Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, 0®ring 0, Ha0, vertreten durch den Vorstand, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1984 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund beantragt. Wir gehen davon aus, daß Herr seine Anwaltstätigkeit regelmäßig außerhalb der Dienststunden (8.15 bis 16.30 Uhr) entfaltet und nur ausnahmsweise während der Dienststunden tätig wird, wenn dies unumgänglich ist. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten diese Freistellungserklärung als nicht ausreichend angesehen und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Dagegen richtet sich die sofor tige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Feststellung begehrt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs versagt oder nur unter Vorbehalten erteilt (BGH, Beschlüsse v. Als Rechtsanwalt kann nur zugelassen werden, wer in der Lage ist, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen. M§rz 1984 läßt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Antragsteller seine nebenberufliche Tätigkeit als Anwalt wenigstens in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Mindestmaß auch während der Dienststunden würde ausüben können. Dies erhärtet die Zweifel daran, daß die Stadtsparkasse Dortmund dem Antragsteller bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit eine so weitgehende Freiheit einräumen wollte und eingeräumt hat, wie sie nach dem Berufsbild des Anwalts notwendig ist. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn in einem anderen Zulassungsverfahren, wie der Antragsteller behauptet, eine gleich- oder ähnlichlautende Bescheinigung der Arbeitgeberin als ausreichend angesehen worden sein sollte (BGH, Beschlüsse vom 1.
2115 032 BUNDESGERICHTSHOF Anwz (b) 19/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Dirk Istraße > - Verfahrensbevollmächtigte: Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, 0®ring 0, Ha0, vertreten durch den Vorstand, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1985 wird zurückgewi es en. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. / G r Unde I. Der am BHHI 1945 geborene Antragsteller hat am 16. Juni 1973 die erste und am 20. Dezember 1976 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Er war zunächst bei der DBH^| Bank in tätig und ist seit dem 1. August 1977 als Angestellter bei der Stadtsparkasse DoflHHIin beschäftigt. Seit dem 1. September 1979 ist ihm die Leitung der Rechtsabteilung übertragen worden, in der 19 Mitarbeiter beschäftigt sind. Als Leiter der Rechtsabteilung ist der Antragsteller unmittelbar dem Vorstand der Stadtsparkasse DoBHHI unterstellt. Unter dem 17. Februar 1984 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund beantragt. Er hat eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 20. März 1984 vorgelegt, die in den maßgeblichen Abschnitten folgenden Wortlaut aufweist: M1. Wir sind damit einverstanden, daß Herr PflB neben seiner Tätigkeit als Leiter unserer Rechtsabteilung eine Anwaltspraxis ausübt. Wir gehen davon aus, daß Herr seine Anwaltstätigkeit regelmäßig außerhalb der Dienststunden (8.15 bis 16.30 Uhr) entfaltet und nur ausnahmsweise während der Dienststunden tätig wird, wenn dies unumgänglich ist. 3. Wegen Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und Besprechungen während der Dienstzeit ist keine Erlaubnis, sondern die Information der Sekretärin erforderlich. Im Falle einer Terminkollision wird Herr PflHHI rechtzeitig für Vertretung im dienstlichen Bereich Sorge tragen.” Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten diese Freistellungserklärung als nicht ausreichend angesehen und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehren gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofor tige Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Feststellung begehrt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO); es hat Jedoch keinen Erfolg. 5 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Der Bewerber muß rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben; eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.). Die rechtliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf auszuüben, fehlt, wenn der Dienstherr dem Angestellten die notwendige Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs versagt oder nur unter Vorbehalten erteilt (BGH, Beschlüsse v. 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34; v. 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 27/75 « EGE XIII, 85, 86 f; und v. 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82). Zum Wesen der freien (§ 2 Abs. 1 BRAO) und unabhängigen (§ 1 BRAO) Berufsausübung eines Rechtsanwalts gehört, daß er nach seinem Ermessen darüber befinden darf, wie er seine Tätigkeit gestaltet. Eine Bindung, die den Bewerber verpflichtet, den gewünschten Beruf eines Rechtsanwalts in einer bestimmten Weise auszuüben, steht deshalb seiner Zulassung entgegen. Als Rechtsanwalt kann nur zugelassen werden, wer in der Lage ist, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, die Erledigung eiliger Schriftsätze, die Führung von Telefongesprächen und andere eilige, nicht aufschiebbare Tätigkeiten (BGH, Beschl. v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 1/77 = EGE XIV, 48, 50). Die Bescheinigung der Stadtsparkasse DojHHHvom 20. M§rz 1984 läßt, wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht zweifelsfrei erkennen, daß der Antragsteller seine nebenberufliche Tätigkeit als Anwalt wenigstens in dem nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vorausgesetzten Mindestmaß auch während der Dienststunden würde ausüben können. Der Antragsteller hatte auf eine gerichtliche Verfügung zunächst angekündigt, eine weitere klarstellende Freistellungsbestätigung seiner Arbeitgeberin vorzulegen. Er hat aber sodann erklärt, der Vorstand seiner Arbeitgeberin wolle ihm Zunächst” eine solche weitergehende Bestätigung nicht erteilen. Dies erhärtet die Zweifel daran, daß die Stadtsparkasse Dortmund dem Antragsteller bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit eine so weitgehende Freiheit einräumen wollte und eingeräumt hat, wie sie nach dem Berufsbild des Anwalts notwendig ist. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn in einem anderen Zulassungsverfahren, wie der Antragsteller behauptet, eine gleich- oder ähnlichlautende Bescheinigung der Arbeitgeberin als ausreichend angesehen worden sein sollte (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1975 - AnwZ (B) 2/74 = EGE XIII 16, 18/19; vom 15. Dezember I960 - AnwZ (B) 18/80 und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 4/82 = AnwBl 1983, 478). 2. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG als unbegründet zurückzuweisen. Merz Hagen Laufhütte Gribbohm # Siebecke Quack Rössler 9