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BGH

Gericht: BGH

Auf den vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann zu versagen9 wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt9 die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall9 weil er bei seiner Arbeitgeberin eine vorwiegend kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeit ausübt. Der Ehrengerichtshof geht deshalb zu Recht davon aus» daß die Tätigkeit des Antragstellers als Verlagsleiter "im wesentlichen kaufmännisches Gepräge” habe. Seine Auffassung» dies stehe der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht entgegen» stützt der Ehrengerichtshof ersichtlich nur auf das Fehlen einer "akquisitorischen" Tätigkeit und darauf» daß der Antragsteller "mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen nicht in Erscheinung" trete. Die Tätigkeit des Antragstellers ist vielmehr mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74, eine akquisitorische Tätigkeit des Bewerbers als maßgebliches Kriterium für den kaufmännischen Charakter seiner Berufsausübung angesehen. Auch dann, wenn er Verhandlungen nach außen nicht selbst führen, sondern durch die ihm unterstellten, seinen Weisungen unterworfenen Angehörigen seiner Abteilung führen lassen sollte, muß er sich deren auf Gewinnerzielung für die Firma gerichtete Tätigkeit zurechnen lassen. Der kaufmännische Charakter der vom Antragsteller geleiteten Abteilung kann nicht mit der Begründung entkräftet werden, Vertrieb, Werbung und Produktion obliege nach der inneren Organisation des Unternehmens anderen Abteilungen. Auch dann ist die der Abteilung des Antragstellers verbleibende Tätigkeit, die nach seinen Angaben u.a. die "Entstehung und Herstellung Von Literatur" zu dem Gegenstand hat, also auf den Abschluß und die Durchführung von Verlagsverträgen gerichtet ist, die eines Kaufmanns, was schon aus § 1_Abs.1 Nr. 8 HGB folgt. Dadurch wird an der internen Verantwortlichkeit für diese Verträge, die dem Antragsteller als Leiter der Verlagsabteilung obliegt, nichts geändert.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 1 HGB § 7 BRAO
TätigkeitkaufmännischAbteilungUnternehmenZulassung

Volltext der Entscheidung

5~
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/79 BESCHLUSS
in dem Zul as sungsverfahren
 der Rechtsanvaltskammer	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
 gegen
den Assessor Wolfgang
 Straße
ft
 Antragsteller und Beschwerdegegner -
\
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat am
3. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
 die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr. Gribbohm
 sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1979 ergangene Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden - Württemberg aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 2. Mai 1978 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAQ vorliegt.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 2. Februar 1941 geborene Antragsteller hat am 16* Dezember 1976 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Anschließend war er bei der Wehrbereichsverwaltung V tätig. Seit dem 15* März 1978 ist er Angestellter des Druck- und Verlagshauses R^fP & Co. GmbH in Freiburgf
 Er ist derzeit "Leiter des Verlags", eineä der vier Geschäftsbereiche des Unternehmens. In dieser Stellung ist er der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt.
Zu seinem Geschäftsbereich gehören 20 Mitarbeiter, denen er Weisungen erteilen kann. Seine monatlichen Brutto-einkUnfte belaufen sich bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 3.238 DM. Zusätzlich erhält er ein 13. Monatsgehalt.
Der Antragsteller betreibt seit April 1978 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er möchte in Breisach eine Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwältin	die
 ihr Einverständnis erklärt hat, eingehen.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 2. Mai 1978 den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht.
Auf den vom Antragsteller fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Das nach § 42 Abs. 3 und 4 zulässige Rechtsmittel ist begründet.
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- k -
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dann zu versagen9 wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt9 die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall9 weil er bei seiner Arbeitgeberin eine vorwiegend kaufmännisch ausgerichtete Tätigkeit ausübt.
Der Senat hatte sich schon wiederholt mit der Frage zu befassen» inwieweit eine Tätigkeit» mit welcher der Bewerber am Erwerbsleben teilnimmt» mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nach den für solche Fälle entwickelten Grundsätzen ist nicht jede außerjuristische» auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche» durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72» 282 mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 HGB ist Kaufmann» wer ein Handelsgewerbe betreibt» das Verlagsgeschäfte zu dem Gegenstand hat. Der Ehrengerichtshof geht deshalb zu Recht davon aus» daß die Tätigkeit des Antragstellers als Verlagsleiter "im wesentlichen kaufmännisches Gepräge” habe. Seine Auffassung» dies stehe der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nicht entgegen» stützt der Ehrengerichtshof ersichtlich nur auf das Fehlen einer "akquisitorischen" Tätigkeit und darauf» daß der Antragsteller "mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen nicht in Erscheinung" trete. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Tätigkeit des Antragstellers ist vielmehr mit der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs nicht vereinbar.
Der Senat hat wiederholt, z.B. in dem Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74, eine akquisitorische Tätigkeit des Bewerbers als maßgebliches Kriterium für den kaufmännischen Charakter seiner Berufsausübung angesehen. Ein solches nach außen in Erscheinung tretendes werbendes Verhalten ist mit bestimmten Tätigkeiten zwangsläufig verbunden. Deshalb kann grundsätzlich weder der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft (BGHZ 68, 39) noch der Geschäftsführer einer GmbH (BGHZ 72, 282) als Rechtsanwalt zugelassen werden. Hier ist der Antragsteller zwar nicht Organ, sondern Angestellter der Handelsgesellschaft Fa. REr ist aber Leiter einer vorwiegend kaufmännisch orientierten Abteilung dieses Unternehmens.
Auch dann, wenn er Verhandlungen nach außen nicht selbst führen, sondern durch die ihm unterstellten, seinen Weisungen unterworfenen Angehörigen seiner Abteilung führen lassen sollte, muß er sich deren auf Gewinnerzielung für die Firma gerichtete Tätigkeit zurechnen lassen.
Der kaufmännische Charakter der vom Antragsteller geleiteten Abteilung kann nicht mit der Begründung entkräftet werden, Vertrieb, Werbung und Produktion obliege nach der inneren Organisation des Unternehmens anderen Abteilungen. Auch dann ist die der Abteilung des Antragstellers verbleibende Tätigkeit, die nach seinen Angaben u.a. die "Entstehung und Herstellung Von Literatur" zu dem Gegenstand hat, also auf den Abschluß und die Durchführung von Verlagsverträgen gerichtet ist, die eines Kaufmanns, was schon aus § 1_Abs. 1 Nr. 8 HGB folgt. Dem steht nicht entgegen, daß die Verlagsverträge von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens und nicht in deren
 
Vertretung vom Antragsteller geschlossen werden. Dadurch wird an der internen Verantwortlichkeit für diese Verträge, die dem Antragsteller als Leiter der Verlagsabteilung obliegt, nichts geändert. Außenstehenden, die mit dem Verlag in Vertragsbeziehungen treten wollen, kann dies nicht verborgen bleiben. Der Antragsteller tritt somit unmittelbar erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung. Seiner Zulassung als Rechtsanwalt steht deshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegen. Darauf, ob er in gehobener Stellung und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in ausreichendem Umfang auszuüben, kommt es deshalb nicht an.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Correll	Siebecke	Kohlndorfer
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