* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 6. Februar 1978 und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller war seit 1958 beim Amts- und Landgericht Tübingen als Rechtsanwalt zugelassen. April 1974 hat das Justizministerium Baden-Württemberg gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei diesen Gerichten und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof nicht gestellt. Daraufhin ist er in den Listen der beim Amts- und Landgericht Tübingen zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Mai 1974 beantragte der Antragsteller, ihn anderweitig beim Amtsgericht Niebüll und Landgericht Flensburg zuzulassen. März 1978 beim Ehrengerichtshof eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zitierte Normen: § 35 BRAO
BRAOAntragsgegnerBeschlußunzulässigRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

z 140 037
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/78
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Dr. Walter S Wi
 Straße 0,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,
 vertreten durch den Generalstaats
 anwalt, GBHBistraße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 16. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Schleswig vom 6. Februar 1978 und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller war seit 1958 beim Amts- und Landgericht Tübingen als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Erlaß vom 24. April 1974 hat das Justizministerium Baden-Württemberg gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO die Zulassung des Antragstellers bei diesen Gerichten und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
zurückgenommen, weil er seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart aufgegeben und im Amtsgerichtsbezirk Tübingen keine Kanzlei mehr unterhalten hatte. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof nicht gestellt. Daraufhin ist er in den Listen der beim Amts- und Landgericht Tübingen zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1974 beantragte der Antragsteller, ihn anderweitig beim Amtsgericht Niebüll und Landgericht Flensburg zuzulassen. Der Antragsgegner behandelte dieses Gesuch als Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Antragsteller brachte jedoch die vom Antragsgegner dafür angeforderten Unterlagen nicht bei. Er stellte vielmehr unter dem 6. Juni 1977 wiederum den Antrag, ihn anderweitig beim Amtsgericht Niebüll und Landgericht Flensburg zuzulassen. Mit Erlaß vom 9. August 1977 lehnte der Antragsgegner das ab, weil der Antragsteller nicht mehr Rechtsanwalt sei. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 6. Februar 1978 hat der Ehrengerichtshof diesen Antrag zurückgewiesen.
Der Beschluß ist dem Antragsteller durch Niederlegung bei der Post am 22. Februar 1978 zugestellt worden.
Mit am 31. März 1978 beim Ehrengerichtshof eingegangenem Schreiben legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO statthafte Rechtsmittel ist verspätet eingelegt und damit unzulässig. Es hätte gemäß § 42 Abs. 4 BRAO innerhalb von zwei Wochen
4S
 
nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Ehren gerichtshof eingegangen sein müssen, also spätestens am 8. März 1978.
Auch der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Gemäß §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG müssen die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller hat solche Tatsachen nicht einmal vorgetragen, und zwar weder in der Beschwerdeschrift noch später, was möglich gewesen wäre (Senatsbeschluß vom 9- Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 =
EGE VII 20, 22).
Die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Vogt	Kirchhof
 Gribbohm
Petersen
 Pfleger
Girisch
 Rössler