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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gern. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Der Antragsteller hat Gelegenheit gehabt, seine angeblichen Vermögenswerte darzustellen; er hat indes auf die Aufforderung des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten, zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen, nur zögerlich, unvollständig und auch unzutreffend reagiert. Für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO kommt es auch nicht, wie der Antragsteller meint, darauf an, aus welchen Gründen der Vermögensverfall eingetreten ist; insbesondere stellt sich nicht die Frage, ob ein Verschulden des Rechtsanwalts im Spiel ist. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahine, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 11. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Vielmehr bestehen weiterhin Anzeichen für den Vermögens verfall des Antragstellers und die fortdauernde Gefährdung der Rechtsuchenden. Der Antragsgegner hat dem Ehrengerichtshof Berichte über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller im Dezember 1986 und Januar 1987 vorgelegt.

Zitierte Normen: § 50 BNotO § 15 BRAO
RechtsanwaltVermögensverfallBRAOGefährdungAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2112 089
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B^ 19/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts und Notars Klaus-Peter |ring 0,
r
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte J. und M. Pi
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, l4MB^-Platz	vertreten durch den
 Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Martin-
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
WII
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der am flHHUB 1941 geborene Antragsteller ist seit dem 24. Mai 1971 bei dem Amtsgericht und Landgericht Münster als Rechtsanwalt zugelassen. Am 12. Januar 1982 wurde er zu dem Notar bestellt. Der Antragsteller ist verheiratet und hat drei Kinder.
Seit Jahresbeginn 1985 wurden gegen den Antragsteller in einer Vielzahl von Fällen Klagen anhängig; es ergingen gegen ihn Titel und es wurden Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zu Mobiliarvollstreckungen in die Wege geleitet. Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten Hamm vom 29. September 1986 wurde der Antragsteller gern. § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete.
Da der Antragsteller in der Folgezeit seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu stabilisieren vermochte, nahm der Antragsgegner auf Anregung des Oberlandesgerichtspräsidenten Hamm im Einvernehmen mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm durch Verfügung vom 11. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gern. § 15 Nr. 1 BRAO zurück.
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Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) . Sie hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO) . Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150).
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’T’-
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 51/86 - m.w.N.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 11. November 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
In diesem Zeitpunkt waren nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich auf die Berichte des Oberlandesgerichtspräsidenten Hamm stützten, gegen den Antragsteller in 24 Fällen vollstreckbare Titel über Beträge zwischen 161,60 DM und 671.000 DM ergangen; der Gesamtbetrag der titulierten Verbindlichkeiten belief sich auf über eine Million DM. Ferner war über ein dem Antragsteller gehörendes Grundstück die Zwangsversteigerung angeordnet worden; außerdem hatte der Vermieter seiner Kanzleiräume gegen ihn ein Räumungsurteil erwirkt.
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Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung geltend, der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof hätten pflichtwidrig die Prüfung unterlassen, welche Vermögenswerte seinen Verbindlichkeiten gegenüberstünden.
Der Antragsteller hat Gelegenheit gehabt, seine angeblichen Vermögenswerte darzustellen; er hat indes auf die Aufforderung des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidenten, zu seiner finanziellen Situation Stellung zu nehmen, nur zögerlich, unvollständig und auch unzutreffend reagiert. Der Antragsgegner konnte allein aufgrund der Aussagekraft der festgestellten titulierten Verbindlichkeiten, insbesondere ihrer Zahl und Höhe, zu dem Schluß gelangen, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO kommt es auch nicht, wie der Antragsteller meint, darauf an, aus welchen Gründen der Vermögensverfall eingetreten ist; insbesondere stellt sich nicht die Frage, ob ein Verschulden des Rechtsanwalts im Spiel ist. Entscheidend ist allein, ob die beiden Rücknahmevoraussetzungen (Vermögensverfall und Interessengefährdung) im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung objektiv Vorgelegen haben und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden ist.
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2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahine, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 11. November 1986 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß vielmehr beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. den genannten Senatsbeschluß vom 23. Februar 1986).
Am 11. November 1986 bestand eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts. Da der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S. des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es war bereits zur Pfändung der Geschäftskonten des Antragstellers gekommen. Im übrigen fand die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auch darin ihren Ausdruck, daß dem Antragsteller bereits eine
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Rüge erteilt werden mußte, weil er wiederholten Aufforderungen früherer Mandanten zur Abrechnung und Auskunftserteilung nicht nachgekommen war.
3.	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
4.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Zwar hat der Antragsteller in der Vorinstanz geltend gemacht, daß einige der titulierten Forderungen, auf denen die Rücknahmeverfügung vom 11. November 1986 beruht, inzwischen zu dem Teil oder ganz beglichen worden seien. Es kann auf sich beruhen, in welchem Umfang dies zutrifft. Denn keinesfalls läßt sich feststellen, daß der Rücknahmegrund inzwischen zweifelsfrei weggefallen ist. Vielmehr bestehen weiterhin Anzeichen für den Vermögens verfall des Antragstellers und die fortdauernde Gefährdung der Rechtsuchenden. Der Antragsgegner hat dem Ehrengerichtshof Berichte über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller im Dezember 1986 und Januar 1987 vorgelegt. Noch im April 1987 kam es - wie den dem erkennenden Senat vorliegenden Berichten des Präsidenten
 des Landgerichts Münster zu entnehmen ist - zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, denen titulierte Forderungen von 14.000 DM bzw. 10.064,50 DM zugrundelagen.
Pfeiffer	Jähnke	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Paepcke