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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer am 30. Der am mHI 1948 geborene Antragsteller wurde nach Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Mannheim sowie dem Landgericht Heidel- Juli 1983 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, daß er seinen Kanzleisitz nach iflH^verlegt un<^ seine Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Kassel beantragt habe. Februar 1984 nahm die Antragsgegnerin gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein und dem Landgericht Frankenthal und zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein. Wird diese Zurücknahme ausgesprochen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Der Zurücknahroegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO greift ein, wenn der Rechtsanwalt, um dessen Zulassung es geht, seine Kanzlei aufgibt und damit Rechtsuchenden unter einer bestimmten Anschrift nicht mehr zur Verfügung steht und von ihnen und den Gerichten dort nicht mehr erreicht werden kann. 2. Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Es kann daher im gerichtlichen Verfahren nur überprüft werden, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs.3 BRAO). Er hat darauf überhaupt erst im ehrengerichtlichen Verfahren reagiert, ohne dabei aber erhebliche Gründe zur Erklärung seines Verhaltens aufzuzeigen und Tatsachen anzuführen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er werde in naher Zukunft seiner Pflicht zur Führung einer Kanzlei im Bereich des Landgerichts Frankenthal genügen können.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
KanzleipflichtBezirkZulassungBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

2141 043	3)
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/86 BESCHLUSS
Antragstellers und Beschwerdeführers gegen
 die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz in Mafl^, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesqerichts
z|ÜHB sfllBplatz f,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
 am 30. Juni 1986 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1986 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am mHI 1948 geborene Antragsteller wurde nach Verzicht auf die Rechte aus seiner Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Mannheim sowie dem Landgericht Heidel-
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berg am 29. Juni 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein und bei dem Landgericht Frankenthal zugelassen. Ihm wurde von der Pflicht, seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken zu nehmen, Befreiung erteilt. Den Sitz seiner Kanzlei verlegte er nach lIHHB am Rhein; dort war er unter der Anschrift
 istraße fl a bis Mitte 1983 als Anwalt tätig.
Durch Schreiben vom 5. Juli 1983 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, daß er seinen Kanzleisitz nach iflH^verlegt un<^ seine Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Kassel beantragt habe. Er verzichte gleichzeitig auf seine Zulassung bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein und bei dem Landgericht Frankenthal. Zu dem Wechsel der Zulassung kam es nicht, weil der Antragsteller die dazu erforderlichen Unterlagen bei dem Präsidenten des Landgerichts Kassel nicht eingereicht hatte.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mehrfach auf die ihm gemäß § 27 BRAO obliegende Kanzleipflicht hin. Die pflllBHH Rechtsanwaltskammer regte die Zurücknahme seiner Zulassung an, weil sie ihn postalisch nicht mehr erreichen könne. Der dazu zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller äußerte sich nicht.
Durch Verfügung vom 24. Februar 1984 nahm die Antragsgegnerin gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein und dem Landgericht Frankenthal und zugleich seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurück.
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Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In dem Verfahren vor dem Ehrengerichtshof vertrat er die Auffassung, es sei ohne Bedeutung, daß er im Bezirk seiner Zulassung in Rheinland-Pfalz nicht erreichbar sei. Unter seiner früheren Kanzleianschrift W^miHBrstraße ® a sei die Rechtsanwaltskanzlei ständig erreichbar, der er bis Mitte 1983 als Sozius angehört habe. Ende 1985 verlegte der Antragsteller seinen Wohnsitz wieder nach
 Der Ehrengerichtshof wies den Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein. Wird diese Zurücknahme ausgesprochen, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
1. Der Antragsteller unterhält im Bezirk des Landgerichts Frankenthal keine Kanzlei. Das macht er auch selbst
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nicht geltend. Der Zurücknahroegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO greift ein, wenn der Rechtsanwalt, um dessen Zulassung es geht, seine Kanzlei aufgibt und damit Rechtsuchenden unter einer bestimmten Anschrift nicht mehr zur Verfügung steht und von ihnen und den Gerichten dort nicht mehr erreicht werden kann. Unbeachtlich ist es, daß unter derselben Anschrift nunmehr ein anderer Anwalt tätig ist.
2. Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht eine Zurücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1978 -AnwZ(B) 31/77 m.w.N.). Es kann daher im gerichtlichen Verfahren nur überprüft werden, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO).
Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor und wird von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Bei Ausübung des ihr im Rahmen der Entscheidung über die Zulassungsrücknahme zukommenden Ermessens hat die Landesjustizverwaltung im Hinblick auf die schwerwiegenden, die Freiheit der Berufswahl tangierenden Auswirkungen ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser gebietet es, die Rücknahme der Zulassung wegen Nichterfüllung der Kanzleipflicht auf Fälle zu beschränken, in denen ein Rechtsanwalt nicht mit schonenderen Mitteln zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht angehalten werden kann (BVerfG AnwBl 1986, 202, 203).
Diese Grenzen ihres Ermessens hat die Antragsgegnerin beachtet.
Der Antragsteller unterhält seit Mitte 1983 im Bezirk seiner Zulassung keine Kanzlei. Er ist mehrfach unter Androhung der Zurücknahme der Zulassung auf seine Kanzleipflicht hingewiesen worden. Er hat darauf überhaupt erst im ehrengerichtlichen Verfahren reagiert, ohne dabei aber erhebliche Gründe zur Erklärung seines Verhaltens aufzuzeigen und Tatsachen anzuführen, die die Annahme rechtfertigen könnten, er werde in naher Zukunft seiner Pflicht zur Führung einer Kanzlei im Bereich des Landgerichts Frankenthal genügen können.
Merz	Laufhütte	Jähnke	Graßhof
 Kohlndorfer
Quack
 Messer