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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk K vertreten durch ihren Präsidenten, ’ Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er hat beantragt, dem zurückgewiesenen Antrag stattzugeben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs über den zurückgewiesenen Antrag erneut zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier -nach § 223 Abs.3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn es einem Rechtsanwalt verweigert wird, sich als ”Fachanwalt für Steuer-recht” zu bezeichnen (vgl. März 1976 -AnwZ (B) 21/75 und vom 27. für den gleichliegenden Fall der Berufsbezeichnung ”Fachanwalt für Verwaltungsrecht” die Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81) entspricht der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrensziels im Vergleich mit Zulassungssachen und dem dafür vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 IM (vgl.

RechtsanwaltAnwZBeschlußFall

Volltext der Entscheidung

2114 096
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/82	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Thomas B
A
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk K vertreten durch ihren Präsidenten,	’
Justizgebäude, K<
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 18. Oktober 1982
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit dem 1. November 1981 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Aachen zugelassen. Seinen Antrag, ihm die Führung der Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, hat der Vorstand der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Er hat beantragt, dem zurückgewiesenen Antrag stattzugeben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs über den zurückgewiesenen Antrag erneut zu entscheiden.
Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, seinen Anträgen aus der Vorinstanz stattzugeben; weiter hilfsweise beantragt er, ihm zu gestatten, nach Ablauf einer vom Gericht festzusetzenden Zeit einer Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt die angestrebte Berufsbezeichnung zu führen. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
II.
1.	Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier -nach § 223 Abs. 3 BRAO ergangen sind, nur statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den in
§ 42 Abs. 1 Nr. 1-3 BRAO genannten Fällen (BGHZ 50, 197,
 198; Senatsbeschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77 und AnwZ (B) 6/77 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall ist nicht gegeben, wenn es einem Rechtsanwalt verweigert wird, sich als ”Fachanwalt für Steuer-recht” zu bezeichnen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 6/65; vom 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 7/72 = EGE XII 42; vom 15. März 1976 -AnwZ (B) 21/75 und vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 28/77).
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten (vgl. für den gleichliegenden Fall der Berufsbezeichnung ”Fachanwalt für Verwaltungsrecht” die Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 41/61 = EGE VII 41, 43 f; vom 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 16/62; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 3/77, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 32 und NJW 1977, 1778),
2.	Die Festsetzung des Geschäftswerts für beide Rechtszüge (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75 und AnwZ (B) 15/75 - sowie vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81) entspricht der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrensziels
 im Vergleich mit Zulassungssachen und dem dafür vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 IM (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27).
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Schaefer	Weise	Messer