Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer am 8. März 1984 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1984 hat der Beschwerdeführer gebeten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. "Der Antragsteller begründete seine sofortige Beschwerde auch damit, daß eine Intrige der Landesjustizverwaltung wegen der Angelegenheiten Land Hessen vor- Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Antrag unzulässig (vgl. Das Protokoll ist während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen.
2115 097 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/83 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Stefan K| Auf dem Bl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/M., Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Protokollergänzung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer am 8. Mai 1984 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1984 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1983 wird zurückgewiesen. Gründe : I. Mit Schreiben vom 9. März 1984 hat der Beschwerdeführer gebeten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1983 wie folgt zu ergänzen: "Der Antragsteller begründete seine sofortige Beschwerde auch damit, daß eine Intrige der Landesjustizverwaltung wegen der Angelegenheiten Land Hessen vor- liegt. " II. Der Protokollergänzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen. 3 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seine sofortige Beschwerde auch damit begründet hat, es liege eine Intrige der Landesjustizverwaltung Hessen wegen der Angelegenheiten kollierung dieser behaupteten Äußerung aus Rechtsgründen gemäß § 160 Abs. 4 ZPO nur bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung beantragen. Dies hat er nicht getan. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Antrag unzulässig (vgl. BVerwG NJW 1963, 730). Das Protokoll ist während der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Nach § 160 Abs. 4 ZPO ist über den Protokollierungsantrag in der Verhandlung zu entscheiden. Der ablehnende Beschluß muß im Protokoll festgehalten werden. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß der Antrag nur während der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa H ./. Land Hessen vor. Er konnte die Proto- Kohlndorfer Quack Messer