November 1982 stellte der Antragsteller erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin übersandte ihm der Antragsgegner sein Merkblatt für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst zwei Personalbögen und bat ihn, den Antrag entsprechend zu ergänzen, soweit die Unterlagen aus den vorherigen Zulassungsverfahren durch Zeitablauf überholt sind. der unvollständigen Angaben des Antragstellers nicht in der Lage, das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 BRAO erbetene Gutachten zu dem Zulassungsantrag zu erstatten. Mai 1986 hat der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als unzulässig zurückgewiesen. Er stellt außerdem den Antrag gemäß § 223 BRAO, der sich gegen die Landes Justizverwaltung und die Rechtsanwaltskammer Berlin richtet. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. 4, Abs.4 BRAO zulässig, soweit es den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft. Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beschwerde nur statt, soweit es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; Senatsbeschl. Der Antragsgegner hat den Zulassungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Landesjustizverwaltung kann ein Gesuch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückweisen, wenn es so unvollständig ist, daß es ihr nicht die Prüfung ermöglicht, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift, und wenn der Bewerber die gebotene Ergänzung seiner Angaben trotz entsprechender Aufforderung nicht nachholt oder ausdrücklich verweigert (Senatsbeschl. Daraufhin übersandte ihm der Antragsgegner sein Merkblatt für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bat um eine entsprechende Ergänzung des Antrages. März 1983 mitgeteilt, daß die aus den früheren Zulassungsverfahren vorliegenden Unterlagen mittlerweile mehr als zehn Jahre alt seien und daß insbesondere die Angaben über den Wohnsitz, über frühere Gesuche um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeiten sowie der Lebenslauf des Antragstellers ergänzungsbedürftig seien. März 1983 bezeichneten Angaben ist dem Antragsgegner die ihm obliegende Prüfung der gesetzlichen Versagungsgründe der §§7, 20 BRAO nicht möglich (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B\ 19/88 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren Assessor Wolfgang S Im f Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten. Antragsgegner und Beschwerdegegner WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise am 25. Juli 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 2. Dezember 1987 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe : I. Der am 1^^1936 geborene Antragsteller war nach Bestehen der beiden juristischen Staatsprüfungen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin beschäftigt. Zum 30. September 1970 wurde er in den Ruhestand versetzt. Dieser Verwaltungsakt wurde später aufgehoben, weil Zweifel an seiner wirksamen Zustellung aufgetreten waren. Zum 28. Februar 1974 wurde der Antragsteller erneut wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Ein hiergegen angestrengtes Verwaltungsstreitverfahren ist am 28. September 1982 rechtskräfig zu Ungunsten des Antragstellers entschieden worden. Am 28. Januar 1972 sowie am 28. Januar 1976 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese Anträge wurden zurückgewiesen, weil der Antragsteller noch nicht endgültig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war (Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO). Am 29. November 1982 stellte der Antragsteller erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin übersandte ihm der Antragsgegner sein Merkblatt für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst zwei Personalbögen und bat ihn, den Antrag entsprechend zu ergänzen, soweit die Unterlagen aus den vorherigen Zulassungsverfahren durch Zeitablauf überholt sind. Der Antragsteller lehnte es wiederholt ab, weitere Angaben und Unterlagen zu seinem Zulassungsgesuch einzureichen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sah sich wegen 4 der unvollständigen Angaben des Antragstellers nicht in der Lage, das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 BRAO erbetene Gutachten zu dem Zulassungsantrag zu erstatten. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 hat der Antragsgegner den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit folgendem Begehren, nach seinem Antrag vom 29. November 1982 zu entscheiden und die Landes jus tizverwaltung zu verpflichten, seine Zulassung als Rechtsanwalt zu verfügen. Sein Antrag richtet sich gegen die LandesJustizverwaltung. Er stellt den Antrag für das Kammergericht und das Landgericht Berlin. Er stellt außerdem den Antrag gemäß § 223 BRAO, der sich gegen die Landes Justizverwaltung und die Rechtsanwaltskammer Berlin richtet. Die Landes Justizverwaltung ist zu verpflichten, seine Infragestellung als Person wegen seiner Zurruhesetzung als Beamter oder unter sonstigen Vorwänden wie in der Verfügung vom 8. Oktober 1976 zu unterlassen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 BRAO als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nrn. 2 u. 4, Abs. 4 BRAO zulässig, soweit es den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betrifft. Hinsichtlich des Antrages nach § 223 BRAO ist es dagegen nicht statthaft. Gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 BRAO findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beschwerde nur statt, soweit es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1-5 BRAO genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; Senatsbeschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 44/86). Das ist hier bezüglich des auf § 223 BRAO gestützten Antrages nicht der Fall. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist dadurch genügt, daß er die Entscheidung des Ehrengerichtshofs insoweit mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann, als sie die Zurückweisung seines Zulassungsantrages betrifft . 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. 6 Der Antragsgegner hat den Zulassungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Landesjustizverwaltung kann ein Gesuch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückweisen, wenn es so unvollständig ist, daß es ihr nicht die Prüfung ermöglicht, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift, und wenn der Bewerber die gebotene Ergänzung seiner Angaben trotz entsprechender Aufforderung nicht nachholt oder ausdrücklich verweigert (Senatsbeschl. v. 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Zulassungsantrag vom 29. November 1982 enthielt lediglich die Versicherung, "daß ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliegt", und die Angabe, der Antragsteller sei weder Richter noch Staatsanwalt. Daraufhin übersandte ihm der Antragsgegner sein Merkblatt für Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und bat um eine entsprechende Ergänzung des Antrages. Nachdem der Antragsteller eine Ausfüllung des Personalbogens abgelehnt hatte, hat der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 16. März 1983 mitgeteilt, daß die aus den früheren Zulassungsverfahren vorliegenden Unterlagen mittlerweile mehr als zehn Jahre alt seien und daß insbesondere die Angaben über den Wohnsitz, über frühere Gesuche um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeiten sowie der Lebenslauf des Antragstellers ergänzungsbedürftig seien. In der Folgezeit hat der Antragsgegner den Antragsteller noch mehrmals darauf hingewiesen, daß eine Bearbeitung des Zulassungsantrages ohne die Beibringung der 7 erforderlichen Unterlagen nicht möglich sei. Der Antragsteller hat jedoch weitere Angaben verweigert. Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner eine Sachentscheidung zu Recht abgelehnt. Ohne die insbesondere in dem Schreiben vom 16. März 1983 bezeichneten Angaben ist dem Antragsgegner die ihm obliegende Prüfung der gesetzlichen Versagungsgründe der §§7, 20 BRAO nicht möglich (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Mai 1985 aaO). Auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer konnte das nach § 8 Abs. 2 BRAO erforderliche Gutachten nicht erstatten. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise