Oktober 1978 kam es zu dem Ergebnis: Der Antragsteller leide neben den anerkannten Kriegsfolgeschäden an einem massiven Uberforderungssyndrom mit psychischen Fehlregulationen, die als in letzter Zeit durch Dienstgeschäfte erworbene Schäden aufzufassen seien. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Gießen und den im Landgerichtsbezirk liegenden Amtsgerichten zuzulassen. Juni 1979 machte der Vorstand der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gründe für die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand geltend, er sei wegen körperlicher Gebrechen dauernd unfähig, den Beruf des Rechtsanwalts Der Ehrengerichtshof erhob Beweis über den zunächst behaupteten Versagungsgrund durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Gerchow vom 21. Der Sachverständige hat darin festgestellt: Der durch die behördlichen Maßnahmen ausgewiesene Gesundheitszustand des Antragstellers entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Sie beruft sich nun darauf, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§7 Nr. 5 BRAO) zu versagen sei, weil er durch falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand erreicht habe, daß ihm Ärzte eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 90 % und eine dauernde Dienstunfähigkeit bestätigt hätten; er habe seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erschlichen. Welches Ziel der Antragsteller mit diesem Antrag verfolgte,ergab sich auch ohne ausdrückliche Formulierung seines Begehrens aus der Antragstellung selbst« Die Angabe der zur AntragsbegrUndung dienenden Tatsachen und Beweismittel ist nicht zwingend vorgeschrieben (§38 Abs« 2 Satz 3 BRAO), insoweit handelt es sich nur um eine "Soll"-Vorschrift. Der Senat hat nur noch über den Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr« 3 BRAO) zu befinden, nachdem die Antragsgegnerin ihn durch Schriftsatz vom 23« März 1980 in das Verfahren eingeführt und sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 5. Darin wird die gutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwalt skammer vom 13* Juli 1979 "ergänzt", so daß Zweifel über die sachliche Bedeutung des neuen Vortrags ausgeschlossen sind. Der Schriftsatz ist vom Vizepräsidenten der Antragsgegnerin unterzeichnet« Der Ehrengerichtshof hat ihn der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, der Vertreterin der Landesjustizverwaltung, noch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnisnahme übersandt« Das genügt (vgl. Im übrigen hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats ausdrücklich erklärt, daß die im Schriftsatz vom 23* März 1980 enthaltene "Ergänzung" des Gutachtens auf einem Beschluß der zuständigen Abteilung des Vorstands der Rechts-anwaltskammer beruht« b) Der Senat darf das neue Gutachten auch berücksichtigen obwohl die Antragsgegnerin es erst während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat und sie darin nicht nur zusätzliche Tatsachen zur Unterstützung eines von Anfang an geltend gemachten Versagungsgrundes, sondern einen anderen Versagungsgrund vorbringt, mag er auch mit dem zunächst geltend gemachten in einem gewissen Zusammenhang stehen, weil der eine den anderen notwendig ausschließt. Der Antragsteller hat auch die Feststellung beantragt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vor liege. Die Antragsgegnerin hat sich ausdrücklich nur noch auf den Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) gestützt, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO also gar nicht mehr geltend gemacht. a) Bei der Prüfung der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 3 BRAO kommt es darauf an, ob ein Bewerber im Hinblick auf ein ihm vorwerfbares Verhalten als Rechtsanwalt untragbar ist, d.h. darauf, ob ihm nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (vgl. Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, bei deren Offenlegung der Bewerber mit der Ablehnung seines Gesuchs rechnen muß und auch rechnet (BGH, Beschl. Dr. Gerchov über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Antragstellers und aus dessen in dem Gutachten wiedergegebenen Äußerungen gegenüber dem. Nach der Art der angegebenen Leiden (u.a. Einund DurchschlafStörungen, Herzbeklemmungen, Magenfunkt ions- und Verdauungsstörungen, Unruhezustände und herabgesetzte Belastbarkeit bei reduziertem Allgemeinzustand) läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß der Antragsteller die gesundheitlichen Beschwerden, über die er früher klagte, wirklich empfunden hat. Aus subjektiver Sicht kann er den Antrag, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, für vertretbar gehalten haben, selbst wenn die ärztlichen Meinungen über seine Dienstunfähigkeit geteilt wären und sie heute bei rückschauender Betrachtung aufgrund der gegenwärtigen Umstände auch für den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung verneint werden müßte. Daß sich der Antragsteller für berechtigt gehalten haben kann, seine vorzeitige Pensionierung zu beantragen, ist im übrigen auch deshalb anzunehmen, weil er nach seiner glaubhaften Einlassung im Einvernehmen mit seinem Dienstherm aus dem Dienst ausgeschieden und ein solches Verfahren rechtlich unter bestimmten, hier möglicherweise erfüllten Voraussetzungen zulässig ist. a) Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller müsse bereits zur Erlangung einer höheren Rente gegenüber den Ärzten unzutreffende Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht haben, beruht selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Wie sich nämlich auch aus dem Gutachten ergibt, wurde der Antragsteller im Zweiten Weltkrieg durch einen Granatsplitter am rechten Knie verwundet. Er hat es im Laufe der Jahre durchgesetzt, daß er als Schwerbeschädigter anerkannt und der Grad seiner Erwerbsminderung immer höher eingeschätzt wurde, nach anfänglicher Festsetzung auf 30 % aufgrund eines vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs ab 1. August 1966 vom Versorgungsamt auf 80 %, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller ohne die Schädigung als praktizierender Tierarzt hätte tätig sein können; sowie am 5* April 1972 auf 90 #, wobei ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt wurde. Es sind keine zureichenden tatsächlichen Anhalts-punkte dafür vorhanden, daß der Antragsteller bei den Auseinandersetzungen um den Grad seiner Erwerbsminderung aus seiner Sicht falsche Tatsachen behauptet hat. b) Was die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betrifft, so sind die Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen Prof. Der Beweis, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung falsche Angaben gegenüber den Ärzten gemacht habe, ist mit diesen Äußerungen aber nicht erbracht. Da die Bescheinigung zur Vorlage im ehrengerichtlichen Verfahren bestimmt war, hat der Senat keinen Zweifel, daß sich die Beurteilung auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung (20. aa) Die Dienststelle des Antragstellers, das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz, hat in ihrem Bericht vom 13. "Aus dem Gutachten des Amtsarztes geht hervor, daß Regierungsdirektor neben den als Schädigungsfolgen i.S. des Bundesversorgungsgesetzes anerkannten Gesundheitsstörungen an einem massiven Überforderungs syndrom mit psychischen Fehlregulationen leidet, welches er sich in Ausübung seiner Dienstgeschäfte zugezogen haben soll. Dezember 1979» welche die Dienstunfähigkeit bestätigt hat, stammt erst aus der Zeit nach der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand. bb) Nach dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 LBG). Beantragt der Beamte, ihn nach § 56 Abs. 1 LBG in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein un- Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zwar nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben (§37 Abs. 2 LBG). Die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist damit in den Fällen des § 37 LBG nicht nur eine Sache ärztlicher Beurteilung, sondern im wesentlichen eine Angelegenheit, über die der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden hat. Das Gesetz hat dem Dienstherrn deshalb ersichtlich die Befugnis eingeräumt, einen Beamten auf dessen Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzeitig aus dem Dienst zu entlassen, auch wenn aus medizinischer Sicht objektiv Zweifel an der Dienstunfähigkeit bleiben. Dr. Gerchow dazu, daß sich der Antragsteller nach seinen Äußerungen ihm gegenüber gesundheitlich durchaus wohl fühle, und die genann Ärzte des Versorgungsamtes und des Gesundheitsamtes dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Angaben des Antragstellers sie dessen dauernde Dienstunfähigkeit als Beamter bejaht hätten. Dr. Gerchows stellt, sind unerheblich, weil sie sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung des Antragstellers im anhängigen Verfahren beziehen.
BUNDESGERICHTSHOF jr AnwZ (B) 19/80 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer F ihren Präsidenten, E vertreten durch, PA. Fl Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Theodo itraße P » gegen den Regierungsdirektor A^^PHBA-Straße 0, Wilhelm Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sr 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5. Mai 1980 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt. } Gründe : I. Der am 14. Februar 1923 geborene Antragsteller ist Kriegsversehrter. Er ist als Schwerbeschädigter anerkannt. Der Grad der festgestellten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit beträgt zur Zeit 100#. Er war bis zu dem 31. Januar 1979 als Regierungsdirektor in der Versorgungsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz tätig. Mit Schreiben vom 8. September 1978 beantragte er beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport in Mainz, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen. Das Gesundheitsamt M^^ befürwortete eine solche Maßnahme, ln einem amtsärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 1978 kam es zu dem Ergebnis: Der Antragsteller leide neben den anerkannten Kriegsfolgeschäden an einem massiven Uberforderungssyndrom mit psychischen Fehlregulationen, die als in letzter Zeit durch Dienstgeschäfte erworbene Schäden aufzufassen seien. Er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, seine Dienstgeschäfte voll zu erfüllen. Die Dienststelle des Antragstellers, das Landesversorgungsamt in Koblenz, hielt ihn in einem Bericht vom 13. Dezember 1978 an das Ministerium "nach pflichtgemäßem Ermessen” gleichfalls für "dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen". Durch Urkunde vom 22. Januar 1979 versetzte der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz den Antragsteller mit Ablauf des Monats Januar 1979 in den Ruhestand. Nach einem Erlaß des Ministers für Soziales, Gesundheit und Sport in Mainz vom 26. Januar 1979 geschah dies "wegen dauernder Dienstunfähigkeit". Am 6. Dezember 1979 bescheinigte der leitende Arzt des Versorgungsamtes daß Dienstunfähigkeit des $ Antragstellers auch anzunehmen wäre, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nicht vorhanden wären. Der Antragsteller hat beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Gießen und den im Landgerichtsbezirk liegenden Amtsgerichten zuzulassen. In einem Gutachten vom 15. Juni 1979 machte der Vorstand der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gründe für die vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand geltend, er sei wegen körperlicher Gebrechen dauernd unfähig, den Beruf des Rechtsanwalts IS* ordnungsgemäß auszuüben (§ 7 Nr. 7 BRAO). Der Antragsteller hat fristgerecht gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof erhob Beweis über den zunächst behaupteten Versagungsgrund durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Gerchow vom 21. Januar 1980. Der Sachverständige hat darin festgestellt: Der durch die behördlichen Maßnahmen ausgewiesene Gesundheitszustand des Antragstellers entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Bei ihm lägen im geistig-seelischen und im körperlichen Bereich keine Krankheitszustände vor, die ihn zur Ausübung des Anwaltsberufs unfähig machten. Darauf hat die Antragsgegnerin ihr Gutachten mit Schriftsatz vom 25. März 1980 "ergänzt1*. Sie beruft sich nun darauf, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (§7 Nr. 5 BRAO) zu versagen sei, weil er durch falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand erreicht habe, daß ihm Ärzte eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 90 % und eine dauernde Dienstunfähigkeit bestätigt hätten; er habe seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erschlichen. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der allein noch angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr.'5 BRAO nicht vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. 11. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 3 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Juni 1979 den gesetzlichen Formerfordernissen. Er bezeichnet das "Bescheid" genannte Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin, gegen das er sich richtet (§38 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Welches Ziel der Antragsteller mit diesem Antrag verfolgte,ergab sich auch ohne ausdrückliche Formulierung seines Begehrens aus der Antragstellung selbst« Die Angabe der zur AntragsbegrUndung dienenden Tatsachen und Beweismittel ist nicht zwingend vorgeschrieben (§38 Abs« 2 Satz 3 BRAO), insoweit handelt es sich nur um eine "Soll"-Vorschrift. 2. Der Senat hat nur noch über den Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr« 3 BRAO) zu befinden, nachdem die Antragsgegnerin ihn durch Schriftsatz vom 23« März 1980 in das Verfahren eingeführt und sie ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 5. Mai 1980 darauf beschränkt hat« a) Der Schriftsatz ist ein zusätzliches Gutachten« Darin wird die gutachtliche Stellungnahme der Rechtsanwalt skammer vom 13* Juli 1979 "ergänzt", so daß Zweifel über die sachliche Bedeutung des neuen Vortrags ausgeschlossen sind. Der Schriftsatz ist vom Vizepräsidenten der Antragsgegnerin unterzeichnet« Der Ehrengerichtshof hat ihn der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, der Vertreterin der Landesjustizverwaltung, noch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnisnahme übersandt« Das genügt (vgl. BGHZ 68 , 46 , 48 f). Im übrigen hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats ausdrücklich erklärt, daß die im Schriftsatz vom 23* März 1980 enthaltene "Ergänzung" des Gutachtens auf einem Beschluß der zuständigen Abteilung des Vorstands der Rechts-anwaltskammer beruht« b) Der Senat darf das neue Gutachten auch berücksichtigen obwohl die Antragsgegnerin es erst während des gerichtlichen s/" Verfahrens abgegeben hat und sie darin nicht nur zusätzliche Tatsachen zur Unterstützung eines von Anfang an geltend gemachten Versagungsgrundes, sondern einen anderen Versagungsgrund vorbringt, mag er auch mit dem zunächst geltend gemachten in einem gewissen Zusammenhang stehen, weil der eine den anderen notwendig ausschließt. Die Änderung des Verfahrensgegenstandes, die sich aus der Gutachtenänderung ergibt, ist hier zulässig. Beide Parteien haben vor dem Ehrengerichtshof über den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO verhandelt. Der Antragsteller hat auch die Feststellung beantragt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vor liege. Die Antragsgegnerin hat sich ausdrücklich nur noch auf den Versagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) gestützt, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO also gar nicht mehr geltend gemacht. 3. Es läßt sich nicht feststellen, daß sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hätte, wonach er unwürdig wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. a) Bei der Prüfung der Unwürdigkeit im Sinne des § 7 Nr. 3 BRAO kommt es darauf an, ob ein Bewerber im Hinblick auf ein ihm vorwerfbares Verhalten als Rechtsanwalt untragbar ist, d.h. darauf, ob ihm nach seiner Gesamtpersönlichkeit nicht die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein (vgl. BGHSt 20, 73» 74). Unwahre Angaben gegenüber anderen oder gegenüber Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, können zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere wenn sie gemacht worden sind, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. So begründet eine Verurteilung wegen Betruges in aller Regel die Unwürdigkeit des Bewerbers (vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; Beschl. v. 27. Mai 1968 -AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55, 60; Beschl, v. 20. März 1972 -AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72; Beschl. v. 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78). Unwahre Angaben im Zulassungsverfahren haben regelmäßig die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO oder, wenn sie erst nachträglich bekannt werden, deren Rücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zur Folge (BGH, Beschl. v. 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78). Unwahrheiten, Unaufrichtigkeiten oder Täuschung in einem Zulassungsgesuch sind besonders ernst zu nehmen (BGH, Beschl. v. 12. Dezem- 0 ber 1960 - AnwZ (B) 6/60 « EGE VI 15, 17 f; vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55, 60 f). Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen, bei deren Offenlegung der Bewerber mit der Ablehnung seines Gesuchs rechnen muß und auch rechnet (BGH, Beschl. v. 6. November 1978 - AnwZ (B) 22/78). Doch kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, so daß stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. b) Ein in diesem Sinne unwürdiges Verhalten im Zusammenhang mit seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst kann dem Antragsteller nicht nachgewiesen werden. ^ Er bestreitet die Behauptungen, auf welche die Antragsgegnerin den Versagungsgrund der Unwürdigkeit stützt. Sie beruhen im wesentlichen auf Schlußfolgerungen, die sie zur äußeren und inneren Tat Seite des w Er schlei chens" aus dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchov über den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Antragstellers und aus dessen in dem Gutachten wiedergegebenen Äußerungen gegenüber dem. Sachverständigen gezogen hat. Da das Wohlbefinden des Antragstellers während des Dienstes wahrscheinlich nachhaltig durch psychische Belastungen beeinträchtigt war, ist zweifelhaft, ob sein gegenwärtiger Gesundheitszustand und sein Verhalten bei der Untersuchung 8 ff durch Prof. Dr. Gerchow objektiv hinreichend sichere Rückschlüsse auf seine Gesundheit kurz vor seiner Pensionierung zulassen. Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten heute nicht dienstunfähig und wahrscheinlich seinerzeit auch nicht dienstunfähig gewesen. Der zweite Punkt soll im Gutachten ersichtlich nicht endgültig geklärt werden. Ohne eine zusätzliche ärztliche Beurteilung wäre seine Klärung daher nicht möglich. Auf sie kann hier aber verzichtet werden, weil es auf sie nicht entscheidend ankommt. Nach der Art der angegebenen Leiden (u.a. Einund DurchschlafStörungen, Herzbeklemmungen, Magenfunkt ions- und Verdauungsstörungen, Unruhezustände und herabgesetzte Belastbarkeit bei reduziertem Allgemeinzustand) läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß der Antragsteller die gesundheitlichen Beschwerden, über die er früher klagte, wirklich empfunden hat. Aus subjektiver Sicht kann er den Antrag, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, für vertretbar gehalten haben, selbst wenn die ärztlichen Meinungen über seine Dienstunfähigkeit geteilt wären und sie heute bei rückschauender Betrachtung aufgrund der gegenwärtigen Umstände auch für den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung verneint werden müßte. Daß sich der Antragsteller für berechtigt gehalten haben kann, seine vorzeitige Pensionierung zu beantragen, ist im übrigen auch deshalb anzunehmen, weil er nach seiner glaubhaften Einlassung im Einvernehmen mit seinem Dienstherm aus dem Dienst ausgeschieden und ein solches Verfahren rechtlich unter bestimmten, hier möglicherweise erfüllten Voraussetzungen zulässig ist. Das Gegenteil ist jedenfalls nicht zu beweisen. 4. Im einzelnen ist zu der dem Antragsteller vorgeworfenen Täuschung auszuführen: a) Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller müsse bereits zur Erlangung einer höheren Rente gegenüber den Ärzten unzutreffende Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht haben, beruht selbst unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchov auf keiner tragfähigen Grundlage. Wie sich nämlich auch aus dem Gutachten ergibt, wurde der Antragsteller im Zweiten Weltkrieg durch einen Granatsplitter am rechten Knie verwundet. Das Knie versteifte mit der Folge einer Verkürzung des Beines um 2 bis 3 cm. Infolge einer Fehlbelastung und infolge von Abnutzungserscheinungen ist es zu zusätzlichen Veränderungen (Arthrosis) im Bereich des Kniegelenks und des rechten Hüftgelenks gekommen. Überdies hat sich die Wirbelsäule des Antragstellers seitlich leicht verschoben, wobei es sich nach ärztlicher Auffassung allerdings um ein anlagebedingtes Leiden handeln soll. Insgesamt wirkt der Antragsteller etwas vorgealtert. Er hat es im Laufe der Jahre durchgesetzt, daß er als Schwerbeschädigter anerkannt und der Grad seiner Erwerbsminderung immer höher eingeschätzt wurde, nach anfänglicher Festsetzung auf 30 % aufgrund eines vor dem Landessozialgericht geschlossenen Vergleichs ab 1. Oktober 1950 auf 50 %, nach Herabsetzung auf 40 % vom Sozialgericht mit Wirkung vom 1. April 1953 erneut auf 50 %; am 3. Februar 1966 vom Sozialgericht auf 60 %; am 25. August 1966 vom Versorgungsamt auf 80 %, dies unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Antragsteller ohne die Schädigung als praktizierender Tierarzt hätte tätig sein können; sowie am 5* April 1972 auf 90 #, wobei ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt wurde. In einem Abhilfebescheid vom 16. Juni 1977 schließlich bestimmte das Versorgungsamt den Grad der Erwerbsminderung ab 1974 auf 100 %t wobei es als Behinderungen fest stellte 10 - (PA LVA III 165): "1. Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Arthrosis deformans 2. Fehlstellung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Reizerscheinungen 3. Psychische Fehlregulationen 4. Gallenleiden". Es sind keine zureichenden tatsächlichen Anhalts-punkte dafür vorhanden, daß der Antragsteller bei den Auseinandersetzungen um den Grad seiner Erwerbsminderung aus seiner Sicht falsche Tatsachen behauptet hat. Unterschiedliche ärztliche Beurteilungen sind schon an sich nicht außergewöhnlich. Hinzu kommt hier, daß die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschließlich eine medizinische Frage ist. Vielmehr wirken daran auch das Versorgungsamt oder - im Sozialgerichtsprozeß - das Sozialgericht mit. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch anerkannte Schädigungsfolgen gemindert wird, ist sogar in erster Linie nicht nach ärztlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern nach den Umständen, die der Richter (im Sozialgerichtsverfahren) in der Regel aus eigener Lebenserfahrung kennt (so Wilke/Wunderlich, BVG 5. Aufl. zu § 30 S. 314 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Das erklärt ohne weiteres, daß es dem Antragsteller öfter gelungen ist, eine höhere Einschätzung im Prozeßwege durchzusetzen. 11 b) Was die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betrifft, so sind die Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Gerchov geeignet, den Anschein eines inkorrekten Verhaltens zu erwecken. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, hat der Antragsteller zu dem Sachverständigen unter anderem bemerkt: Er sei am 31. Januar 1979 in Pension gegangen, weil er keine Möglichkeit gesehen habe, beruflich weiterzukommen, obwohl er Kriegsbeschädigter sei. Er habe zu dem dritten Mal das goldene Sportabzeichen erhalten. Zu den in den verschiedenen Bescheiden aufgeführten Erkrankungen (Gallenblasenerkrankung, Herzmuskelschaden) könne er nichts sagen. Davon wisse er gar nichts. Im übrigen sei die vorzeitige Pensionierung eine Nabgesprochene Sache mit dem MinisteriumN gewesen. Man habe eine einvernehmliche Trennung herbeigeführt. (Auf die Frage, wie es zu dem erwähnten massiven Überforderungs syndrom gekommen sei, u.a.:) Es habe doch nachgewiesen werden müssen, daß er sich im Dienst Leiden zugezogen habe, die eine vorzeitige Pensionierung ermöglichten. Von dem vom Amtsarzt erwähnten reduzierten Allgemeinzustand wisse er nichts. Seit Jahren habe er ein gleichbleibendes Gewicht. Der Beweis, daß der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Pensionierung falsche Angaben gegenüber den Ärzten gemacht habe, ist mit diesen Äußerungen aber nicht erbracht. Sie können sich aus einem mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Interesse erklären, mögliche frühere gesundheitliche Beschwerden gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow zu verharmlosen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die in dem Attest vom 20. September 1979 bestätigte eindeutige Besserung seines Gesundheitszustandes sei bereits eingetreten, bevor der Antragsteller am 8. September 1978 die Versetzung in den Ruhestand beantragt habe. Der behandelnde Arzt Dr. « 12 - sr der die ärztliche Bescheinigung ausgestellt hat, hat sich darin nicht über den Zeitpunkt der Besserung geäußert. Da die Bescheinigung zur Vorlage im ehrengerichtlichen Verfahren bestimmt war, hat der Senat keinen Zweifel, daß sich die Beurteilung auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung (20. September 1979) beziehen soll und auch bezieht. Der Senat konnte den Sachverhalt in diesem Punkt durch eine Vernehmung Dr. nicht weiter klären, weil der Antragsteller den Zeugen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (§42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 15 Abs. 1 FGG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). c) Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow reicht im übrigen nicht aus, um zu belegen, daß die Dienstunfähigkeit des Antragstellers nicht ordnungsmäßig festgestellt worden wäre. aa) Die Dienststelle des Antragstellers, das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz, hat in ihrem Bericht vom 13. Dezember 1978 an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport in Mainz zu erkennen gegeben, daß das Gutachten des Amtsarztes (vom 12. Oktober 1978) nicht ohne weiteres überzeuge. In dem Bericht heißt es: "Aus dem Gutachten des Amtsarztes geht hervor, daß