Antragsteller lehnt die genannten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab. Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in anderen Verfahren mitgewirkt haben, die den Antragsteller betreffen. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85 - hingewiesen, in dem ebenfalls Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen worden sind.

MitgliedBefangenheitAblehnungsgesucheAnwZunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ f B^ 19/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Assessor Wolfgang
 Im E
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
WH
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 25. Juli 1988 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter La|fl|B0unc^ Dr. 1^^^ sowie die Rechtsanwälte Dr.
Q^^^und Dr.	als	beisitzende	Rich-
ter werden als unzulässig verworfen.
Gründe
 Der Antragsteller lehnt die genannten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab. Er wirft ihnen vor, daß sie an früheren ihn betreffenden Entscheidungen des Senats mitgewirkt haben, in denen er mit seiner Rechtsauffassung nicht durchgedrungen ist.
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in anderen Verfahren mitgewirkt haben, die den Antragsteller betreffen. Darauf hat der Senat den Antragsteller bereits
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njit Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 8/85 - hingewiesen, in dem ebenfalls Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen worden sind. Wenn der Antragsteller jetzt erneut mit dieser ersichtlich unschlüssigen Begründung Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, so liegt darin eine mißbräuchliche Ausnutzung des Rechts der Richterablehnung. Darüber kann der Senat unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder entscheiden (vgl. den genannten Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 m.w.N.).
Odersky
 Laufhütte
Kohlndorfer
 Quack
Lepa
 Weise
Schmitz