in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan Auf dem Antragstellers und Be schwerdefUhrers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen» vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frank furt/M.9 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen diese zutreffenden Ausführungen des Ehrengerichtshofs wendet der Antragsteller sich nicht im einzelnen. Hiernach hegt auch der Senat keinen Zweifel daran» daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt sind. Ein Ermessensverstoß ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch zu machen» nicht unterlaufen. Daß der Rücknahme-grund zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen wäre (BGHZ 75» 356)» ist nach den Einlassungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszuschließen.
2112 045 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Stefan Auf dem Antragstellers und Be schwerdefUhrers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen» vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frank furt/M.9 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin , wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter LaufhUtte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer an 3- Oktober 1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 11. März 1983 - berichtigt durch Beschluß vom 6. Mai 1983 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 31. Dezember 1944 geborene Antragsteller ist seit 7. Januar 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg, seit Ende 1978 ferner bei dem Landgericht Gießen, zugelassen. Durch Verfügung vom 26. August 1982 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat dar getan, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen vermag, seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und dadurch die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind: Der Antragsteller hat am 19* August 1982 die eidesstattliche Versicherung wegen eines Forderungsrestes von ca. 820,— DM abgegeben (3 N 1323/82 AG Wetzlar). Vermögenswerte und nennenswerte Einkünfte hat $ er nicht. Seine finanzielle Lage ist daher hoffnungslos. Eine Gefährdung der Interessen der Recht suchenden besteht schon deshalb, weil er infolge der Nichtzahlung fälliger Prämien keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr genießt. Gegen diese zutreffenden Ausführungen des Ehrengerichtshofs wendet der Antragsteller sich nicht im einzelnen. Seine sofortige Beschwerde hat er nicht näher ausgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er lediglich - ohne Nachweis - vorgetragen» seine Schuldenlast habe sich durch Bürgschaftsleistungen seiner Eltern und u.a. durch die Verwertung der Büroeinrichtung verringert. Hiernach hegt auch der Senat keinen Zweifel daran» daß die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfüllt sind. Ein Ermessensverstoß ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch zu machen» nicht unterlaufen. Daß der Rücknahme-grund zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen wäre (BGHZ 75» 356)» ist nach den Einlassungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auszuschließen. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Messer