Regierungsdirektor neben den als Schädigungsfolgen i.S. des Bundesversorgungsgesetzes anerkannten Gesundheitsstörungen an einem massiven Überforderungs syndrom mit psychischen Fehlregulationen leidet, welches er sich in Ausübung seiner Dienstgeschäfte zugezogen haben soll. Ob die Auffassung des Gutachters zutrifft, vermögen wir nicht zu entscheiden, zu demal Herr 13 - in dieser Frage weder bei seinem bisherigen noch bei seinem Jetzigen Dienstvorgesetzten vorstellig geworden ist. Gfs. wären weitere Beweise zu erheben, wobei auch abgeklärt werden müßte, ob Herr A sich diese Gesundheitsstörungen ohne grobes Verschulden zugezogen hat (vergl. § 5 Abs. 4 BeamtVG). Da wir dem Sachverhalt grundsätzliche Bedeutung beimessen, bitten wir um Weisung, ob wir entsprechend tätig werden sollen.H Gleichwohl hat auch das Landesversorgungsamt nach eigener Prüfung des Sachverhalts Dienstunfähigkeit des Antragstellers angenommen. Das Ministerium hat sich damit zufrieden gegeben. Es hat, soweit ersichtlich, ebenfalls keinen Anlaß gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen, ehe es dem Ministerpräsidenten vorschlug, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen. Die Stellungnahme des leitenden Arztes des Versorgungsamtes Gießen vom 6. Dezember 1979» welche die Dienstunfähigkeit bestätigt hat, stammt erst aus der Zeit nach der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand. bb) Nach dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 LBG). Die Dienstunfähigkeit darf unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes vermutet werden (§56 Abs. 1 Satz 2 LBG). Beantragt der Beamte, ihn nach § 56 Abs. 1 LBG in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein un- 14 - mittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen (§ 57 Abs. 1 LBG). Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zwar nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben (§37 Abs. 2 LBG). Sie muß es aber nicht tun. Wenn sie dem Antrag ohne weitere Beweiserhebung entspricht, wird die Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten bindende Grundlage des Verwaltungsaktes, die dessen Erlaß trotz objektiv möglicher Zweifel an der Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist damit in den Fällen des § 37 LBG nicht nur eine Sache ärztlicher Beurteilung, sondern im wesentlichen eine Angelegenheit, über die der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden hat. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind nicht so sehr medizinische Gesichtspunkte, sondern vielmehr die Arbeitserfolge des Beamten (Grabendorff/Arend, Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz, § 37 Anm. 1). Sachgerecht kann dieser Bereich auch kaum anders geregelt werden, wenn man in angemessener Frist klare Verhältnisse schaffen will. Das Gesetz hat dem Dienstherrn deshalb ersichtlich die Befugnis eingeräumt, einen Beamten auf dessen Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vorzeitig aus dem Dienst zu entlassen, auch wenn aus medizinischer Sicht objektiv Zweifel an der Dienstunfähigkeit bleiben. d) Unter diesen Umständen hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 39, 110, 112 ff; BGH MDR 1966, 324; BGH, Beschl. v. 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 6/80, - in NJW 1980, 2711 insoweit nicht abgedruckt -) keinen Anlaß, den gestellten weiteren Beweisanträgen der Antragsgegnerin nachzugehen. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz hilfsweise beantragt, auch Prof. Dr. Gerchow, den leitenden Arzt des Versorgungsamtes Gießen und den Amtsarzt des Gesundheitsamtes Mainz als Zeugen zu hören, und zwar: Prof. Dr. Gerchow dazu, daß sich der Antragsteller nach seinen Äußerungen ihm gegenüber gesundheitlich durchaus wohl fühle, und die genann Ärzte des Versorgungsamtes und des Gesundheitsamtes dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Angaben des Antragstellers sie dessen dauernde Dienstunfähigkeit als Beamter bejaht hätten. Die Behauptungen, die die Antragsgegnerin in das Wissen Prof. Dr. Gerchows stellt, sind unerheblich, weil sie sich nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung des Antragstellers im anhängigen Verfahren beziehen. Von einer Vernehxc der benannten Ärzte des Versorgungsamtes Gießen und des Gesundheitsamtes ist nach der Art der behaupteten früheren Leiden keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten. Vogt Girisch Laufhütte Gribbo* Siebecke Schaefer Weise